1288
März 1528,
2) 1528, 3. März (Dienstag »ach Jnvocavit). Zürich an Constanz. 1. Antwort ans ein Schreiben desletztern, und namentlich Meldung, es habe im Thurgau und in andern „gemeinen Obrigkeiten" (durch seineBoten?) so viel erreicht, daß den Gesandten der (katholischen) Eidgenossen gebührender Bescheid gegeben werdendürfte; es erwarte auch täglich Berns Antwort betreffend die auf dem letzten Tag in Zürich gefaßten Beschlüsse,wonach es weiter zu handeln gedenke. 2. Das mitgetheilte Schreiben an das kaiserliche Regiment gefalle Zürichsehr gut, und in gleichem Sinne werde es selbst antworten. St.«, Zürich: Missw-n.
3) 1528, 3. März (Dienstag nach Jnvocavit). Zürich an Bremgarten und Baden.. Da es erfahren, daßdort etliche Mandate und Verbote ausgegangen gegen diejenigen, welche den neuen Glauben annehmen, worinnamentlich gesagt sein soll, daß gewisse Vergehungen gegen Berner nur leicht gestraft würden, so fordere es durchErpressen genaue Auskunft über diese Verbote und Anzeige, von welchen Orten sie erlassen seien, in der bestimmtenErwartung, daß die Pflicht gegen Zürich nicht außer Acht gesetzt werde. St. A. Zürich: Misswen.
4) 1528, 4. März. Bern au Freiburg. „Es ist etlicher wys au uns gelanget, wie ir sampt andern üwernund unfern lieben Eidgnossen von den sibeu Orten willens syend und geratschlagct haben, die gemeinden der enden,da wir und üwer, auch unser Eidgnossen von Zürich als wol als ander Ort ze regieren und verwalten haben,ze besamlen und dieselben in eidspflicht ze uemen, das uns nit wenig befrömdet; das burgrecht gitt ouch sölichsuit zuo, wurde ouch uns in allweg unlidlich sin. Und wiewol wir uns nit versechen, daß ir noch ander des für-nemens syend, nüt dester minder so vermanen wir üch zuni höchsten, daß ir üch sölicher fachen nit-undernemind,sonder ganz und gar müessigend; dann wo anders beschcchen söllt (das wir doch nit vertruwen), wurden wir esdheins wegs liden noch ane recht gestatten." Begehren unverzüglicher schriftlicher Autwort.
K. A. Fveiburg: A. Geistliche Sachen.
Notiz des F. Stadtschreibers: „Etwas warten (darüber) gehalten, doch ist deßhalb dhein beschluß beschcchen;ob der sott beschcchen, so vermeinen wir, was durch den meren teil gehandlet, soll der mindren teil halten."
Laut der Berner Teutsch Missiven 35V u wurden auch die V Orte, Glarus und Solothurn mit diesemSchreiben erfreut.
Ein entsprechendes Rundschreiben erging, wie sich aus folgender Note ergibt, auch von Zürich aus.
5) 1523, 9. März (Montag nach Reminiscere). Uri an Zürich. Antwort: Es scheine mehr vernommen zuhaben, als an der Sache sei; man lasse das jetzt unverantwortet anstehen, weil man „wit gesessen" und jetztkeinen „vollkommenen Gewalt" haben (versammeln) könne; man werde aber mit andern Orten, welche die Sacheberühre, später gebührliche Antwort geben. St.«. Zürich: A. un.
Wahrscheinlich antwortete Uri allein, und zwar vor dem im Text gefaßten Beschluß.
StK.
Klarus. 1528, 15. März (Sonntag Ocnli).
Staatsarchiv Zürich: Acten Glarus. Staatsarchiv Bern: Allg. eidg. Abschiede äX. n»7. IUI. Staatsarchiv Lucern: Acten Glarus.
KantonSarchiv Schwyz: Acten Glarus. Kantonsarchiv Frciburg: Acten ^.Wures kbckbraies.
Gesandte: Zürich. — Bern. (Jacob Wagner). — V Orte (unbekannt).
t». I. Instruction für die Votschaft von Zürich und Bern: Nach Ancrbietnng aller Ehren und Dienstesoll sie anzeigen, wie man vergangner Tagen erfahren, daß unter den Eidgenossen von Glarus einiger Zwiespaltentstanden, was man in Treuen bedaure. Man habe vernommen, daß solche MißHelligkeit nicht wenig Ursachegegeben, diesen gemeinen Landtag zu berufen, »nd diese Zwietracht zum Theil wegen der Bilder in den Kirche»und ähnlicher Sachen entstanden. Nun seien die beiden Städte und ihre Landschafte» längere Zeit in gleicherZwiespältigkeit gewesen, haben aber nach großer Mühe und Gefahr befunden, daß solche Mißhell (nicht) durch