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4,1,a (1873) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1521 bis 1528
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December 1527.

untersagen, gegen Angehörige Basels etwas Thätliches zu versuchen, sondern sich der genannten Frau und ihrerKinder zu entschlagen und sie an das eingeleitete Recht zu weisen, u. s. f. Auch wäre dabei anzuzeigen, daß dieEidgenossen widrigenfalls die von Basel nicht verlassen würden, zc. :c, (Die Instruction füllt 8 engbeschriebeneFolioseiten).

Ein Abschied ist nicht vorhanden. Da nur wenige Orte vertreten waren, so dürste das einzige Resultat dergepflogenen Verhandlung das folgende Schreiben sein!

1) 1527, (c. 23. December), Zürich. Die Boten von Zürich, Bern, Solothurn und Schafshausen an dieübrigen Orte (ohne Basel). Zürich habe sie auf die Bitte Basels ersucht, auf Sonntag nach Thomä (22. d.) mitihrer Botschaft in Zürich zu erscheinen; daß dies nicht geschehen, bedaure man; weil aber an diesen Sachen fürgemeine Eidgenossen, nicht für Basel allein, etwas gelegen sei, so habe man einen andern Tag nach Baden bestimmtauf Sonntag nach Neujahr, den 5. Januar, und bitte freundlich, denselben mit Vollmacht zu besuchen.

St. A. Zürich: Missiven.

Zur Ergänzung reihen wir noch zwei andere Schriftstücke an:

2) 1527, 3. December. Basel an Schaffhausen. Ein Burger, der kürzlich durch Sch. nach Schwaben gereist,zeige an, wie er in Stein von sechs Reitern angehalten und in Eid genommen worden, daheim zu sagen, daßsie jedem Basler, er seiGroßhans oder Kleinhans", den sie betreten können, die rechte Hand abhauen, ihm diein den Busen stecken und ihn wieder heimschicken werden. Da man vermuthcn müsse, daß sie durch die Anwälte derWitwe Hans Gallicians dazu aufgestiftet seien, und man auf dem letzten Tage zu Baden über diesen Handelgenügenden Bericht ertheilt habe, so bitte man hiemit, nach Namen, Herkunft und Aufenthalt jener Reuter ernstlichzu fragen und darüber auf Kosten Basels Nachricht zu geben, auch bei Gelegenheit die zu Betretenden zu verhaften,damit man gegen sie als gegen abgesagte Feinde zu handeln wisse, was sich gebühren werde...

K. A. Basel: Missiven k. 157. K. A. Schaffhausen: Correspondenzen.

3) 1527, K. December. Zürich an die eilf Orte. Basel habe schriftlich gemeldet, daß es, nachdem auf derletzten Tagleistung zu Baden der Streit mit der Witwe Hans Gallicians vorgebracht worden, das dringendeBedürfniß habe, des hochmüthigen Tratzes etlicher muthwilliger Edelleutc entladen zu werden, und wünsche, sichdarüber mit den Eidgenossen zu berathen, weil diese Schmach auch ihnen gelte; dafür habe es einenkurzen"Tag begehrt, den Zürich bestimmen und allen Orten verkündigen solle, mit der Bitte, daß ihre Boten mit aus-reichenden Vollmachten zu weiterer Handlung abgefertigt werden möchten; dem gemäß ersuche sie Zürich, aufSonntag nach St. Thomä (22. December) in seiner Stadt zu erscheinen, um Montags zu früher Rathszeit dasGeschäft vornehmen zu können. St. A. Zürich: MGvm.

1527, 5. December. Bezügliche Anzeige von Zürich an Basel. n>. ib.

4S«

Zürich. 1627) 23. bis 25. December.

Staatsarchiv Lucern: Urkunden. Staatsarchiv Zürich: Acten Constanz.

Abschluß des Burgrechts zwischen Zürich uud Constanz. Beilage t».

1) Das Zürcher Rathsbuch sagt unter dem Datum Montag nach Thomä (23. Dcc.):Eodem die vorRät und Burgern. Uf disein tag ist das Burkrecht zwüschen minen Herren von Zürich und der Statt Costanzbeschlossen und angenomen, und ist das mer joxiij händ gsin."

Copieen des Vertrags hat auch das Stadtarchiv Constanz.

2) Zu bemerken ist an diesem Orte die Baslcr Instruction für den vorstehenden Tag: Der Bote soll,wenn deren von Constanz halb etwas angebracht oder vorgenommen würde, nichts bewilligen, abereigentlich achtnemen", wie sich jedes Ort dazu verhalten wolle, und alles heimbringen.