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4,1,a (1873) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1521 bis 1528
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Juli 1528.

SS8.

Sinstcdeln. 1528, 16. und 17. Juli (Donstag und Freitag nach St. Margaretheu Tag).

Staatsarchiv Zürich! Acten Schwyz.

Rechtshandel zwischen Zürich und Schwyz.

Gesandte: Zürich. Hans Escher*), als Redner; M. (Niklaus) Setzstab und M. Rudolf Stoll, alsZugesetzte; M. Kainbli, M. Rudolf Thuinisen, Rathgcbcr; (Burkhard Wirz), Unter(stadt)schreiber, als Schreiber.Schwyz. (Heinrich Neding?), Ammann; Joseph Amberg; (wahrscheinlich noch einige andere).

I. a. Klage von Schwyz, durch Joseph Amberg vorgetragen. (1.) Da zwischen Zürich und Schwyzein Span walte betreffend das Einreiten des (Herrn) von Geroldseck in den Einsiedlerhof zu Zürich, so sei ihmvon seiner Obrigkeit befohlen, in das Recht zu tragen, daß sie vermeine, es sei den geschworneu Bünden zuwider,daß derselbe dort ferner Aufenthalt finde, sondern es setzen die Bünde ausdrücklich fest, daß jeder Kläger den-jenigen, an den er etwas glaube fordern zu können, vor dessen Richter rechtlich belangen solle, zc. Ans demeben verlesenen Artikel ergebe sich klar, daß Niemand den Andern verHeften solle wegen streitiger („ungichtiger")Schulden, und jeder den Angesprochenen an dessen Wohnsitze zu suchen habe. Da nun der von Geroldseck andas Gotteshaus Ansprachen erhoben, die der Abt nicht zulassen könne, so meinen dagegen sie, die Herren vonSchwyz, er habe so viel verwirkt, gegen geistliche und weltliche Rechte, die Stiftungsbriefe und des GotteshausesRegeln und Herkommen sich so weit vergangen, daß er nicht mehr Conventherr sein könne, weßhalb der Abt undsie seine Forderungen nicht anerkennen; daher trauen der Ammann und er, der Redner, den Herren Sätzen zu,(sie werden erkennen), es sei in Betracht der angezogenen Bundesartikel genugsam erwiesen, daß der von Geroldseckschuldig sei, den Abt von Einsiedeln vor dessen Richter zu suchen, und nicht der Abt und Schwyz, ihn vor denEidgenossen von Zürich zu belangen. 2. Es verlaute, daß der Einzug des von Geroldseck mit BewilligungZürichs geschehen, sowie daß ihm erlaubt worden, die Güter des Gotteshauses im Gebiete von Zürich zu Rechtzu verbieten. Wenn dies auch wirklich begegnet sei, so hoffe Schwyz doch, daß ein solches Verbot kraftlos wäre,und Zürich kraft der Bünde rechtlich dahin gewiesen werde, das Gotteshaus wie bisher über das Seinige ver-fügen zu lassen; man berufe sich auf den Artikel, daß Niemand einen Andern verHeften solle, -c. Nun haltenweder der Abt noch die Schirmherren dafür, daß sie oder Jemand in ihrem Namen dem von Geroldseck etwas(schuldig zu sein und zu leisten) gelobt und versprochen; hätte das aber Jemand gethan, so würden sie es jetztwiderrufen, als ohne allen Befehl geschehen; deßhalb vermeinen sie genügend erwiesen zu haben, daß die demvon Geroldseck bewilligten Verbote den Bünden zuwider seien, ?c. 3. Ferner sage ein (zu verlesender) Artikel,es solle Keiner für einen Andern Pfand sein. Auch daraus folge, daß Niemand „verpfändet" ins Recht stehensolle; darum sei Schwyz der Zuversicht, daß der von Geroldseck, bevor er rechtlich etwas erlange, dem Gottes-hans nichts verbieten dürfe, da solches wider Stadt- und Landrecht wäre. (4.) Aus einein andern (verlesenen)Artikel erkenne man, daß Niemand den Andern an seinen Gerechtigkeiten und altem Herkommen kränken nochdavon drängen solle. Da nun den Herren von Schwyz laut der Briefe von Kaiser Sigmund die Schirmhoheitüber das Gotteshaus Einsiedeln befohlen sei, so hoffen sie, daß Zürich vermöge der Bünde sie bei dieserSchirmherrschaft wie bisher bleiben und samt dem Abt nach Gutfinden und Umständen handeln lasse, daß also

*) Anfänglich war der Stadtschreiber, 0r. Wolfgang Mangolt, ernannt; infolge seiner Erkrankung sollte ihn Escher ersehen;auch diese Versügung scheint aber geändert worden zu sein; vgl. I. b.