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April 1528.
2) 1528, 27. April. Denkschrift von Constanz über die vorgeblichen Verpflichtungengegen Oesterreich, den schwäbischen Bund ?c.
1. Da die Räthe des Königs von Ungarn ?c. den Eidgenossen unablässig vorspiegeln, es sei die Stadt nichtbefugt gewesen, mit Zürich und Bern in ein Burgrecht zu treten, wobei sie sich theils auf den Frieden von Basel,theils auf Erbeinungsverträge mit der Eidgenossenschaft und Constanz berufen, so erinnere man zuerst daran, daßdie beiden Städte, ehe sie sich mit Constanz verbunden, den Basler Vertrag und die Erbeinung ohne Zweifelgenugsam erwogen haben, und wenn sie darin irgend welches Hinderniß gefunden, sich gewiß nicht so weit ein-gelassen hätten, und daß man seinerseits das Gleiche gethan; man würde auch unzweifelhaft solches selbst nichtunternommen haben ohne die Ueberzeugung, dazu völlig befugt zu sein.
2. Damit man aber bei Niemand etwelcher Unbilligkeit verdächtigt werden könne, so wolle man nicht verbergen,daß dieses Burgrecht weder dem Kaiser noch dem hl. Reich, oder der Eidgenossenschaft noch irgend Jemand andermzum Schaden oder Nachtheil geschlossen worden, sondern aus vielen ehrlichen dringenden Ursache», vorab um sichaus täglich drohender Gefahr zu erretten, sodann in der Absicht, Unruhen in der Umgegend so viel möglich Z»verhüten; daher sei man der Meinung, daß die Eidgenossen, wenn sie alle Umstände gründlich erwögen, daranviel eher Wohlgefallen haben, als sich von Jemand zu Widerwillen bestimmen lassen würden, indem doch alleTheile Kaiser und Reich, auch die Eidgenossenschaft und die frühern Verträge und Einungen vorbehalten haben.
3. Dabei auf das Haus Oesterreich Rücksicht zu nehmen, habe die Stadt Constanz keinen Anlaß gehabt, dasie demselben in keiner Weise zugehörig, verbunden noch verwandt sei; wohl habe sie vor Jähren (1510?) mitdem Kaiser von wegen der Häuser Oesterreich und Burgund einen ewigen Vertrag abgeredet und bei geschworneinEide wie der Kaiser bei seinem fürstlichen Ehrenwort denselben zu halten versprochen; allein weder er noch seineErben haben irgend welchen Artikel jener Abrede aufgerichtet oder vollzogen, obwohl man vielfach, mit großerMühe und Kosten, sich darum beworben; bloß habe man einiges Geld erhalten, das aber im Vergleich zu derSumme, die der andere Theil schuldig geblieben, ganz geringfügig sei.
4. Die Regierung zu Innsbruck habe, wie doch die Abrede laute, keine Verschreibung gegeben, auch keine Anstaltgemacht, damit die Stadt die 1200 Gulden, die sie jährlich erhalten sollte, zu finden wüßte, zudem seit einige»Jahren nichts mehr bezahlt. Ferner sei kein Vertrag wegen eines austräglichen Rechts gegen die Eidgenossenerrichtet und Constanz in die Erbeinung mit denselben nirgends eingeschlossen, überdies der Stadt weder dieLandgrafschaft Thurgau noch das Landgericht daselbst, oder auch nur ein Bezirk davon, zugestellt oder irgendwelcher Ersatz dafür geleistet, das ebenfalls versprochene Gebiet jcnseit des Rheins ihr nicht eingeräumt, Hülfevon Nellcnburg oder andern Orten her nie (verbindlich) zugesichert, die Stadt auch nicht in alle „Reichsanschläge"eingeschlossen, und von den Ständen des Reiches keine Verwilligung zu diesem ewigen Bündniß ausgewirkt worden.Dies alles sollte aber der Kaiser der Abrede gemäß vollzogen haben.
Wer könnte nun noch die Meinung theilen, daß man daran gebunden sei, da auch andere Verschreibunge»,die man bei Händen habe, nicht aufgerichtet und in Kraft gesetzt worden?
5. Es möchte aber vielleicht eingewendet werden, wie es von kön. Rüthen geschehen, man sollte zuerst denbegehrten Paß (gegen wen, sei nicht angezeigt) gewähren und dem Vertrage seinerseits nachleben und dann erstdavon reden, wie man sich über die andern Artikel vergleichen könnte; wenn dies dann nicht möglich wäre, somöchte man vor den Obmann und die Zusätzer kommen, ?c. Es werde jedoch der einfachste Verstand erkennen,wie unbillig eine solche Zumuthung sei, indem ja die Stadt zu dem Vertrag nie verbunden gewesen, es wärendenn die abgeredeten und zugesagten Gedinge und Artikel zuvor vollständig erfüllt und aufgerichtet worden.Zudem sei der Artikel betreffend die Rechtfertigung keineswegs zu dem Zwecke aufgenommen, den Beschluß derAbrede zu bewirken; sondern vor allen Dingen hätte der Kaiser dasjenige, was er für die Oeffnung des Passesversprochen und verschrieben, auch vollziehen und aufrichten müssen, und wenn später zwischen den Parteien umanderer „zufälliger" Sachen willen ein Span entstanden wäre, so hätten diese in das Recht des Obmanns under Zusätze gestellt werden können. Es seien übrigens alle Artikel mit aller Bestimmtheit und den klarsten Wortenabgefaßt und ebenso unzweideutig bedungen und zugesagt, daß „dieselbe (Abrede) geschehen" solle, wcßhalb es