November 1527.
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ains kriegs gegen der Statt merken la(ß)t, darum haben klain und groß Rat ainhellig beschlossen, daß derStatt not sig, umb hilf und umb ain rucken ze luogen; doch soll man das zuovor an die gemaind oder zünftouch bringen, und hat man in die zünft ze gan verordnet Jacoben Zeller, des Richs vogt, Ruland Muntpraten,Pctern Mößli (?) und Gabrielen Apotcker sampt dem Stattschriber. Und sind also all zünft garby (?) ainhelligworden, daß man umb hilf trachten soll, und solches ze thuon ist klain und großen Räten befolchen; doch sollman endlichs nichts mit jemands hinder den gemainden beschließen. Item so habent klain und groß Rät ufden 12. (21?) tag Octobris . . den haimlichen befolchen, in solchen fachen ze handlcn, doch ouch nichts endlichs
ze beschließen." Stadtarchiv Eonstanz.
Zu Ii. 1527, 15. October (Dienstag S. Gallen Abend). Philipp Wollschläger, genannt von Altdorf, Wirrichvon Thun, Oswald von der Bisscnberg, Wolf Wil von Gant, Hans Wil von Gant, Heinrich Klein von „Litzen-burg", Wendel Ruw von Cleff, Rcinhart von Gundorf, Dielman von Rynyn, Jakob von Walderfingen, Klausvon Freiburg, Jörg von Augsburg und Andere an gemeine Eidgenossen. Erinnerung an die gewaltsame plötzlicheVertreibung der (damals schwangern) Frau Joh. Gallicians, mit Verweisung auf andere Schriften betreffend denHandel, und Begehren um unverweiltes Einschreiten, damit der Klägerin binnen vier Wochen geholfen werde, ?c.
St. A. Basel: Abschiede (Copie aus Baden).
Zu K. Der Zürcher Abschied hat noch eine andere Redaction: Als dann Herr Peter Koch von Rothweil,der zu Zürich im Gefängniß gelegen war, vor den Boten erschienen ist und die Eidgenossen von Zürich jenerHaft wegen mit einigen Schmachworten „angezogen" hat, ist auf deren Beschwerde erkannt worden, demselbeneinen Eid aufzulegen, daß er in Baden das Recht erwarte; dagegen meint der Bote von Zürich, da Koch schoneinen Eid gebrochen habe, so könne ihm des zweiten halb nichts Besseres zugetraut werden, und sollte man seinenHerren gestatten, denselben sofort „einzulegen" ?c. „Und insonders so hat Herr Peter söliche schmachwort in ansangsiner red geprucht."
Zu >. Bemerkenswerth ist der Zürcher Vorschlag (Instruction auf obigen Tag, Acten I. Cappclerkrieg),des Obmanns Lohn aus dein Strafgeld zu zahlen, das den Angehörigen Zürichs auferlegt ist.
Zu ». Die verschiedenen Exemplare geben je nur die ein Ort berührenden Namen an.
Zu v. Zürcher Instruction: „Und sollent ir der Eidgnossen boten berichten, was schwach und schandminen Herren mit iren geschenkten wappen und fenstern mit zerschlachen und sunst begegne, und begeren, daß sydasselbig verhüeten und die, so die zerbrochen, widerumb darzuo halten wcllint, damit die gemachet werdint.. ."
Zu v. (Zürcher Instruction:) In dem Span zwischen der Herrschaft Regensberg und dem Neuamt undder Grafschaft Baden hohen Gerichten ist auf einen: Tag zu Kaiserstuhl durch Meister Setzstab und M. Meyergehandelt; es sei aber noch nicht klar, auf welchem Fleck gefrevelt worden; da der Landvogt die Sache vorbringenwerde, so schlage Zürich vor, zur Ersparung der Kosten für weitere Untersuchung einfach die Buße zu theilen.
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Mern. 1527, 17. November.
Ausschreibung einer Disputation über den Glauben auf Sonntag nach Neujahr (1528, 5. Januar).
1) Der bezügliche Beschluß oder „Rathschlag" findet sich in gleichzeitigen deutschen Abschriften im Staats-archiv Bern: Acten Kirchl. Angelegenheiten, in den Deutschen Missiven tZ. 299 ss. Einen Abdruck gibt Stürler,Urk. I. 204-208. In latei Iiis eher Uebcrsetzung enthalten denselben die Lateinischen Missiven l. 206—208, infranzösischer die Wälschcu Missive» 55 hienach abgedruckt bei Herminjard 11. 54-58. Da diewesentlichen Vorschriften in später mitzuthcilenden Acten thcils wiederholt, theils weiter ausgeführt sind, so könnenwir es wohl unterlassen, den Beschluß hier abzudrucken. Dagegen haben wir einige andere bezügliche Schrifteneinzulegen: