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4,1,a (1873) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1521 bis 1528
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Juni 1528.

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können. 6. Wenn schon Einer einen Frevel „verfalle", so müssen der Gerichtsherr und der Landvogt doch warten,auf welchen Theil „das Recht gebracht werde", und was die von Roggwyl darin sprechen, lassen sie nicht apel-

liren, zc. SI. A. Zürich: Abi St. Gull. Archiv: Copir.

Zu inm. Dieses Erkenntniß trägt den Titel: „Bestätigung des ersten Articuls in der RapperschwcilischenNrtel, daß man für einen verhaften und verlcumb(de)ten Gottcshnsman kam trostnng anzuoncmcn schuldig."

S48.

(Zürich.) 1528, 25. Juui (Doustag vor Petri und Pauli).

Abschluß des christlichen Burgrechts zwischen Zürich und Bern. — Beilage 8.

1) Das Zürcher Rathsbuch sagt k. 175 a: „Dises tags ward das cristenlich burgrecht mit der Statt Bernangenomen und Hans Escher hinuf gen Bern zuo rytcn, das ufzuorichten, die brief zuo schryben und zuo besiglenverordnet."

2) 1528, 25. Juni (Donstag nach Joh. Vaptistä). Zürich an Bern. Den Entwurf des bcrathenen Burg-rechts haben Kleiner und Großer Rath gebilligt in der Hoffnung, daß es Gott und seinem heiligen Wortelöblich, den beiden Städten und allen Gottselige» ehrlich und tröstlich werden möge. Zu förderlichem Abschlußder Sache schicke nun Zürich seinen substituirtcn Schreiber Johannes Escher nach Bern, um die beiden Briefeförmlich aufzurichten und sogleich mit dem Siegel Berns zu versehe», uud schlage es ferner vor, daß Letzteresdann ohne Verzug seine Botschaft abordne, um deu Eid uud das Siegel von Zürich zu empfangen; alsbaldwerde dieses seinerseits von Bern „die Pflicht annehmen" lassen. St.».Zürich: Missive».

3) Am 28. Juni wurde von Bern beschlossen, den Burgrechtsbrief aufzurichten, und Im Haag, der sichdamals in Schaffhausen befand, als Bote bezeichnet zur Aufnahme des Eides in Zürich.

St. A. Bern: NalhSmcnmal.

S4S

Zürich. 1528, 25. Juni (Donstag vor Petri und Pauli).

Staatsarchiv Zürich: Ra'.hsbuch k. ,7« a. - A-.m GiaruS.

I. Die Abgeordneten des nengläubigen Theils von Glarns erscheinen vo. tleiiien iind groß Landesbrauchund bitten ans das dringlichste ..... Hülse und Rath, damit sie bei den den ^ ^ ^

und alten. Herkommen ....geschwächt bleiben könnten und „.cht auf fremde ^ Antwortet, man

längeren Worten. II. Nach stattlicher nnd gründl.cher Envag.u.g ^ treulich halten nnd

smde ihr Begehren nicht unziemlich, wolle auch au .hncu und drängen wollte, Leib

Zu den (uenglünbigen) Glarner», wenn jemand sie von .hre.n Land ech ^ dieS.nal

und Gut sehen nnd sie bei ihren Rechten und billigen Dmgen hm.dhab n ^

>ucht nach Baden zu gehen, sondern sich ans ihr Land.e.st .... u . ° geschehen; doch sollensichte zu kommen; sofern sie aber «l hätllu, u^ ^oten auf die Jähr-te sich vor den Eidgenossen in gar kein Recht einlassen. 1 . gmideln wisse.

Rechnung, M. Thnmisen, schriftlich anzuzeigen, damit er in der ^achc » ) Igg