1284 Februar 1528.
Schriften verlesen, die zu näherer Prüfung den beiden Städten anerboten sind. 2. Hienach haben Zürich undBern beratschlagt, was sie samt oder sonders auf die Zuschrift aus Luccr» zu erwidern haben; die uöthigcnVeränderungen sind noch zu bedenken. Kleine und Große Räthe von Zürich haben auch bereits erklärt, daß siezu einer solchen Verhandlung Boteil abordnen wollen. 3. (Beigelegt sind ursprünglich) „Ein ratschlag und vergriff,wölichcr gstalt by unfern lieben Eidguossen uff nächstkünftigem tag gehandlet werden mächt", bezeichnet mit (Vgl.Nr. 517, m). — „Vergriff, was m. h. von Zürich an das kcis. Regiment gen Spyr ze schriben willens wären",bezeichnet mit L. (S. Note a, 6). — „Aber ein vergriff, was von beder Stetten wegen an die Eidgnossen dergmeincn Herrschaften und obrikeiten halb laugen soll", bezeichnet mit E. (Vgl. N. 7). I». Wie dem Abt in derReichenau geschrieben worden ist betreffend die gegen Constanz angeordneten Arreste, und wie man, falls er ab-schlägig antworten sollte, in der Sache weiter zu handeln gedenkt, wissen die Boten wohl anzuzeigen.
Zu 1) Die in § 3 aufgezählten Beilagen fehlen bei den Abschieden, finden sich aber bei den Acten zer-streut. Dagegen wirft der bezügliche Rath schlag Zürichs auf diese Verhandlung einiges Licht. I. Zürich undBern sollen sich zuerst allein unterreden und zn folgendem Anbringen an Constanz vereinigen: Wiewohl die beidenStädte wohl wissen, daß sie kraft ihrer Bünde alles Recht gehabt haben, dieses Burgrecht einzugehen, und auchdarüber keinen Zweifel hegen, daß Constanz befugt gewesen sei, es anzunehmen, so habe doch Zürich, weil dievorliegenden Schriften des kaiserlichen Statthalters und der Eidgenossen eingelangt und vielleicht noch anderekommen möchten, für gut angesehen, einen Tag zu halten, um einander gründlicher zu berichten, was für Befug-nisse jeder Theil habe, damit man den Gegnern gebührlich und einhellig zu antworten wisse, wozu ja Constanzsich früher mehrmals erboten habe. II. Die Schrift von Statthalter und Rüthen des kaiserlichen Regimentserscheint nun aber verdächtig; es sind folgende Puncte zu bedenken: 1. Sie ist weder von der Hand des Statt-halters noch derjenigen eines Secretärs unterzeichnet, was zu dem Canzleigebrauche nicht stimmt; 2. der Briefträgt das Datum 14. Januar und ist doch erst am 12. Februar abgegeben, hat also auf den von Lucern wartenmüssen, „damit er einen Mitgefährten hätte"; letzterer ist unter dem 8. d. M. ausgegangen, und beide sind bei-nahe zur gleichen Zeit an die Herberge gekommen; 3. jenes Schreiben beruft sich auf den Frieden von Baselund darauf, daß Constanz eine unmittelbare Reichsstadt sei; es ist aber offenbar, daß jener Friede nicht mit deinReiche geschlossen worden, da die Eidgenossen mit dem Reiche nie Krieg geführt haben, sondern er bezieht sichallein auf das Haus Oesterreich; glücklicher Weise wird keine Verbindlichkeit der Constanzer gegen Oesterreichangezogen; 4. Constanz ist ohne allen Widerspruch eine freie Reichsstadt und hat mit dem Burgrecht nichtsanderes bezweckt, als bei dieser Freiheit geschirmt zu werden, will auch ferner den Abschieden und Verordnungendes Reiches nachkommen und behält dasselbe vor wie die andern Städte; 5. es gehört nicht zum schwäbischenBunde; aber wenn es demselben auch verwandt wäre, so hätte es durch den im Burgrechtsbrief ausdrücklich g^machten Vorbehalt desselben seiner Pflicht genug gethan. Aus alldem folgt, daß dieses Burgrecht gegen dasReich wohl zu verantworten ist. St.A. Zürich: A.C°nst-mz.
Wir fügen noch einige andere Acten bei:
2) 1523, 14. Februar. Zürich an Philipp, Markgraf zu Baden, Statthalter, und Räthe des Ncichsrcgi-ments in Speyer. Antwort auf ihr Schreiben wegen des Burgrechts mit Constanz. Weil man in einer so wich'tigen Sache nicht eilends Antwort zu geben gefaßt sei, so wolle man sich darüber stattlich berathen und alsdann,„so es not wirt", weiter berichten; denn daß man mit diesem Burgrecht zum Nachtheil des Reiches gehandeltoder ferner zu handeln Willens, sei keineswegs der Fall. St. A.Z«r!ch: A.C°nl>°»z.
3) 1523, (c. 15. Februar). Zürich an Constanz. Man habe in den letzten Tagen Briefe von dem Reichs-regiment und einigen Orten der Eidgenossen empfangen, welche darthun wollen, daß man nicht befugt gewesen,das Burgrecht zu schließen ?c. Wiewohl man dadurch nicht „bewegt" sei, erachte man doch für gut, daß sich ^drei Städte dcßhalb berathen, und habe dafür einen Tag hiehcr angesetzt auf Sonntag Estomihi (23. Februar).
St. A.Zürich! Missw-N.