Januar 1527.
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nichts Unabänderliches oder Ewiges beschlossen haben, sondern wenn ein allgemeines christliches Concilium odereine andere hiezn befugte Versammlung, zu der auch eine Abordnung der Eidgenossenschaft berufen worden undwirklich beigewohnt hätte, etwas Anderes, Besseres und Christlicheres verordnet und beschließt, so will man alsfromme gehorsame Glieder der christlichen Kirche das thnn und halten und sich von der ganzen Christenheit nichtsondern. — Diese Verkommniß ist auf Genehmigung und Verbesserung der Obrigkeiten in den Abschied genommenworden mit der Abrede, daß man dieselbe mit Brief und Siegel ausfertige und beschwöre. III. 1. Damit nundieses Geschäft förderlich vollzogen werde, soll es jeder Bote treulich heimbringen, und wird von den sieben Ortenein anderer Tag nach Lucern angesetzt auf Montag den 27. Januar, wo jeder Bote mit Vollmacht sich einsindensoll, um die Sache abzuschließen und sogleich, wenn man sich wirklich vereinigen kann, herumzureiten, .um denEid abzunehmen.") 2. Sobald die acht Orte, was man zu Gott hofft, zur Beschwörung des Vertrages gekommenst»d, soll weiter Rath gepflogen werden, wie man auch die Zugewandten und die Vogteien dahin bringen wolle,der Verkommniß beizutreten und dieselbe zu beschwören. 3. Endlich wird den Bundesgenossen im Wallis dieserVertrag und Beschluß ebenfalls mitgetheilt, mit der Bitte, denselben zu beschwören, woran man übrigens, zufolgeihres letzten Schreibens, nicht zweifelt. I. (Für Uri:) Nachdem man kaum angefangen, über obigen Handel sich zuberathen, hatte der Bote von Uri den Austritt genommen mit der Erklärung, daß er angewiesen sei, einer Ver-handlung über die lutherische Lehre nicht beizuwohnen, obschon Uri fest an dem alten Glauben halten wolle; dieshaben die andern Orte, namentlich die Waldstätte, mit Bedauern und Schrecken gehört, indem sie erkannten, daßbei solcher Absönderung der ganze Plan sich zerschlagen könnte, und die Mißgläubigcn große Freude und neuenMuth daraus schöpfen würden. Wohl wären die andern Orte ebenso gern wie Uri der Sache entladen; es stehtaber leider so, daß sie mit ganzem Ernst darzu sehen und einander Beistand thun müssen, da es sonst bald dahinkommen durfte, daß besonders die vier Waldstätte erleben und leiden müßten, was nie erhört worden ist undwas zu ihrer Unterdrückung, Schmach und Verachtung dienen würde. Darum wird an Uri die dringende Bitteund Mahnung gerichtet, es möchte die Kosten nicht scheuen und helfen, das Vorhaben auszuführen, indem es jetztnoch viel leichter sei, die Sache mit Boten abzumachen, als nachher sich mit Gewalt zu erwehren; es möge daherdie Sache zum allcrernstlichstcn heimbringen und seinen Bescheid ohne Verzug nach Lucern schreiben, damit derFortgang dieses Handels nicht gehemmt werde, i». Weil der Handel betreffend „das Burgrccht der StadtEonstanz" viel auf sich trägt, und noch andere wichtige Geschäfte vorhanden sind, so wird ein gemeinsamer Tagfür die zwölf Orte nach Lucern angesetzt auf St. Agathen Tag (5. Februar), wo die Boten mit gehörigenVollmachten sich einfinden sollen, um diese Angelegenheiten zu erledigen.
i». Hier ist ein Artikel der Basler Instruction anzuziehen: „Unser bott soll ouch unsern treuen und liebenEidgnossen Kotten von Zürich, Bern, Schaffhuscn und Solotorn in geheim die nüwe» mär, so iniserm stattschriberuou einein siner gnoten fründ, doctor Fabri belangend und was der by etlichen geredt, zuokommcn, anzeigen undf? die lesen und hören lassen, damit sy die bn iren Herren und obern ouch anzöigen mögen." Vgl. die Note).
K. A. Basel: Abschiede.
Im Schivyzer und ine Freiburger Exemplar. fehlen v, I; im letztern sind I und As, weil ans Verseheneingetragen, durchgestrichen. Dem Solothnrner mangeln f, I, dem Schaffhauscr t' Ii, k in, dem Appen-zeller —1>, >i—»i. Basel hat nur :»—«I und I.
Zu I». Es liegt uns nur folgender Act vor:
1528, 25. Januar (Samstag vor Caroli), Zürich. Nathsbeschluß: Auf das lauge Schreiben von Schwyz(fehlt), betreffend den Handel mit dem von Geroldseck, die schließliche Mahnung zum Recht in Einsiedeln und
") Im Llicerner Exemplar ist das Procedere bei der Beschwörung speciell ausgeführt, der ganze Passus aber durchgestrichen.