Januar 1528,
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beiständig sein, besonder vilmer uns und die unfern, als die mit euch in langhergebrachter freundsamer nachpaur-schaft bisher gestanden und noch fürter hin ze kommen (?) begeren, unserm Höchen verkamen nach in getrewerbefelch haben," zc. zc., „hiemit ewer wilfärig antwurt begercnde." K.A, Sch°ffh°us-n: Co>>csp°nb°nzen.
2) 1527, 20. Deccmber (Freitags ?c.). Größtentheils gleichlautend an Luccrn, mit dem Gesuche, dieAngelegenheit auf dem nächsten Tage zur Berathung zu bringen, zc. Si.A. «ucmn A. Bisch°s Constanz.
3) Ebenfalls am 20. Dec. schreiben Domdecan und Capitcl der Domstift aus Neberlingen an Lucern, mitBezugnahme auf die Büudmßverhaudlungen, und wünschen, daß sich Lucern bei den Eidgenossen für den Bischofund die Stift gegen die Verunglimpfungen von Seiten der Stadt Konstanz verwende, u. s. f. w. w.
Zu I. Das hier angerufene Schreiben aus Innsbruck ist wie mehrere andere, die später erwähnt werden,verloren.
Zu in. I) 1527, 27. Decembcr (Freitag nach Christi Geburt), Freiburg. Instruction für die Botschaft(nach Lucern): Sie soll dahin wirken, daß der von Zürich (und andern Orten) angesetzte Tag zu Baden wegenBasel nicht besucht werde. K.A. Freiburg: Rathsbuch Nr. 45.
2) Das bezügliche Schreiben an Basel, Schaffhauscn zc., d. d. auf Splvestri (31. December), unterzeichnetvon den Rathsboten der V Orte mit Glarus und Freiburg, gibt die Gesinnung der versammelten Botschaftenbetreffend die Beschwerde der österreichischen Regierung (k) etwas ausführlicher kund als der Abschied selbst,bezeichnet auch den angesetzten Tag in Lucern (I) ganz ausdrücklich als einen verbindlichen, zeigt dagegen, daßman den nach Baden ausgeschriebenen nicht besuchen werde, weil nach dem jetzigen Abschied die Zeit zu kurz wäre,um jenen zu „erlangen", und ladet demnach Basel ein, allfällige Anliegen in Lucern vorzubringe».
St. A. Zürich: A. Constanz (Copie von der Hand eines Zürcher Voten). — K.A. Schafshausen: Correspondenzen.
Zu Ii. Der Freiburger Bote ist instruirt, sich von den sieben Orten nicht zu sondern; „doch soll er siankeren wie vormals, ob si mit den manbriefen wällten fürfaren, ob si min Herren desselbigen erlassen wollen,von wegen daß min Herren inen mit burgrecht verwandt sind; wo si aber das nit thuon wällten, soll er siankeren um ein abgeschrift des manbriefs und das minen Herren zuoschicken, so werden im m. H. das von stundane Verzug (wider?) lassen zuokommen" (mit Bescheid?). K. A. Fr-iburg-. Insu. Bd. i. so.
SV«.
Wern. 1528, 4. Januar.
Kantonbarchiv Dolothurn: Abschied«, Bd. XV. Ttaatöarchw Bern: Rathsbuch Nr. sie, P.M.
I. Gesandte von Solothur» — Hans Stölli, alt-Schultheiß; Hans Hugi, Venner; Ludwig Specht; HansRudolf Vogelsang, des großen Nathes — tragen nach Necapitnlation der letzthin stattgehabten Verhandlungenwegen der Disputation und Erwähnung des von einer bernerischen Botschaft eingelegten Mahnbriefs vor: IhreHerren von beiden Rüthen befremde ein solches Ansinnen zum höchsten; denn wiewohl sie ihren Boten nach"ucern geschickt, sei doch das zur Förderung von Frieden und Ruhe geschehen; auch haben sie da nichts gehandelt, ,
das Bern irgendwie zu Unehren oder Schaden gereiche» konnte, vordem das Geleit zu der Disputation bewilligtund durch Schultheiß Hebolt genauer dargethan, daß sie zu dem Wortlaut der berufenen Missive nicht gestimmt,wiewohl dieselbe des Mehren wegen auch im Namen Solothurn's unterschrieben worden. Dejscn ungeachtet habendie Berner Anwälte die Mahnung eingelegt, was man sehr bedaure, indem man Bünde und Burgrechte bisherglaube gehalten und sich sonst gegen Bern derart getragen zu haben, daß es nicht nöthig hätte, ei» solches An-suchen, geschweige eine Mahnung zu thun, zc. Wenn man in Glaubenssachen mit den VI Orten sich vereinbarthabe, so ftj das nicht zum Schaden Berns oder anderer Orte geschehen. Obwohl man sich früher schon genügend