1518
April 1528,
1V. Den Basler Vertrag anzuziehen, wäre nach Obigem unnöthig; doch wolle man sich auch hierüber erklären.Es sei wohl bekannt, daß der Krieg, dessentwegen jener Vertrag aufgerichtet sei, keineswegs zwischen dem Reichund den Eidgenossen geführt worden; denn er habe, wenn auch etliche Reichsverwandte darein verflochten gewesen,den König Mar bloß als Herzog von Oesterreich, wegen der Grafschaft Tirol, und den schwäbischen Bund berührt,und daß der Friede auch nur diese Theile angehe, zeige der klare Buchstabe von Anfang bis Ende. Wenn derVI. Artikel desselben bestimme, daß keine Partei die Angehörigen der andern in Burgrecht und Schirm aufnehmensolle, so müsse doch Jedermann zugeben, daß diese Verpflichtung nur unter den streitenden und vertragenen Par-teien und ihren Verwandten gültig sein könne. Zudem seien nicht nur der Kaiser und seine Erben in den HäusernOesterreich und Burgund, und der Bischof von Constanz, als Fürsten des Reiches und Glieder des schwäbischenBundes, sondern auch mehrere freie Reichsstädte, seit jenem Frieden mit den Eidgenossen in Verträge, ja zumTheil in ewige Vereinung gekommen. Da man nun weder dem Hause Oesterreich noch dem schwäbischen Bundeverwandt oder zugehörig sei, wie sollte denn Constanz mit jenem Vertrage abgestrickt sein, Schirm und Burgrechtbei den Eidgenossen zu nehmen; wie könnte ihm verboten sein, was Fürsten, Grafen und Städten des Reichesvon jeher unverweislich gewesen?
11. Und wiewohl man seiner Zeit als Glied des Bunds zu Schwaben an dem Kriege (gegen die Eidgenossen)Theil genommen, sei man doch bald nachher, nachdem man an Landen und Leuten unersetzlichen Schaden erlittenund ohne eigenes Wissen und Wollen um das Landgericht (im Thurgau) gekommen, wieder aus dem Bundegetreten und habe sich dessen vor vielen Jahren cntschlagen, sodaß man längere Zeit vor der Eingehung dieses(bestrittenen) Burgrechts auf Erden Niemand als dem hl. Reiche zugethan und verbunden gewesen ... Schluß.
St. A. Zürich: A. Constanz.
3) Aus der Basler Instruction sind folgende Paragraphen zu bemerken:
1. „Item es sollen ouch unsere Kotten uns gegen unfern Eidgnosscn von Zürich im rat und sunst entschuldigen,daß wir der briefen halben, so kön. Mt. von Hungern oder (dem) Bund zuo Schwaben geschriben, darinne diehilf inen als Mitbürgern deren von Costanz abgeschlagen, kein Wissens haben, ouch nit darbp, dieselbigen zuoberatschlagen, gesessen sind.
2. „Item des burkrcchten halb, so unser lieb Eidgnosscn von Zürich und Bern mit denen von Costanzangenommen haben, sollen sich unser Kotten so wenig sy mögen daryn stecken, sonder zuovor hören, was uf disemtag deßhalb wpter fürfallen oder begert wirt, dasselbig wider hindersich an uns bringen; so aber die keiserschenje antwort begeren oder haben wellten, füllen unsere botten daran sin, daß inen unser Eidgnosscn von Zürichund Bern antwort schriftlich zuogestellt werde. Und so jenen Mittelweg, daß gemein Eidgnosscn in solich burkrechtkämen, funden möcht werden, wär uns (das) ouch lieb." K. A. Basel - Abs-hi-b-.
4) 1528, 2. Mai. Zürich an Constanz. Heute um 8 Uhr Morgens seien die Rathsboten, die man zu Lucerngehabt, heimgekommen mit den, Bericht, was dort des Burgrechts halb und sonst gehandelt worden. Weil dieEidgenossen abermals keine bestimmte Antwort gegeben, sondern die Sache auf Dienstag vor der Auffahrt (19. Mai)verschoben, so haben die Boten in bester Meinung den ihnen geschickten Brief zurückbehalten, und zwar aus derBesorgnis), daß der Läufer des Königs und des Regiments (von Innsbruck), der mit einem Schreiben erschienen,jener Schrift wegen Aufträge erhalten würde, was dann wohl nachtheilig werden möchte; dieses Verfahren billigeman. Da die Verantwortung gut und gründlich gefaßt sei, so rathe man nun, auf den nächsten Tag noch einExemplar für die Eidgenossen auszufertigen, da man das für sie bestimmte geöffnet und bei Händen behaltenund das andere Bern mitgetheilt habe (eher umgekehrt). Man lege hier die Artikel des jüngsten Abschieds vonLucern bei, die das Burgrecht betreffen, damit Constanz sich darnach zu richten wisse. St. A. Zürich: A. Consta«,.
5) Bemerkenswerth niag hier ein Artikel der Zürcher Instruction erscheinen: Zu erkundigen, waS Bern überdie Schleifung des Klosters Petershausen beschlossen habe, und dessen Rathschlag heimzubringen.
St. A. Zürich: Jnstrucl. I. sol, sos. — St. A. Bern! A. Ausland III. (Kaiser).
Zu 1. 1528, 28. April. Bern an die eidg. Boten in Luccrn. „Wir gedenken, ir habend etwas wüssens derufruor und empörung, so under den unseren (zuo) Juderlapcn sich erhaben hat, safer daß sy mit gcwapneter Handgewalteitklich bis gen Thun gezogen und dasclbs kümcrlich durch unser treffenlich botschaft und ander der unsere»