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Mai 1528,
den übrigen Verbannten, die diesen Vertrag nicht annähmen, keine Hülfe leisten, 9. Der Herzog soll in allenseinen Landen einen Ruf ergehen lassen, daß der Span zwischen ihm und den Gcnfcrn vertragen und vergessensei, und deßhalb bei schwerer Strafe gebieten, die Genfer allenthalben frei und sicher wandeln zu lassen, ihnenkeinen Schaden zuzufügen, w. Dagegen sollen die Genfer die schuldigen Zölle bezahlen und sich verhalten, wie essich biedern Lenten geziemt, 19, In gleicher Weise sollen die Genfer in ihrem Gebiet die Schlichtung ihres Spansverkündigen, u. s, f, 11. Es sollen auch beide Parteien mit einander freundlich verkehren, nichts Unfreundliches undUnbilliges unternehmen, sondern gegenseitig nur das Recht brauchen, und wenn je Unruhen oder MißHelligkeitenentstünden, so soll derjenige Theil, hinter deni solche vorgefallen, dem Kläger unverzüglich gutes Recht ergehenlassen und die Schuldigen strafen, damit die beiden Städte erkennen, daß die Parteien den Frieden erhaltenwollen. Geschähe das nicht, und würden ihnen deßhalb Klagen vorkommen, so wollen sie die Sachen gründlichprüfen, und die Partei, die dann überwiesen würde, das Recht verschleppt oder das Uebel nicht gestraft zu haben,hätte zu erwarten, daß die zwei Städte sie verlassen und sich zu der andern schlagen und ihr zu ihren Rechtenbehülflich sein würden gemäß den Bünden oder Burgrechten. 12, Die Boten setzen ihren Herren heim, dasWeitere zu bestimmen, damit dieser Vertrag gehalten werde. Wenn eine Partei denselben nicht annimmt oder ihnverletzt, so wollen „meine Herren" zu der andern stehen und ihr nach Nothdurft beholfen sein.
1) Das Original ist ein ziemlich flüchtiges Concept von der Hand des Freiburger Stadtschreibers. DieAbsätze haben keine Nummern. Auf der letzten Seite findet sich, vor 8 12, die folgende Stelle, aber durchgestrichen:
„Die Kotten sind wol ingedenk, wie die französisch botschafi die Kotten beider Stetten Hand ankert, daß sifrüsntlichen in der fach lassen handlcn?)". — Im Berncr Rathsbuch (dd. 9. Mai) findet sich die Notiz: „An dieiij französischen botten (schriben, daß sy) einen under inen erwclen gan Betterlingen."
2) 1528, 9. Mai, Bern. Instruction für die Gesandten nach Payernc. 1. Auftrag, den Parteien einegütliche Verständigung zu empfehlen und schlimmere Folgen zu vermeiden, indem man keine weitere Tage haltenkönne. 2. Da die vor einiger Zeit in einem Abschied den Genfern zugesprochene Summe gar groß sei, so dürftesie billigerweise ermäßigt werden. 3. Die Banditen," die nicht das Leben verwirkt haben, könnten wohl wiedereingelassen werden; die andern, die an Leib und Leben straffällig geworden, wüßte man nicht zur Einlassung zuempfehlen. 4. Des Herzogs Besitztitel betreffend das Vidomnt sollen verhört, in dem Spruch aber jedenfalls dieFreiheiten und Rechte der Stadt Genf vorbehalten und das Burgrecht nicht angetastet werden. 5. Wenn es sichzeigt, daß die Parteien zu gütlicher Unterhandlung nicht einwilligen, so soll das Recht vor sich gehen; zuvor sollaber den Genfern der beigelegte Brief*) übergeben werden. Wenn eine Partei sich nicht einlassen wollte, so ist dasGeschäft wieder heimzubringen; doch sollen die Boten beiden Theilen einschärfen, daß sie nichts Unfreundlichesunternehmen. St. A. Bern: Jnstructionsbuch IS9, 140 a.
SZ7.
Wern und Areiburg. 1528, 15. und 20. Mai.
Archiv» Bern und Areiburg.
I. (15. Mai, Bern). Verlesung des Abschieds von Peterlingen und Anhörung der Boten von Freiburgund Savoyen. Die Burger wollen den Artikel betreffend den Vidome nicht annehmen, sondern begehreit, daßaller Parteien Briefe und Siegel verhört werden. Es wird alles verschoben und dafür ein anderer Tag bestimmt
') Ohne Zweifel ist Nr. 533, N. 5 gemeint.