Mai 1528.
1325
SS«.
H»eterl'inge,l. 1528, 12. Mai.
Kantonsarchiv Frciburg: Jnstr. Bd. I. k. «2 a, »2 b.
Gesandte: Bern. (Sebastian von Tachbach; Niklans von Graffenried; Hans Bischof; Diebold von Erlach;Wilhelm Zieli). Fr ei bürg. (Wilhelm Schweizer; Hans Guglenberg; Anton Pavillard; Lorenz Brandenburg;(Anton Krummcnstoll), Stadtschrciber, nnd Hans Reif). Genf. (Bezanson Hngnes; Ami Girard; RoberlA^el; Bonifaz Hoffischer).
„Beschluß nnd artikel, angcsechen von beiden Stetten Bern und Frybnrg Kotten .., zuo einikeit der spännenund stoßen Wüschen dem D. Fürsten Herr Herzogen von Savoye zuo einem und den Jenferen zuo anderen: teil."
1. Das Bnrgrecht zwischen den „drei" Städten") nnd Genf soll in Kraft bleiben. 2. Da auf der Inseldes Herzogs Wappen „ausgezogen" oder ausgebrochen ist, so soll dasselbe wieder eingesetzt werden, nnd wenndie Genfer sich dessen weigern, so sollen die beiden Städte auf Kosten jener es einsetzen lassen, jedoch dem Bischofund der Stadt an ihren Rechten unschädlich. 3. Der Herzog soll bei dem Vidomat bleiben wie von Alter her,jich aber dadurch nicht mehr Gewalt zueignen, als vorher Brauch gewesen. Die Genfer sollen den Vidome, den^ dahin schickt, empfangen, unter der Bedingung, daß er einen Ehrenmann dazu wähle, der nicht Unruhe sucheund fähig sei, das Amt zu verwalten, auch schwören soll, des Bischofs und der Stadt Gerechtigkeiten nicht anzu-tasten. Die Genfer sollen hierin nichts weiter begehren, als eine Protestation z» fordern, daß ihnen das gegendem Bischof nnd diesem selbst nicht schade; wenn Letzterer meinte, daß dies seiner Autorität zuwider wäre, so mag^ den Herzog rechtlich belangen. 4. Wegen der Beschwerden, die den Genfern seit dem Abschluß des Burgrcchtsuon des Herzogs Leuten zugefügt worden, mit Todschlägen, Verwundungen, Raub ?c., sollen sie Recht suchen,u>o diese Frevel begangen sind, wo ihnen auch förderlich" Recht gehalten werden soll; wenn die eine oder anderePartei Boten von den beiden Städten für die Rechtsverhandlnng zuziehen möchte, so soll das bewilligt werden;d>e Kosten trägt dann der unterliegende Thcil. 5. In gleicher Weise können der Herzog nnd seine Unterthancndas Recht „erforschen" bei den Genfern, soweit sie Ansprachen zu haben glauben, ebenfalls an den Orten, wodie (allfällig beklagten) Frevel geschehen sind. 6. Es soll „an denen Enden" auch Jedermann frei und sicherjkin, mie im Folgenden weiter bestimmt wird. 7. Der Banditen halb (ist festgesetzt), daß die achtzehn im Abschiedvon Bern genannten außerhalb des Gebiets der Stadt Genf bleiben, nnd ihre dort gelegenen Hänser und Güterdkr Stadt verfallen sein sollen, weil sie jenen Abschied nicht angenommen. In Betreff der übrigen wird erkannt,ks soll jeder, dem „die Stadt erlaubt" ist, 150 Sonnenkronen geben, nnd wenn er (wieder) dahin kommen will,bis Johannis (Baptistä) 50 Kr. erlegen, über ein Jahr noch 100 Kr. und damit weiterer Strafe entledigt sein,^er das annimmt, soll es bis nächsten Johannistag der Stadt anzeigen; wer dies unterläßt, dessen Güter inbkr Gemarchung von Genf sind der Stadt' zu freier Verfügung verfallen. „Sie" (die Zurückkehrenden) sollenauch das Burgrecht mit den beiden Städten beschwören nnd sich bürgerlich halten, keine Umtriebe wider die Stadt"och das Burgrecht machen; sonst würden die Fehlbaren an Leib und Gut bestraft. 8. Der Herzog soll ver-schaffen, daß die achtzehn genannten Banditen von einem Proceß gegen die Genfer abstehen und dieselben in Ruhelassen, ihnen auch bei der hienach bestimmten Strafe weder Aufenthalt noch Beistand gewähren. Er soll auch
Im Original ist gestrichen „beiden stetten nnd der" und in der Zeile fortlaufend gefetzt „dryen" zc.