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4,1,a (1873) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1521 bis 1528
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December 1527.

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3) 1527, 26. December, Constanz. Instruction für Hans Wellenberg, als Gesandten nach Zürich. Nachdemder Handel zwischen den beiden Städten beschlossen sei, habe man den verabredeten Entwurf, deruf vil stett undoberkeiten und also wytschweif gestellt" worden, entsprechend abgeändert, jedoch ohne alle Beeinträchtigung derSubstanz. Um das Geschäft zu fördern, habe man auch für nothwendig erachtet, die Hauptbriefe ohne allenAufzug auszufertigen, und deßhalb den Unterschreiber mitgeschickt, stelle aber Zürich frei, das Exemplar, das esConstanz übergebe, selbst schreiben zu lassen, w. Deßgleichen könnte es mit den beiden Beibriefen gehalten werden.Das werde ouch, als der Rat achtet, die fachen by denen von Bern, Basel und andern fürdern, dann der Ratnicht dest minder willens syg, ain botschaft gan Bern uf jetzigen tag der tisputation ze schicken und (da) ze Händler:in maßen (als) des Rats und deren von Zürich verordnete sampt andern, die by inen zuo Zürich gewesen, darvongeredet haben. Ob dann daselbst ouch etwas fruchtbars gefunden, so wurde man ouch brief, wie sunst der bruchist, darüber ufrichten und fertigen. Item, als dero von Zürich, ouch des Rats (von C.) und andere für guotgeachtet habent, daß die mannng im burgrechtbricf begriffen, den glouben belangende, als unnotdürftig underlassensöllte wSrdcn, damit andere (Ort), denen villicht dises burgrecht hernach ouch anmüetig sin möcht, dest minderschlichen habint, welle der Rat ime dasselbig ouch gefallen lassen und Hab deßhalb die selbigen wort in der copyusgethon. Ob aber denen von Zürich mer gemaint wurd sin, sölche manung im burgrechtbricf ze haben, so welleder Rat das ouch beschechen lassen." Stadtarchiv Consta», M°»c.).

4) Der erwähnte Bcibrief (doppelt ausgefertigt) wird bei dem Hauptvertrage abgedruckt.

5) Einem Abschied vom 27. Januar 1529 vorgreifend muß hier noch bemerkt werden, daß Zürich vor demAbschluß mit Constanz auch Schaffhausen dafür zu gewinnen suchte, freilich ohne Erfolg. Das Nähere folgtspäter.

4S7.

Areiöurg. 1527, 28. December.

Staatsarchiv Bern: Nathsbuch Nr. 216, p. 4. 7.12. Jnstructionmbuch f. 82 k, 88.

Gesandte von Bern: (Bernhard) Tillmaim, (Anton) Bütschelbach, Hans Rudolf von Erlach, Wolfgangvon Weingarten.

I. 1. Die Boten sollen die ihnen mitgegebene Abschrift der von Lucern aus ergangenen Missive der achtOrte vorlegen und sich erkundigen, ob die Boten von Freiburg zu derselben eingewilligt haben, dann zu erkennengeben, welches Bedauern Bern darüber empfinde, und dann auch die darauf erfolgte Antwort verlesen lassen.Mit Hinweisung auf die verhörten Schriften sollen sie dann erklären, man hätte bestimmt geglaubt, Freiburgwürde solche Dinge seinen Boten nicht befehlen; haben dieselben vielleicht ihre Befehle überschritten, so sei dabeiZu beachten, daß das Schreiben im Namen der acht Orte erlassen worden, was sie wohl hätten verhindern sollenmit Rücksicht auf die besonderen Pflichten, die Freiburg mit Bern verbinden. Man wolle es nun ans das höchstekvmahne», von dergleichen heimlichen Handlungen abzustehen; ja man wolle schlechthin wissen, ob es künftigdemjenigen nachzuleben gedenke, was die Eide und die gegenseitige Bürgerschaft enthalten, ze. 2. Nach diesemVorhalt sollen die Gesandten zuerst mündliche und dann schriftliche Antwort begehren vor Rüthen und Burgernund die Burgrcchte einlegen; wenn die Räthe nicht nachgeben wollten, so müßten die Boten die Mahnbriefevorlegen und nochmals Antwort fordern. (Dat. Johannes Evangelistä xxvij).

II. (Eine Antwort ist nicht bekannt).

Zu I. Da Freiburg der begehrten Antwort auszuweichen suchte, so ist hier der geeignete Ort, den Mahu-. brief einzulegen: