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4,1,a (1873) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1521 bis 1528
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März 1528,

und anderswo ohne Zustimmung Zürichs keine Gemeinden versammeln, denselben nichts befehlen »och verbieten,sie auch nicht strafen weder für das Lesen von (evangelischen) Schriften, noch für Predigten, Fleischessen undandere Dinge, welche von Gott nicht verboten sind, 2. In den gemeinenOberkeiten" soll kein Prädicant, dernach der Bibel predigt und lebt, beleidigt, in Untersuchung gezogen oder gestraft werden. 3. Aus den gemeinenHerrschaften soll niemand, der des Gotteswortes oder anderer Dinge wegen in Untersuchung gezogen wird, ineine andere Obrigkeit geführt, sondern da berechtigt werden, wo er verhaftet worden; weil solches vormals oft ohneZürich's Einwilligung geschehen, so behält es sich für gelegene Zeit die Klage vor. 4, Die aus dem Thurgaufließenden Einkünfte deren von Constanz und Zürich sollen von den darauf gelegten Arresten befreit, und derfreie Verkehr mit Fleisch, Hühnern, Eiern :c., der für die gegenwärtige Fastenzeit unterdrückt worden, wiederhergestellt werden, indem sonst Zürich zu gleichen Maßregeln genöthigt würde. Ferner enthält die Schrift nocheinenSermon und Predigt" über das Wort Gottes und erinnert au viele auf Reichstagen erlassene Abschiede,die wohl hätten wegbleiben können. 5. Weiter begehren die von Zürich, daß ihnen die Bünde von denjenigenOrten, die es noch nicht gethan, beschworen werden; die es nicht thun wollen, mögen sich darüber erklären.6. Sie verlangen zu wissen, ob man ihnen den alten Sitz mit Stimme und Rath auf Tagen, als dem erstenVrt, lassen wolle oder nicht, indem sie solche Zurücksetzung nicht länger ertragen können, 7, Da eine AnzahlOrte an Zürich und Bern ab einem der letzten Tage geschrieben, daß sie diesen Orten nicht beistehen würden,wenn sie wegen des Burgrechts mit Constanz in einen Krieg geriethen, so begehren beide, daß die Orte sichnennen, die diesen Entschluß gefaßt haben.Da man über diese Artikel nicht instruirt ist, so werden sie in denAbschied genommen, um auf dem nächsten Tage darüber Antwort zu geben (wenn es den Obern gefällt: Lucern).I. Es wird auch angezogen, daß die überall ausgehenden Druckschriften nichts als Zwietracht, Unfrieden undalles Böse säen, und daß aus den Schmäh- und Spitzworten, welche die Boten im Rath und sonst gegen einanderbrauchen, auch nichts Gutes entspringe, daß daher nothwendig wäre, Solchem beiderseits Einhalt zu thun. Heim-zubringen, um auf dem nächsten Tage darüber zu antworten. It. In Betreff der zu Bremgarten liegendenlutherischen Bücher ist verabredet, es solle Lucern darnach schicken, und auf dem nächsten Tag jeder Bote Antwortbringen, was mau weiter in der Sache thun wolle, I. Schultheiß Hcbolt von Solothnrn meldet, es sei seinemSohne die Anwartschaft auf eine Chorherrenpfründe zu Neuenburg versprochen, durch einen Fehler des Schreibersaber ein Streit mit dem Schaffner zu Neuenburg veranlaßt worden, indem jetzt Letzterer den Vorrang anspreche.Erkannt, es soll jedes Ort seinem Boten auf die Jahrrechnung zu Neuenburg die nöthigen Befehle geben, damitdes Schultheißen Sohn geholfen werde, in. 1, Eine Gesandtschaft des Königs von Ungarn und Böhmen,nämlich Friedrich Graf zu Fürstenberg, Ritter Ulrich von Habsberg, Vogt der IV Waldstädte, Doctor JacobSturze! von Buchheim und Hans von Friedingen, Landvogt in Schwaben, begehren von den zwölf Orten inAbwesenheit der Boten von Zürich Antwort auf den früher gehaltenen Vortrag über das von Zürich undBern mit denen von Constanz geschlossene Burgrecht. 2. Nachdem man Zürich und Bern ersucht hat, dieMeinung ihrer Obern zu eröffnen, geben sie ihre Antwort mündlich und schriftlich ab und zwar großentheilsübereinstimmend. Auf das fernere Gesuch aber, der genannten Gesandtschaft von sich aus zu antworten, oderwenigstens beizuwohnen, wenn man ihren Bescheid derselben eröffnen würde, wollen sie nicht eintreten, indem siedazu keine Vollmacht hätten. Da nun ihre Antwort lang ist und viel Anderes enthält, was der königlichenBotschaft und den Ausländischen nicht vorgebracht werden darf, so hat man denselben auf's kürzeste mündlichgeantwortet: Es geben Zürich und Bern die Erklärung, vor Abschluß des Burgrechts haben sie die Erbeinungund den Frieden von Basel genau geprüft, aber darin nichts finden können, was Constanz berühre, und seien