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4,1,a (1873) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1521 bis 1528
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Januar 1528.

entschuldigt, habe man doch auf den nächsten (jetzigen") Tag in Lucern niemand geschickt, wolle Wengens darinfrei sein und an alle Orte, wohin man zu Tagen berufen werde, nach löblichem Herkommen Boten fertigen, wasBern nicht zum Argen deuten dürfe, da man bisher dein Bund und Burgrecht nichtwiderkommeu", und das auchferner nicht zu thun gedenke. Dabei wolle man Bern erinnern, wie freundlich und nachbarlich die beiden Städtemit einander gelebt, und es zu bedenken bitten, daß solche Mahnungen vordem nie gebraucht worden, und Solothurnzu einem ähnlichen Schritt, wiewohl Bern einmal bei widerwärtigen Händeln gesessen, nicht vorgegangen sei. Zudemfinde man,daß in diserm Handel den gelouben betreffend, diewrfl in dem bunde und burgrechte deßhalb dheinMeldung, diser manung unnot gewesen." Sodann ersuche man Bern in freundlicher Meinung, den Handel derDisputation und die gegenwärtigen gefährlichen Umstände wohl zu betrachten, damit ihm keine mißfälligen Folgendaraus erwachsen, die man gemäß der bestehenden Freundschaft und Liebe zum höchsten bedauern müßte. Endlichwolle man es (nochmals) erinnern an die bisanhin gegen einander bewiesene Freundlichkeit in beidseitigen Händelnund deßhalb bitten, daß es künftig bei Geschäften, welche die Untcrthanen und Anderes berühren, in seinenSchriften etwas bescheidenere Worte brauche, als in der jüngsten Zeit; das wolle man Hinwider thun und alleverschriebenen Pflichten getreulich erstatten, u. s. w.

II. Zur Antwort wird der Botschaft für ihr freundliches Zusagen gedankt, mit der Bitte, in solcher Freund-schaft und Liebe zu beharren; das wolle man auch thun. Mit der (vor einigen Tagen) erhaltenen Antwort seiman zufrieden, und so wolle man Solothurn nicht abschlagen, (mit den sechs Orten) zu tagen, sofern das nichtwider Stadt, Land und Leute, Ehre, Seele und Gut (Berns) gerichtet sei; zum Gleichen erbiete man sich gegenSolothurn, indeni man die (beschwornen) Pflichten treulich erfüllen wolle. Die Mahnung sei im besten geschehen.

Das Datum und die Antwort hat das Berner Nathsbuch. Eine Abschrift derselben ist im Justructionsbuch

O. 86) eingetragen, aber gestrichen, was die Notiz von Cyro erklärt:Haben die Kotten dhein abscheid erfordert."

svt.

Wem. 1528, 4. Januar.

Staatsarchiv Btrnl Jnstru-ti-n-nbuch t. St. A-t-n Kirchs. Angelcgenh-itm. Rcuhsbuch Nr. Li«, p. 2tLS. Ranto»«archiv Areiburg! Atsch. Bd. It«.

Den Gesandten von Freiburg Wilhelm Schweizer; Hans Guglenberg; Jacob Seiler; Hans Burgerwird auf ihren schriftlichen und mündlicheil Vortrag folgende Antwort ertheilt: Da die verlesene Instructiondarthun wolle, daß Bern durch die Unternehmung der Disputation das Burgrecht ebenso wohl (als bald") alsFreiburg gebrochen habe*), und auf die Zumuthungen Berns keine genügende Antwort gebe, so habe man dieherbeigezogenen Einwürfe gründlich erwogen, jedoch nicht finden können, daß man sich irgendwie gegen Freiburgund das Burgrecht vergangen habe, wie (hingegen) Freiburg (gethan); denn Bern habe sich nie unterstanden,vor dessen Gemeinden zu treten, dieselben aufrührisch zu machen, auch nie so herausfordernd (tratzlich") geschrieben,was Freiburg selbst anerkenne, indem es sage, es habe dem Boten dazu völligen Gewalt gegeben; das sei nunaber nicht dem Burgrecht gleichförmig, da doch beide Städte als Eine gelten und die Burger der einen auch alsdie der andern geschätzt werden sollen; man hätte also viel eher erwarten sollen, daß Freiburg einer solchen

") Der seiner Kürze wegen mangelhafte Ausdruck des Originals erfordert die Ergänzung:Wenn je ein Theil das Burg-recht verletzt habe," oder es wäre zu lesen:Eher noch als Freiburg haste Bern" zc.