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4,1,a (1873) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1521 bis 1528
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November 1527.

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in der Güte beizulegen, so wird zunächst der Herr Abt mit samt denen von Schwyz angehört; sie legen ihre Briefeund Freiheiten dar und erklären in langem Vortrage, nichts anderes zu begehren als das Recht, das sie demBeklagten an mehreren Orten umsonst dargeschlagen; zuletzt anerbieten sie es ihm in Schwyz und genügsamesGeleit zu seiner Sicherheit; es werde ihm alle Billigkeit widerfahren, wenn er darauf eingehe. 2. Nun erzählenauch die Boten von Zürich den Verlauf des Handels; da ihre Obern um Recht angerufen worden, so findensie billig, daß die Gegenpartei des Geroldseck dasselbe vor ihnen suche. 3. Die Entscheidung über diesen Anspruchstellt Schwyz dem bundesmäßigen Rechte anHeim. 4. Hienach haben die (cidg.) Boten ihren Rath eröffnet undan Zürich die dringende Bitte gerichtet, die Sache noch einmal ernstlich zu betrachten, ans ein so ehrliches Ort>nehr zu achten als auf einen Mann, der den Eidgenossen in keiner Weise verwandt sei, denselben wegzuweisen,sich seiner nicht mehr anzunehmen und auf dein nächsten Tage eine Antwort darüber zu geben. Wenn es diesemBorschlag nicht beitrete, so soll es nach Inhalt der Bünde mit denn? von Schwyz ins Recht treten über dieFrage, ob sie den Geroldseck in Zürich zu berechtigen haben, oder ob er sie mit Recht suchen soll. Damit wirdauch das Anstichen verbunden, den? Abt von Einsiedel», wenn er etwas (von seinen Einkünften im Zürchergebiet)brauchen sollte, dasselbe gütlich verabfolgen zu lassen. Der Abt bringt ferner vor, daß seine Gotteshaus-leute zu Eschenz einen Span haben mit denen von Steil? wegen ihres Weidgangs. Nachdem man auch die Botenvon Zürich gehört, hat mau sie ersucht, diesen Handel heimzubringen und auf dein nächsten Tage zn antworten,ob sie den Untergang wollen stattfinden lassen, wie er vormals angeordnet worden ist. »t». Weiter beklagt sichder Abt über die von Stäfa und Männcdorf, die ihm nicht mehr huldigen und schwören wollen, von ihn? aberdie Abhaltung?es Gerichtes fordern, was er uuter solchen Umständen nicht bewilligen könne. Darüber bemerkendie Boten von Zürich, daß die genannten Leute dem Pfleger wirklich geschworen haben; wenn dieser sie des Eidesentbinde, werden sie sich nicht weigern, die verlangte Huldigung zn leisten. Es wird erkannt, daß an beidenEnden gerichtet werden solle bis zum Austrag der Sache, jedoch beiden Thcileu an ihren Rechten ohne Schaden.I»k». Die Boten von Zürich melden, daß zwei Frauen ans den? Kloster Dänikon sich mit Pfaffen verehlichthaben, lind begehren, daß denselben ihre Habe gütlich herausgegeben werde; es wird ihnen erwidert, daß manbei dem frühern Beschlüsse bleibe, solchen Frauen nichts verabfolgen zu lassen, ee. (An Zürich:)Gcdenkenta» Herr Dechau von Zurzach, in? ein gleit zuo verschaffen."

hat nur die Zürcher Abschiedsammlung, Bd. 10, k. 12, und zwar uudatirt; dabei sind auch Ii,i, iieingereiht. Außerdem besitzt dieselbe an den? von? bezeichneten Orte den Hanptabschied, dem noch vx entnommensind, während ihm » und i»u fehlen. Im Bern er mangeln e, t, x; im Lucerner ist v gestrichen.Dein Freiburger fehlen ii, «, i, Ii, ii, v w., im Solothurncr «?, i, n, «, v, iv ec., im Schaffhauser «, v,l', iI, ii, «», i', t, v ?c., im Appenzeller zudem it>, dagegen « nicht, im Basler bis n dieselben, dann> t, v ?c.

Zu :i. 1) Eil? Original der Artikel nebst Begleitschreiben hat das Kantonsarchiv Basel in der SammlungAbscheidschriften". Neues enthalten sie nicht.

2) 1527, 31. October, Mörsburg. Der Bischof von Konstanz an Zürich (und andere Orte). Begleit-schreiben zu den schriftlich (allen Orten) übergebenen Beschwerde-Artikeln, die mm? so weit gemäßigt undbeschnitten habe, daß sie dein Recht und aller Ehrbarkeit gemäß und, wie zu hoffen, für jede weltliche Obrigkeitannehmbar sein werden, wie sich denn etliche andere Fürstenthümcr und Regierungen damit schon vergliche» haben,wonach mau Zürich bitte, sich dieselbe?? auch gefallen zu lassen und deren Vollziehung nicht zn hindern, und dabeizu bedenken, daß gegen die jährliche Bezahlung der Zinse, die allein in der Eidgenossenschaft über 2300 Guldenbetragen, ivofür größtentheils die bischofliche?? Gefalle und Einkünfte verschrieben feie??, die dringende Nothdurft