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4,1,a (1873) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1521 bis 1528
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Juli 1528,SS4.

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(Amuenfeld). 1528, c. 10. Juli.

Staatsarchiv Zürich: Jnstructionciigl, lSS.

Ein Gesandter von Zürich, Hans Escher, hat mit dem Landvogt im Thurgau zu handeln wie folgt: 1. Vorkurzer Zeit habe man Niklans Steinbock zum Pfarrer in Neunforn verordnet, wo das Kloster Töß die Lehenschaft,und ein Burger von Zürich die Niedern Gerichte habe, und da man demselben befohlen, das hl, Evangelium undGotteswort den Kirchgenossen nach dem wahren und lautern Verstand zu predigen, müsse man vernehmen, daßder Landvogt die Absicht zu erkennen gebe, den Pfarrer thätlich zu strafen, sofern er nicht bei den alten Bräuchenbleibe, sodaß dem guten Prädicanten vielleicht Gewalt und Unrecht widerfahre, ?c, Deßhalb begehre man ernstlich,baß der Landvogt von einem solchen Vorsatz, wenn er ihn je gefaßt hätte, abstehe und den Prädicanten ruhigkasse. 2. Wollte er das nicht thun und sich ans besondere Befehle der Eidgenossen berufen, so soll der Gesandteverlangen, daß er stillstehe, bis man dieselben auf Tagen benachrichtigt hätte. Wenn er auch dazu nicht einwilligt,!a ist zu begehren, daß er den Prädicanten bei Recht im Thurgau bleiben und nicht ans der Grafschaft führenkasse; hierüber soll bestimmte Antwort gefordert werden. Beharrt der Landvogt auf aller Strenge, so mag derGesandte erklären, der Prediger thue nur, was Zürich ihn heiße; darum gebühre sich nicht, daß man ihn ver-gwaltige» lasse; wenn also solches versucht werden wollte, so würde man sich veranlaßt sehen zu handeln, wasuian lieber vermeiden möchte. Damit soll sich der Bote verabschieden. 3. Fände er den Vogt nicht zu Hanse,so mag er ihn etwa in der Nähe aufsuchen, (sonst aber) diese Meinung, soweit nöthig, dem Schultheiß undNach in Frauenfeld eröffnen. Actum Dienstag nach Ulrici (7, Juli).

Die bezüglichen Corrcspondenzen müssen hier übergangen werden.

S5S.

Aern. 1528,^2. Juli.

Staatsarchiv Bern: Rathsbuch Nr. 218, p. 92. 03. 04.

». Beschwörung des Burgrechts mit Zürich, I». Ans den Vortrag der zürcherischen Botschaft betreffend denGlaubcnszwist in Glarns wird für den Gesandten nach Einsiedel« eine Instruction entworfen, v. Desgleichenwird er instrnirt in Betreff der von den acht Orten für das Thurgau und Baden erlassenen Mandate, «> DerBeschluß, von Ort zu Ort zu reiten, wird suspcndirt bis nach dem Landtag zu Glarns, (mit Rücksicht auf die)»hiesigen Läufe", v. Den Boten wird für ihre (bezüglichen) Zusagen Dank erstattet.

Zu i>« Der entsprechende Act fand in Zürich am 6. Juli statt. Als Beleg geben wir folgenden Brief, dernebenbei andere dienliche Aufschlüsse gewährt:

1528, 3. Juli, (Zürich), Joh. Vogler an Bin. Joachim von Watt. „Gratiam -c. Ich mag üch nit verhalten,wie kurz mir ze schriben zpt worden ist, der botschaft halb. Uf nächst Mcntng (6. Juli) sind miner Herren vonBern botschaft zuo Zürich vor klain und groß raten erschincn und den aid gcnomcn, (nf) die nüiv Verbindungund burgerschaft nach lut der artiklen ze halten cwiklich, dcß ich üch in kurzein ein copy zuo senden verhoff. UfBichs ritend maistcr (Johannes) Blüwler und seckelmaister (Jacob) Werdmüller des tags dato hinuf gen Bern,daselbs inen ouch (ze) schweren, glicher wis st gethon und besiglct, werden st) och versiglen. Gott st)e hoch gelobt