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4,1,a (1873) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1521 bis 1528
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Juni 1528,

jenes Verbot gelöst werde. Die Antwort ist an den Landvogt zn Baden zu schreiben, Ii. (Freibnrg). „Herrvogt, gedenkent an den undervogt zuo Rordorf, sins fensters halb," Ii Ii Die Boten von Basel und Schaff-hausen ziehen abermals an, daß ihre Herren die Itll) Gl,, welche Ludwig von Dießbach jedem Orte schuldig(gewesen), noch nicht erhalten haben. Da man hierüber nichts weiß, so mögen sie der Sache weiter nachfragen,II. 1528, 22, Juni. Bern an Lucern und die eidg. Boten in Baden, „Es sind länglicher Majestet vonFrankrich hie by uns anwält in sorgen, (daß) ir villicht verdruß empfachind ab dem, daß sy so lang by unsbeharren und nit förderlicher die ansprachen verfertigen; sollend ir müssen, daß si bishar wenig ruowen gehcbt,sonders tag und nacht drob gesessen, die ansprecher verhört und aber noch nit gar abgefertiget, hätten ouch nitvermeint, daß by uns so vil zuo schaffen gsin; daruvt sy üch fründlich bitten lassen, geduld ze haben; dann alsbald es jenen (jemcr) inen möglich ist, und sy all ansprecher by uns verhört, werden sy hiehinnen verrücken und alsofür und für nach lut hierüber usgangnen abscheids fluckerlich (?) handlen" ... St, A, B°mt T -uy -h Missiv -n q, 429 o.

im»». 1528, 25. Juni (Donstag nach St. Johanns des Täufers T.), Baden. Hauptmann und Reichs-vogt des Abtes zu St. Gallen zeigen den Boten der IV Orte an, wie der Vogt zu Oberburg Einen gefangen,aber auf die Drohungen und Angriffe von Etlichen habe entlassen müssen, der dann aber zu Lichtensteig mitdem Schwert gerichtet worden, med wie nun einer jeuer Frevler, Namens Ulrich Schasfhuser, gen. Knüpfler, ausder Goßauer Kirchhöre, verhaftet sei, dessen Verzicht jetzt vorgelegt wird. Nun sei, wenn die Räthe denselben(auf erbotene Tröstung) ledig lassen, nichts Gutes zu erwarten, und deßgleichen, wenn sie ihn straften, obwohlsie kraft eines (citirten) Artikels in dem Rechtsspruch von Rapperswyl dazu wohl befugt wären; deßhalb bittensie um Rath, damit sie weder zu viel noch zu wenig thun. — Darauf geben nun die Boten folgende Meinungzu erkennen: „Daß unsers Herreu von St. Gallen Amptlüt und weltlich Rät den obgenannten Uolrich Schasf-huser umb sinen mißHandel für ein Hochgericht stellen und im das recht ergan lassen, und ob etlichesrj in semlichermaß mißhandelt hellen oder fürer mißhandle» wurden, daß sy in sölicher gestalt gegen denselben ouch handlenmögen; daby werden sy unser Herren und Obern nach irem vermögen schützen und schirmen."

St. A. Zürich: Gedruckte Abt St. Galt. Doc. Sammlung. — Stiftsarchiv St. Gallen (Druckexcmplar).

I»I»—»ltl sind dem Zürcher, ll dem Glarner, j>Ä, M, dem Berner, ii dem Freiburger, KK deinSchaffhauser Exemplar eigen. Dem Berner fehlen 8 i, (»:>"«'); von dem Glarner Abschied sind wegenAbgang der ersten Blätter sonst nur x, vorhanden; dem Freiburger und Solothurner mangeln »—4,größtenteils, (:»»—1,1,); dein Basler »—i, I, in, n-—nn -c.; dem Schaffhauser »—l, n, «

Zn le. Die Abschrift des erwähnten k. Schreibens, dd. Innsbruck 19. Juni, liegt in den Berner Abschieden

489, 490, auch bei dem Schaffhauser Exemplar.

Zn >. Der Zürcher Abschied enthält als Beilage die Eopie eines Schreibens von dem Kön. Regiment ZUInnsbruck, dd. 7. Juli, als Antwort auf das oben angeführte Schreiben (29. Juni) der VII Orte: ErneuertesAnsuchen, die von Bern und Zürich zn einer dem König entsprechenden Entschließung zu bewegen, und falls dieseOrte die Sache aufschieben wollten, für ihren Thcil zu erklären, wie sie die Erbcinung zu halten gedenken.

St. A. Bern- Abschiede «70-

Zu IN. Die Ausfertigung für die Parteien, dd. 27. Juni (Samstag nach St. Johanns des Täufers Tag)führt sechs Klagepuncte des Gerichtsherrn an: 1. Die von Roggwyl wollen sich nicht nach der neuen Öffnungrichten, was nicht bloß den nieder» Gerichten, sondern auch der hohen Obrigkeit zu großem Nachtheil diene.

2. Sie thun ihm Eintrag in der Besetzung der Gerichte, indem sie die von Lengwylen ausgeschlossen haben.

3. Sie zcrtheilen die Zinse und die Höfe, wozu sie gar kein Recht haben. 4. Die Fastnachthcnnen geben sienicht nach Laut des Vertrags zwischen den Gerichtsherren und den Gemeinden. 5. Des Mcsserzuckens halbwollen sie bei ihrer alten Öffnung bleibe», (die bestimme) daß der Gerichtsherr, wenn ihm solches nicht förmlichgeklagt, sondern nur sonst berichtet werde, nicht strafen dürfe, und „sie" die Sache unter einander vertädingc»