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4,1,a (1873) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1521 bis 1528
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Februar 1528.

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erkannt und beschlossen, Zürich vermöge der Bünde zun? Recht zu mahne??, um durch gleiche Zusähe entscheide??zu lassen, ob der voi? Gcroldscck den Abt von Einsiedel?? gemäß den Bünden (ii? Schwyz), oder dieser denselbenin Zürich zu suche?? habe. Bei dieser schriftlich übergeben«? Mahnung lasse man es gänzlich bleiben.

1) Das Original dieses Abschieds mag "verloren sein; es liegt nur eine ungefähr gleichzeitige Copie, alsAnhang zu einer Abschrift der den gleichen Gegenstand betreffenden Instruction für den vorausgegangene?? Tag inLucern (dd. Freitag nach Agathe, d. h. 7. Februar), an den? bezeichneten Orte vor. Weitere Notizen iiber dieseVerhandlung fehlen.

Wir legen zur Ergänzung noch folgende Acten bei:

2) 1528, 29. Februar (Samstag vor Jnvocavit). Zürich an die eilf Orte. Mai? habe schon ans mehrerenTagen und besonders auf dem jüngsten zu Lucern über den Handel mit Schwyz, des von Geroldseck halb, münd-lich und schriftlich Bericht gegeben, erfahre ???»? aber, daß jener (letzte) Vortrag nicht in die Abschiede gekommensei, was ivohl mich früher begegnet sein möchte. Dadurch sei man veranlaßt worden, eine Botschaft an die Lauds-gemeinde in Schwyz abzuordnen und darüber Klage zu führen. Weil nun viel an der Sache liege, so bitte manfreundlich, den beiliegenden Bericht, der dein zu Lucern eingelegten gleichlaute, und den bezüglichen Artikel desAbschieds zu'prüfen und darnach zu handeln, was sich nach Recht und Billigkeit gebühren werde.

St. A. Luccrn: Misflven. St. A. ZiiUch: A. Schwyz.

3) 1523, (Ende Februar). Beilage: Der erwähnte Bericht führt im Eingang an, daß der Schultheißvon Lucern den Boten von Zürich einen schriftlichen Abschied bewilligt, die Schreiber aber trotz mehrfachem Be-gehren denselben verweigert haben. Dann versucht er darzuthun, daß Schwyz keinen rechtmäßigen Grund zurKlage habe und nicht befugt sei, Zürich kraft der Bünde zum Rechten zu mahnen, indem Schwyz dieselben beider letzten Erneuerung nicht beschworen habe. Wenn es aber mit den hierseits vielfach gethanen Erbiettinge?? sichnicht begnüge, so sei Zürich bereit, gemäß den Bünden ins Recht zu setzen, ob es nicht billig die Bünde beschwörensolle, bevor es zum Rechten mahne. St. A. Zürich: A. Schwyz. St. A. Luccrn: Misstvm. K. A. Sol-Nhurn: Abscht-dc Bd. XV.

Zur Vergleichung ist der Wortlaut des gerügten Abschieds (Nr. 509, o) beigefügt.

SIS.

Zürich. 1528, 24. Februar (Auf Matthiä).

Staatsarchiv Zürich: Acte» Konstanz. Staatsarchiv Bern: Allgemeine eidgenössische Abschiede XX. SS9.

Tag der Städte Zürich, Bern (Gesandter Sebastian voi? Dießbach) und Eon stanz,tt. 1. Den Gesandten voi? Canstanz werden die Schriften voi? dem kaiserliche?? Regiment zu Speyer undvon den Eidgenosse?? ab dein letzten Tag zu Lucern mitgetheilt, als worin bestimmt gefordert wird, daß Zürichund Bern das Burgrccht mit denen von Constanz absage??. Darauf habe?? letztere ausführlich dargelegt, daß sie»ohne alles Mittel" dein heilige?? Reich zngehören und dieses Nnrgrecht allein zu den? Zwecke angenommen habe??,^ Friede?? und Recht zu bleiben, da sie sonst alles Schutzes und Schirms beraubt wären. Wiewohl sie früheruüt den? Hanse Oesterreich unterhandelt ??? der Meinung, sich demselben mit einigen Capitcli? zu verpflichten,habe?? doch die Stände des Reiches die ihnen zur Gutheissung vorgelegten Artikel nie bewilligt; darum sei derErtrag auch niemals aufgerichtet noch vollzöge?? worden, und haben sie auch den? Kaiser als Linsten von Oester-deich weder gelobt noch geschworen. Zudem habe der jetzige Kaiser Carolus als Kaise? und als Fürst vonÖsterreich der Stadt Constanz alle ihre Freiheiten und Gnade?? wider de?? Bischofaufgehoben und denen dero-gat, daß sie nichts gelten sollen"; auch haben der König voi? Böhmen und die drei Regierungen zu Innsbruck,Würteniberg und Ensisheim dieselbendem Bischof zu schirmen gegeben"; für all dieses ,verde?? glaubwürdige