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4,1,a (1873) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1521 bis 1528
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Juni 1528.

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hat man denen von Roggwyl ihre besiegelte Öffnung bestätigt, mit Ausnahme zweier Artikel, betreffend dasMcsserzucken, nämlich 1, Wenn dem Twingherrn nicht geklagt wird) so mögen sie (die Parteien) sich wohl ver-ständigen ; und um Frevel soll von ihren Gerichten nicht appellirt werden an das Landgericht im Thurgau, nochan den Gerichtsherrn. 2. Wenn Einer in eine Buße verfällt und sie auf einen Andern wälzen will, so darfweder der Twingherr noch der Landvogt die Buße einziehen, bis die Gegenpartei „gerechtfertigt" ist. Diese Artikelhat jeder Bote heimzubringen, damit auf nächstem Tag Antwort gegeben werde, ob man sie anerkennen wolle.

Der Sohn des Vogt Haas sel. von Lucern zeigt an, daß er die erste Anwartschaft (ans eine Chorherren-pfründe) zu Neuenbürg habe. Nun habe Propst Nägeli von Bern daselbst eine solche Pfründe gehabt, sie aberan den Sohn des Schaffners zu Neuenburg übergeben; da diesem aber eine „Wart" von den Eidgenossenzugesichert gewesen, so habe der Schaffner dieselbe eigenmächtig einem andern Sohn zugewendet; ans diese Weisewerde ex (Haas) immer hingehalten; er bitte nun, ihm hierin behülflich zu sein. Heimzubringen. «. l. Da derStreit zwischen den Landleuten von Glarus^) ab dem letzten Tage zu Lncern auf diese Jahrrechnung vermiesenworden, so hat man beide Parteien angehört und sie hierauf dringlich gebeten, die Sache den Eidgenossen zugütlicher Vermittlung anzuvertrauen; dessen ist die eine (die altgläubige) Partei zufrieden, die andere aber willdazu keine Vollmacht haben, sondern es heimbringen und spricht die Erwartung aus, daß man sie von ihremLandbuch und den geschworncn Bünden nicht werde drängen wollen; dabei verhehlt sie aber nicht, daß „ihreHerren und Landleute" wenig Lust haben, deßwegen fernere Tage zu besuchen. 2. Es wird nun nach langerBerathung beschlossen: Jedes Ort soll auf Sonntag vor Maria Magdalene (19. Juli) einen Boten nach Ein-siedeln schicken, um da entweder gütlich zu handeln oder das Recht einzuleiten. 3. Dabei macht aber der Botevon Zürich die Anzeige, daß seine Obrigkeit der einen Partei auf ihr Gesuch versprochen habe, ihr mit Leib undGut beizustehen, wenn man sie von dem Landbuch und den geschworncn Bünden drängen wollte. K». Der Botevon Uri meldet, daß er von seinen Obern schriftlich den Befehl erhalten, von einer soeben gemachten VerordnungAnzeige zu geben, des Inhalts: Wer durch ihr Gebiet wandle und von der lutherischen oder zwinglischen Sectevede und einer Ermahnung von dem Wirth oder Andern, zu schweigen, nicht gehorche, solle gefangen gesetzt undder Obrigkeit überantwortet werden. Es möge nun jedes Ort seine Angehörigen warnen, q. Während mandie Nothwendigkeit einsieht, ein Verbot zu erlassen, damit niemand mehr Vieh über das Gebirge treibe, erklärtder Bote von Schwyz rund heraus, es wollen seine Herren die Hand offen behalten; dies wird nochmals heim-zubringen beschlossen, um zu berathen, wie man sich dabei verhalten wolle. ». Gemäß dem Abschied von Neuen-bürg sollte auf gegenwärtigem Tage ein Beschluß gefaßt werden über das Gotteshaus St. Johann zu Erlach.Nun hat aber der Landvogt von Neuenbürg eben vor Eröffnung der Instructionen geschrieben, es habe Bernvor einigen Tagen die Bilder in jenem Kloster verbrannt und die Kostbarkeiten der Kirche weggeführt. Daraufantwortet Bern, es habe dazu vollen Fug und Recht gehabt, indem das Gotteshaus in seinem Gebiet, auf seinemGrund und Boden stehe. Es wird nun darüber große Verwunderung ausgesprochen und gerügt, daß es nichtbie Beschlüsse dieses Tages abgewartet habe. 8. Ferner wird die Anzeige gemacht, daß Bern denen von Grissach(Cressier) eine Buße auferlegt habe, weil sie Vieh gepfändet, und ihnen Weide und Streue bei denen von Insuicht mehr zu lassen beabsichtige, t. Bern und Frciburg stellen abermals das Gesuch, mit ihnen zu marchen,'vie es auf dem Tage zu Neuenbürg versprochen worden. ». Auf dem Tage zu Neuenbürg wurde in denAbschied genommen, wie man etliche Schreiber, welche die Urbare abgeschrieben, bezahlen, und namentlich ob man

*) Als Anwälte der Altgläubigen nennt Val. Tschndi die früheren, Dolder und Bnssy, als Bolen der Gegner Hans Wichferans der Rüti und Niklans Schüler, die in Zürich Rath erholten. Vgl. Nr. 54g.