Druckschrift 
4,1,a (1873) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1521 bis 1528
Entstehung
Seite
1282
Einzelbild herunterladen
 

1282

Februar 1528.

St«.

Zürich. 1528, 6. Februar.

Stadtarchiv Evnstanz.

Beschwörung des Burgrechts mit Constanz durch kleine und große Räthe.

Gesandte von Constanz waren Jacob Zeller und Hans Wellenberg, laut einer Notiz des C. StadtschreibersGeorg Vögeli. Vgl. Nr. 507 und 511. Weiteres ist nicht ersichtlich.

511

Konstanz. 1528, II. Februar.

Stadtarchiv (Tonstanz.

Beschwörung der Bnrgrechte mit Zürich nnd Bern dnrch kleine und große Räthe.

1) Gesandte von Zürich waren BM. Diethelm Röist nnd M. Hans Wegmann. In einer Notiz desconstanzischcn Stadtschrcibcrs ist anstatt des letztern M. (Hans) Bleuler genannt. Von Bern: (unbekannt).

2) Am 12. Februar wurden beide Burgrechte auch von den Zünften einzeln beschworen.

Beinebens ist folgender Act zu bemerken:

3) 1523, 7. Februar (Freitag nach Purificationis Maria). Zürich an Bürgermeister Diethelm Röist undMeistkr Hans Wegmann, jetzt in Constanz. Auftrag, besonders für letzteren, auf dem Heimwege bei den Bekanntenund Vertrauten sich zu erkundigen, was zu thun wäre, damit die biderben Leute (im Thurgau) einmal Hülfe findenkönnten gegen ihre Bedrängniß, und auch über andere jetzt schwebende Händel so viel möglich in Erfahrung ZUbringen. Mittheilung eines Schreibens an Hans Rudolf Lavater, Landvogt in Kyburg. St. A. ZAich: Misswm.

SIT

SHwyz. 1528, 23. Februar (St. Matthias Abeud).

Staatsarchiv Zürich! JnstnicNomn I. U>7 d.

1. Rudolf Thumysen und Hans Escher tragen als Gesandte von Zürich den Rüthen und der Lands-gemeinde mit vielen Worten den Handel wegen Diebold von Geroldseck vor und begehren darüber Antwort.2. Nach der deßhalb gepflogenen Berathung wird zur Erwiderung erinnert an die Form, in welcher der vonGeroldseck das Gotteshaus Einsiedel» verlassen; an die seinetwegen an Zürich gerichteten Schreiben und Gesuchedenselben von seinen Ansprüchen abzuweisen; an die öfter gethanen billigen Rechtsvorschläge, an die Bestimmungder Bünde, kraft deren jeder Angesprochene vor dem Gericht seines Wohnortes gesucht werden soll, und hierausnochmals die freundlichste nnd höchste Bitte gestellt, daß Zürich auf Schwyz mehr Rücksicht nehme als auf eine»Fremden, der keiner Partei verwandt sei, ihn also entweder von seinem Vorhaben abweise oder anhalte, von dendargeschlagenen Rechten eines anzunehmen nnd demgemäß das Gotteshaus nicht weiter zu belästigen, bis er etwasmit Recht erlangt hätte; das wolle man ihm dann gütlich zu Theil werden lassen. Die Gesandten werden ersuchtdahin zu wirken. Wenn aber Zürich diesem Ausinnen nicht entspräche, so habe man bereits auf geschworuen Eid