December 1527, 1217
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So!'ot!)urn. 1527, 29. December (Sonntag vor Circumcisionis rxviij).
Staatsarchiv Bern: Acten Kirchliche Angelegenheiten. — Instructionen X. ss. KantonSarchiv Solothurn: Abschied- Bd. XV,
I. Gesandte von Bern — (Anton) Noll, (Peter) Im Hag, Dicbold von Erlach, Andreas Zülli —eröffnen ihre Jnstrnction (s. Nr. 497) und begehren entsprechende Antwort. II. Daraus antworten kleine undgroße Räthe, nach Erwägung des Handels, wie folgt: 1. Einerseits von Zürich und anderseits von den V Ortenzu Taglcistnngen geladen, haben sie zur Erhaltung des Friedens ihre Botschaften zu beiden abgefertigt, undzwar Schultheiß Hebolt nach Lucern, mit dem Befehl, zu handeln, was Gutes bringen könne, aber nichts, wasder Stadt Bern nachtheilig oder ehrverletzlich sein möchte; dem habe er auch nachgelebt, und obwohl Solothurnin der erwähnten Missive genannt worden, sei das doch ohne seine oder seines Boten Bewilligung geschehen;man hoffe also, in dem und andcrm wider die geschworncn Bünde und Burgrechte nichts gethan zu haben, undwolle auch ferner die alten Bundes- und Freundschaftspflichten getreulich beobachten ?c. 2. Die mit besiegelterMahnung begleitete Aufforderung, entweder auf den nächsten Tag in Lncern oder an andere Orte, wo gegenBern gerathschlagt und gehandelt werde, keine Boten zu schicken oder (wenigstens) bei solchen Rathschlägen nichtmitzusitzen, vernehme man mit nicht geringem Befremden, indem man solches nicht glaube verschuldet zu haben.Daher werden die Gesandten von Bern ersucht, den Mahnbrief mit der hier empfangenen Antwort heimzubringen;man hoffe, daß ihre Herren daran kein Mißfallen haben. Um sich denselben willfährig zu zeigen, wolle manden nächsten Tag in Lucern nicht besuchen, behalte sich aber ausdrücklich vor, überall hin, wohin man berufenwerde, zu Tagen zu reiten, dem löblichen Herkommen gemäß, doch den Pflichten gegen Bern ohne Schaden undAbbruch. Bis nächsten Donstag Abend (2. Jan.) werde man indeß eine Botschaft nach Bern senden, um daweiter zu handeln, wie sich gebühre. 3. Bei der frühem Erklärung betreffend den Stadtschreiber und das Geleit^sse man es einfach bleiben.
1) Die Antwort rccapitulirt im Eingang den Vortrag der bernischen Botschaft. Das Datum gibt dasSolothurner Exemplar.
2) Das Verner Rathsbuch sagt unter dem 31. December (Dienstag Neujahrs Abend): „Sind verhört dieboten, so zuo Fryburg und Soloturn gsin, und sind min herreu bcnüegig der antwurt von Soloturn undtreffenlich fro, und (Hand) ein wolgefallen daran."
3) 1527, 30. December (Montag vor Circumcis. Dom. rrviij). Solothurn an Freiburg. Am Samstagund gestern sei vor den großen Nöthen eine Botschaft von Bern erschienen, die nach Eröffnung der Gründe,warum der seiner Zeit geschworne Eid bei Seite gesetzt und eine Disputation veranstaltet worden, die Copie einerMissive von acht Orten verlesen lassen, darüber Beschwerde geführt und eine Antwort verlangt habe. Ungeachtetdes Bescheids aber, daß Solothurn zu jenem Schreiben nicht gestimmt, haben die Boten eine Mahnung eingelegt,daß man den nächsten Tag in Lucern oder anderswo wegen dieser Sache nicht besuche oder nicht dabei sitze, wasnicht wenig befremde; jedoch habe man sie durch gute Worte vermocht, die Mahnung zurückzunehmen, da man sichentschlossen, Niemand zu dem Tag in "Lucern zu schicken und dabei verheißen, bis Donstag Nachts eine Botschaftnach Bern zu schicken, um über diese Sachen weiter zu handeln, jedoch mit Vorbehalt aller Rechte. Da nunFreiburg in den gleichen Pflichten stehe, so habe man ihm das nicht verbergen wollen und bitte Hinwider umBericht, wie es selbst gehandelt habe, w. K. A. Freiburg: A. Solothurn.
4) 1527, 31. December (Nüwcn jars abend). Freiburg an Solothurn. Antwort auf dessen Schreibenbetreffend die Verhandlungen mit Bern. Man habe dessen Botschaft nur die Antwort gegeben, daß man sichnächsten Freitag (3. Jan. 1528) über ihr Anbringen berathen und dann weiter erklären wolle, könne also von
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