März 1528, 1295
Kriege, der dem Bericht von Basel vorausgegangen, namentlich eingeschlossen, da es in Folge desselben dasLandgericht im Thurgau verloren habe; ferner habe es mit Oesterreich eine ewige Verschreibung, nach welcher esohne Einwilligung des Fürsten keinerlei Verträge oder Bündnisse machen dürfe; wenn es gegen Oesterreich etwaszu klagen hätte, so sei lauter vorgescheu, vor wem solche Beschwerden ausgetragen werden sollen; die fürstlicheRegierung habe jedoch mehr Ursache zu Klagen als die von Constanz.
K. A. Solothurn: Abschiede Bd. XV. — K. A. Schaffhausen: Abschiede.
Zu n». 2. 1) Aus der Antwort von Zürich sind nachfolgende, im Text übergangene, Motive hervorzuheben:Es habe vor einiger Zeit einen von Lucern besiegelten Brief empfangen mit der Unkerschrift „Von Städten undLändern der Mehrtheil Orten der Eidgenossenschaft Rathsboten, in Lucern versammelt"; nach altem Brauch hätte eserwartet, daß diese Orte genannt worden wären, damit es bei denselben nach Nothdurft sich hätte verantworten können;denn es sei bisher schon öfter vorgekommen, daß man Zürich mit Vcrschweigung der Wahrheit und Hervorstellungder Unwahrheit fälschlich beschuldigt habe, wie es zu seiner Zeit sich erfinden werde. — Sodann werde es an dievielen den Eidgenossen zugekommenen Beschwerden über sein Burgrecht mit Constanz erinnert; von diesen könnees aber, weil es nicht zu Tagen berufen worden und nicht im Rath gesessen, wenig wissen; das kaiserliche Regimentim Reiche habe ihm zwar ein bezügliches Schreiben zugeschickt, aber auch sofort guten Bericht darüber empfangen.Was die Botschaft des Königs von Ungarn des Burgrechts halb vorgebracht, sei ihm unbekannt; jedenfalls hättees sich geziemt, deßwegen Zürich auch zu berufen, um seine Verantwortung anzuhören und getreu in den Abschiedzu nehmen. — Wenn sodann geäußert werde, daß es denen von Constanz weder gebühre noch noth gethan habe,ein solches Burgrecht einzugehen, da es einzig zur Behauptung ihres Mißglaubens geschehen, so überlasse esZürich ihnen, sich hierüber zu rechtfertigen, und begnüge sich mit der Erklärung, daß es den Bünden gemäßbefugt gewesen sei, Constanz in sein Burgrccht aufzunehmen, wobei es nicht nur sein eigenes Interesse, sondernauch die Wohlfahrt gemeiner Eidgenossenschaft ernstlich in Betracht gezogen, weßhalb es gehofft, eher Gunst alsUndank dafür zu erlangen. — Die Beschuldigung, daß Zürich die von Constanz bei ihrem Mißglauben schirmenwolle, sei unbillig, indem doch im röm. Reiche verabschiedet worden, daß jeder Stand in Glaubenssachcn handelnund regieren solle, wie er es vor Gott und kaiserlicher Majestät hoffe verantworten zu können. Da nun diesesBurgrecht weder dem Reiche noch dem Hause Oesterreich oder dem schwäbischen Bund zum Schaden geschlossensei, so müßte es denen, welche Frieden und Einigkeit wollen, nicht mißfällig sein, wohl aber denjenigen, die ihreneigenen Nutzen dadurch gefährdet sehen und gemeiner Eidgenossenschaft Nachtheil zu fördern begierig wären. —Daß ein schwerer Krieg aus diesem Burgrecht erwachsen werde, der bei diesen theuren Zeiten verderblich wäre,glaube Zürich nicht; wenigstens sei es des festen Willens, zu einem ssolchen keine Ursache zu geben und sichüberhaupt vor allen Kriegen zu hüten. — Für die wohlgemeinte Ermahnung, den Frieden von Basel und dieErbeinung mit Oesterreich zu berücksichtigen, sage es Dank; allein es finde in diesen Verträgen keinen Grund,von dem Burgrecht abzustehen, da jener Friede nicht mit dem römischen Kaiser, sondern mit Maximilian, als Fürstenvon Oesterreich, der als Graf von Tirol im schwäbischen Bunde gewesen, gemacht worden, wie denn die Eidgenossensich niemals gegen das Reich empört haben; ferner sei Constanz, als eine unmittelbare freie Reichsstadt, wie andereStädte, die noch vor kurzer Zeit mit den Eidgenossen in ewige Vereinung gekommen, zu einem solchen Bündnißberechtigt, weßhalb auch die Erbeinung dadurch keineswegs berührt werde; zu dem allem kommen die beiderseitsgemachten ausdrücklichen Vorbehalte... Zürich begehre andere Eidgenossen nicht in dieses Burgrecht zu ziehen; dieserHandel und anderes, was ihm täglich begegne, geben ihm aber Ursache zu dem Begehren, daß die Orte, die ihmbei der letzten Erneuerung der Bünde nicht geschworen haben, es noch thun und hinwidcr seine Eide empfangen,und daß sie sich offen erklären, ob sie dies thun und ihm seinen altgewohnten Sitz auf den Tagen lassen wollenoder nicht, damit es je nach ihrem Bescheid erwägen könne, was seine Nothdurft erheische, ?c.
St. A.Zürich: Acten Stadt Constanz. — K. A. Schaffhausen: Abschiede.— Stadtarchiv Constanz (Copie). St. A.Bern: Absch. 529—534.
K. A. Solothurn: Abschiede Bd. XV.
2) Eine in den Hauptgedanken und der Ordnung ganz übereinstimmende Rechtfertigung wurde der Botschaft
von Bern als Instruction zu eröffnen befohlen; dieselbe trägt das Datum 20. März.
St. A. Bern: Jnstructionsbuch X. WS—IN.