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4,1,a (1873) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1521 bis 1528
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August 1527

haben dieselben Landräthe, Gemeinden und Versammlungen gehalten und gemeine Sache gemacht, sodaß der Abtzu keiner Abhülfe gelangt, und dem Gotteshaus seine Gerechtigkeit gesperrt worden sei; dadurch sei er genöthigtworden, das Recht anzurufen, und verhoffe nun, bei seineu geistlichen Lehen unbeirrt bleiben zu können, ?c,Die Anwalte der Landleute entgegnen, es müsse sie kränken, daß man die ganze Landschaft beschuldige; sie habenmit den Pfaffen vielfach gehandelt; weil aber dieselben immer Recht geboten, haben sie nicht weiter einschreitenkönnen, wotnit sie kein Unrecht glauben gethan zu haben. Der Lehen halb, soweit es sich um gemeine Landschafthandle, bleiben sie bei der vorigen Antwort und setzen das auch ins Recht. 7. Darauf haben Landammann undRäthe nach gründlicher Erwägung des Handels auf den Eidmit der meren urtel" zu Recht gesprochen:Diewylam tag und offenbar, daß der nierer theil unser landlüten in der grafschaft Toggenburg dem jetzigen nüwenHandel so vil gestands geben, daß die nüwen predicanten und pfafsen also bishar enthalten, dardnrch unsermgnädigen Herren sine lechen nit haben mögen verfolgen, daß danne sy die gedachten unser landlüt der grafschaftToggenbnrg unfern gnädigen Herren und sin gottshus Sant Gallen in ftnen geistlichen lechneu, darum er bricfund sigel und guote gewarsame inhat, nngesumt und ungeirrt bliben und damit verfaren lassen söllint, die zuobesetzen und zuo entsetzen, wie von alter Harkomen ist, es sye denn daß sy in davon entsetzint mit recht. Dargegen,ob jeman under inen in der gemelten grafschaft bries und sigel und gwarsami um sömlich ding inhette, dem sollhiemit daran ouch nüt abkennt noch abgesprochen sin." 8. Nachdem die Anwälte des Abtes ihre schriftlich ver-zeichneten Beschwerden betreffend Fälle, Zehnten, Fastnachthühner zc. verlesen, klagen sie auch mündlich über dendem Gotteshaus geschehenden Eintrag und begehren, daß die Landleute mit dem Recht gewiesen werden, ihreSchuldigkeit zu thun wie vor der jetzigen Neuerung. Dawider bringen die Beklagten vor, sie seien nochmalserbötig, dem Abt und Gotteshaus St. Gallen zu leisten, was sie laut Kaufbrief, Freiheiten, Urtheilen, Bräuchenund Landrechten schulden; wenn aber irgend welche Personen das nicht thun, so meinen sie, der Abt sollte die-selben darum suchen, wo sie sitzen, gemäß ihren Freiheiten, dem Landrecht und altem Herkommen; 4a wollen sieihm gegen die Ungehorsamen gebührliches Recht ergehen lassen, sodaß hoffentlich Niemand sich beklagen könnte;würden sie aber nicht richten, wie es rechtschaffenen Leuten geziemte, so möge man sich weiter beklagen; sie hoffenauch, hierin nicht weiter gedrängt zu werden. 9. Hierüber wird endlich zu Recht erkannt:Daß bed partyendem, wie bries und sigel jetwedrem teil das wysent und zuogebent, gelebint, nachkommt und statt thüegint, wie vonalter har kamen. Und um spänn und stöß, gemein landlüt der grafschaft Toggenburg und besunder gegninendaselbs belangend, darum sy nit güetlich betragen und eins werden möchten, sollend sy einander» berechtigen voruns beden Orten Schwyz und Glarus, wie das landrecht das wyst und zuogibt. Was aber besondere Personenoder besondere dörser anträs, um dieselben spänn soll unser gnädiger Herr von Sant Gallen dieselben nüt rechtbcsuochen, da sy gesessen, inhalt der fryheiten, briesen und landrechten und nach altem Harkomen." Es wird überdiese Verhandlung ein Brief in zwei Exemplaren ausgefertigt unter dem Datum Donstag nach St. Verenentag,d. i. den 5. September.

Wir bemerken folgende Acten:

1) 1527, 26. August (Montag nach St. Bartholomäus), St. Gallen. Abt Franciscus, durch Krankheitverhindert, den von Schwyz und Glarus nach Schwyz auf den I . September angesetzten Rechtstag zwischen demGotteshaus und der Grafschaft Toggenburg persönlich zu besuchen, gibt dem Statthalter zu Wyl, Marx Brunn-mann, und dem Reichsvogt Heinrich Schenklin Vollmacht, die Klage anzubringen, des Abtes Gewahrsamenvorzulegen, Bei- und Endurtheile anzunehmen w., überhaupt alles zu thun, was er selbst thun würde; versprichtauch bei seinen Würden und Treuen, wahr und redlich zu halten, was sie schaffen werden ...

St. A. Zürich: A. St. Galt. Urk. (Original).