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November 1527,
das Recht zu gewärtigen, das Zürich ihm vorschlagen werde. Heimzubringen, wo er zu Recht gestellt werden soll,I. Da Zürich der 2000 Gl. halb, die es bezahlen soll, die Meinung äußert, der Vertrag bestimme nicht, daßsie nach Lucern gelegt werden sollen, weßhalb es sie bei Bern hinterlegen wolle, so wird beschlossen, sich bis zumnächsten Tag zu erkundigen, was der Vertrag hierüber enthalte; wenn derselbe keinen Ort nennt, so soll dasGeld bei dem Landvogt zu Baden erlegt werden *). ,«». In dem Span zwischen dem Abt von Einsiedeln samtSchwyz einerseits und dem von Geroldseck samt Zürich anderseits hat man beide Parteien sowie ihre Gewahr-samen gegen einander gehört; weil aber keine gütliche Ausgleichung zu finden gewesen, so wird Zürich nochmalsaufgefordert, die Sache heimzubringen, den von Geroldseck aus der Stadt zu weisen und sich desselben nicht weiteranzunehmen; auf dem nächsten Tag soll es bestimmte Antwort geben, ob es das thun wolle oder nicht; im Falldes Abschlags müßte es denen von Schwyz gemäß den Bünden vor Recht stehen. »». Abermals ist heimzu-bringen der schon lange waltende Streit zwischen den sieben Orten und Zürich in Betreff der Appellationen vonLnnkhofen, weil nicht alle Boten darüber instruirt sind. Autwort auf nächstem Tag. «. Herr von Boisrigault,als Gesandter des Königs von Frankreich, bringt ein Schreiben des Herrn von Lautrec au die Eidgenossen,worin sich derselbe „verantwortet", daß ihm die eidgenössischen Knechte nicht mehr haben dienen wollen, wiewohler sie gut bezahlt habe, und dann zu wissen begehrt, ob ihm die Eidgenossen ohne Verzug einen anderen Aufbruch(„Versammlung") gestatten würden, wenn der König darum ansuchte. Antwort: Man sei nicht instruirt undmüsse dies heimbringen, werde aber auf nächstem Tage Bescheid geben. Z». Der französische Gesandte (Bois-rigault) wird ersucht, auf dem nächsten Tag Auskunft zu geben, wann der König den Ansprechen antwortenwolle, wie er früher versprochen. «K. Es weiß jeder Bote, wie die Hauptleute, die sich im Dienst des hl. Bundesbefinden, schreiben, daß sie schlecht bezahlt werden und großen Mangel au Essen und Trinken leiden müssen;nichts desto weniger wollen sie dienen, so lange sie können. Z. Betreffend die Entschädigung an den Pannerherrnvon Schwyz für die mit der Obmannschaft gehabten Kosten wird jetzt beschlossen, es solle Zürich die eine Hälftetragen, und die andere von den nenn Orten ausgerichtet werden. «. Herr von Lautrec nennt in einem Schreibendie Leute, die in seiner Garde gedient, Geld und Kleider von ihm angenommen, dann aber heimgezogen sind/und fordert, daß dieselben bestraft werden; darunter wird ein Niklaus Ackermann von Lucern, von Bern einLudwig Spichti von Burgdorf genannt. <. Da die „acht Orte" gemäß dem letzten Abschied von Lucern Appenzellum Antwort ersuchen, ob es die hl. Messe und die Bilder beibehalten wolle oder nicht, erwidert dasselbe: Eswolle die geschwornen Bünde und die Spruchbricfc treulich halten; es seien aber einige Priester in der Landschaft,über die es keine Gewalt habe, indem der Abt von St. Gallen das Recht habe, dieselben ein- und abzusetzen;eine eigentliche Antwort aber auf die geschehene Anfrage ertheilt es nicht, u. Für diese und andere Geschäftewird ein Tag nach Baden angesetzt auf St. Katharinen Tag (25. November), v Hartmann Löifi's von Koblenzsel. Sohn erinnert an sein auf der letzten Jahrrechnung zu Baden angebrachtes Gesuch um Fenster iu sein neueskostbar erbautes Haus; heimzubringen, da man hiefür nicht instruirt ist. In dem Marchenstreit zwischen derHerrschaft Negensbcrg oder dem neuen Amt und „den hohen Gerichten" ist ein Tag angesetzt ans Sonntag »achSt. Othmarstag (17. November) zu Kaiserstuhl, x. „Sind ingedenk der kuntschaft des manns halb, so z»oMeningen uinbbracht sol sin."
Wir lassen hier (als Ergänzung zu m und dem ganzen Abschied) noch einen andern Act folgen:
5'. 1. Da dieser Tag angesetzt ist, um den Span zwischen dem Abt von Einsiedeln und den Herren vonSchwyz, als seinen Kastvögten, einerseits, und Diebold von Geroldseck mit den Eidgenossen von Zürich anderseits,
Schon Nr. 485 <1 meldet ausdrücklich, dah die 2voa Gl. bezahlt seien: „als sy auch gethan." Vgl. Nr. 49t) Ic.