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4,1,a (1873) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1521 bis 1528
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April 1528,

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mmöthig, ja unbillig sei, wenn der Stadt zugemuthet werde, ihre Verbindlichkeit (allein) zu erfüllen und gebundenzu sein, aber um die Verpflichtung des andern Theils erst noch einen Entscheid zu gewärtigen^).

6. Da nun ungeachtet vielfachen Ersuchens an des Königs Räthe und Kaiser Maximilian die Stadt nie habeerlangen mögen, daß der Vertrag aufgerichtet und vollzogen würde, und da der Inhalt desselben in keinem Stückezur Erfüllung gekommen, mit Ausnahme von etwelcher Bezahlung (s. o.), so sei man auch keineswegs schuldig,denselben zu halten. Und wäre auch der Vertrag je gehörig aufgerichtet worden, so habe doch der Kaiser widerdessen Inhalt, (wonach er schuldig wäre, die Stadt wider Jedermann, mit Ausnahme des Reichs und der christ-lichen Kirche, zu schirmen), den Bischof und das Capitel in seinen Schutz aufgenommen und denselben alle ihreFreiheiten (darunter eine alte nichtige, daß der Bischof die Stadt beherrschen solle) bestätigt und erneuert, unddagegen diejenigen der Gemeinde, die sie von Kaisern und Könige» und dem Herzog von Oesterreich erlangt,soweit sie denen des Bischofs zuwider seien, cassirt und vernichtet, wodurch jener Vertrag wieder abgethan wäre.

7. Es wäre auch ganz umsonst, deßwegen vor den „Gemeinen" und die Zusätze zu kommen, da man wohleinsehe, daß der Kaiser, der dem Bischof solche Schirmbriefe gebe und bisher nie Willen gezeigt, die Artikelaufzurichten, nicht gezwungen werden könnte, einem allfälligen Spruch des Obmanns und der Zusätze und seinerSchuldigkeit nachzukommen. Da wohl jeder Theil den Ausspruch nur anerkennen würde, wenn der andere künftigden Vertrag auch hielte, so wäre gewiß besser, die Kosten solcher Rechtfertigung zu ersparen, indem sie doch zunichts Weiterem führen könnte als zu einem deutlichen Beschluß, daß derjenige Theil, dem in Zukunft das vandem Obmann und den Compromissarien gütlich oder rechtlich Gesprochene nicht gehalten würde, an den Vertragnicht mehr gebunden sein sollte, Weil nun jede Partei, um dem ergangenen Urtheil nicht nachleben zu müsse»,davon abstehen dürfte, sofern sie den andern Theil des Vertrages auch entledigen wollte, so sei ein solches Rechts-verfahren unnützer Ueberfluß.

8. Zu noch gründlichen» Beweise, daß der Vertrag nie aufgerichtet worden, zeige man an, daß er »ach demAbgang des Kaisers und je nach zehn Jahren hätte erneuert und beschworen werden sollen, was aber nie geschehen;denn als die Stadt einmal aufgefordert worden, denselben zu beschwören, habe sie es schriftlich verweigert, bis ervollzogen und in Kraft gesetzt würde. In gleichem Sinne habe man später Jörg Truchseß und andern Röthendes Königs, welche Paß begehrt, und sonst noch mehrmals Autwort gegeben; es sei dann die Sache bis heuteangestanden. Wenn aber angezogen werden wollte, der Kaiser habe der (ihm) zugesicherten „Oeffnuug" und desVertrags wegen viel Geld bezahlt, so sei dagegen zu halten, daß er der Stadt noch viel mehr schuldig geblieben,nicht bloß vermöge der vorhandenen Briefe und Siegel, sondern auch wegen des großen Schadens, den sie imvergangenen „Schweizerkricg" und sonst erlitten, wie ihr denn (damals) viele Zusagen geworden, daß ihr allerSchaden abgetragen werden sollte; nicht nur sei das nicht geschehen, sondern noch das Landgericht im Thurgauhinweg gegeben.

9. Die Einrede, daß der Vertrag ihr nie abgekündet und sie dessen nie entledigt worden, sei nicht stichhaltig,indem es gar nicht nöthig gewesen, sie zu entlassen, weil er nie beschlossen und aufgerichtet worden; deßhalb seiman auch nie dazu verbunden gewesen, und ohnehin wäre derselbe, sofern er je bestanden hätte, durch den Schirm-brief für den Bischof abgekündet und vernichtet worden. Zudem sei die Stadt gegen Niemand beschirmt, und seienihre Burger in den österreichischen Landen niedergeworfen, beraubt und geschädigt worden. Aus allen diesen undandern Ursachen, die man jetzt nicht auszuführen brauche, könne wohl ermessen werden, daß mau Oesterreich jenesVertrags halb in keiner Weise zugehörig, verwandt oder verpflichtet sei und deßhalb gar wol Macht und Grundgehabt habe, das Burgrecht mit Zürich und Bern anzunehmen.

*) In einer datumlosen Antwort auf den Vortrag österreichischer Boten, betreffend das Burgrecht mit Zürich undBern, worin die Instruction artikelwcise aufgenommen und bündig, großentheils mit gleichen Worten wie obiges Memorial,widerlegt ist. die übrigens wegen einzelner Details immer noch sehr lesenswerth bleibt, findet sich unter andern folgendeStelle: Es-sei überhaupt keiner der abgeredeten Artikel einein Schiedsgericht anheimgesellt. als der Fall, daß das Landgerichtüi 5—g Jahren der Stadt nicht zurückgestellt werden könnte, wo dann der ihr zu leistende Ersatz zu bestimmen gewesen wäre.

id. id.