October 1527,
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der Parteien »ich! billigen kann, Deßhalb wird ein Tag nach Baden angesetzt ans Sonntag nach Allerheiligen(3. November), wo die Sache entweder gütlich abzuthnn oder festzusetzen sein wird, wo die Parteien das Rechtsuchen sollen, 2. Da der von Geroldseck die zurückgelassenen Kleider verlangt, so will Schwyz, auf die Bitteder Eidgenossen, das heimbringen und auf dem Tage zu Baden Antwort geben, weil der Bote keine weitere Voll-macht hat. L. Da man nach weitläufiger Berathung zu dem Schluß gekommen ist, daß mit einem allgemeinenMandat gegen den herrschenden Fürtauf nichts erreicht würde, hat man abgeredet, es solle jedes Ort von sichaus Verbote erlassen; wenn sich dann jemand aus einem andern Orte dagegen verfehlte, so mag das betreffendeOrt denselben beHaften und strafen. K. 1. An die Vögte zu Lanis und Luggaris wird geschrieben, sie sollenaus nnsern Gebieten nichts nach Mailand wegführen lassen außer demjenigen, was man ab dem Tage zu Lucerngestattet habe. 2. Ebenso hat man den Boten von den Bünden zugemuthet, wirksame Maßregeln zu ergreifenund den Fürkauf abzustellen. I», Da Bern, Freiburg und Solothnrn abermals anbringen, es sollte der Vogtu>> Thurga» aus allen Nutzungen und nicht bloß ans dem besoldet werden, was das Landgericht eintrage, soantworten die VII Orte, man müsse allein des Landgerichts wegen einen Vogt im Thurgan haben, und ersuchendaher die drei Städte, sie bei der bisherige» Hebung bleiben zu lassen. I. Der Abt von Mellingen bittet um^ath, wie er sich in Betreff der Pfründe zu Thalwyl zu verhalten habe, wo Zürich, weil er dort keinen Priester»ach dessen Gefallen einsetze, den Zehnten Hinterhalte. Darüber ist auf dem Tage zu Baden Antwort zu geben,wo auch die Botschaft von Zürich mit bezüglicher Vollmacht erscheinen soll. Ii,. Da öfter einzelne Boten zu denausgeschriebenen Tagen gar nicht rechtzeitig erscheinen („sich verhindern"), wodurch die andern in Kosten kommen,f» ist heimzubringen, daß man die Tage besuchen soll, wie sie angesetzt und verkündet worden. I. Zürichwunert abermals an den Span um das Kelleramt zu Lunkhofen und begehrt eine Antwort, ob man es bei^»i .herkommen wolle bleiben lassen. Heimzubringen und ans den: Tag zu Baden darüber Antwort zu geben,wohin dann Zürich alle zur Kenntniß des Handels nöthigen Schriften bringen soll. in. Jeder Bote soll seiner^brigtdit melde», was für eine Antwort die Bündner des Fürkanfs halb gegeben haben, was in dieser Sache»erfügt worden sei, »nd was sie ferner thnn wollen, i». Da dieser Tag hauptsächlich deßwegcn angesetzt worden,»in den Streit zwischen dem Abt von Pfäfers und denen von Mayenfeld und Fläsch in Güte beizulegen, die»»n Mayenfeld und Fläsch aber nicht Vollmacht zu haben erklären, endgültig anzunehmen, was etwa beschlossenwerden sollte, so werden von den Boten der VII Orte Artikel aufgesetzt, die sie für beide Thcilc annehmbarfinden, und beiden Parteien mitgethcilt. Wenn die von Maycnfcld und Fläsch dieselben nicht annehmen wollen,f» sollen sie in acht Tagen den Landvogt zu Sargans davon benachrichtigen, der es dann ans den Tag zu Baden»leiden soll, damit die VII Orte gemäß den Bünden einen rechtlichen Tag ansetzen können. <» „Sind indenkby üwern Herren ernstlich anzuobringcn, als der bott von Bern mit üch gercdt hat, von Hans Bürgers wegenzuo Schwyz, damit onch zuo tagen antwurt werd."
«» aus dem Zürcher Abschied, dem dagegen :i, «' fehle». Bern hat nur -»—l». Im Frciburger und Solo-thuruer Eremplnr fehlen l, I zc., im Basler »l, Ii, »,>;>» ist gestrichen.
Zu I». Der Zürcher Abschied hat folgenden Passus! „Aue wyteru ufzug hat man (das) in die abscheidgcuomeu und sollend die zechen Ort irc botten uf nächsten tag hierum mit gelt und bcfelch abfertigen, innc zuobezalcn, in nusecheu, daß jeder des siucn bedarf." Dagegen fehlt die Bestimmung, daß Zülich die Halste zutragen habe.
Zu und «. 1527, 26. Octobcr (Sanistag vor Simon und Inda). Schwyz an Bern. Man habe ver-nommen, was zu Einsiedel» in dcni Span betreffend den von Geroldscck gehandelt worden (folgt Rekapitulation),könne aber, so gerne man sich willfährig zeigte, keineswegs entsprechen, da der Pfleger das Amt und den Orden