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4,1,a (1873) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1521 bis 1528
Entstehung
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1163
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August 1527, 1163

Wyl, Heinrich Schenkli, Reichsvogt daselbst, und als Beistand Heinrich Fleckenstein, des Raths von Lucern;im Namen der letztern Hans Rüdlinger, Ammann im Thurthal, Bernhard Küenzli, Oswald Egli, Am-männer im untern Amt, Heinrich an der Wies, Ammann zu Wattwyl, und Heinrich Steiger, Stadtschreiberzu Lichtensteig.

1. Die Anwälte des Abtes klagen durch ihren Fürsprech, wie die Toggenburger sich unterstehen, ihn an dengeistlichen Lehen zu beeinträchtigen, woraus viel Unruhe und Ungehorsam erwachse; er vermeine nun, sie solltenihn bei seiner Lehenschaft bleiben lassen, wie das Gotteshaus sie vor der jetzt eingerissenen Glaubensnenerungruhig und rechtmäßig besessen habe kraft seiner Freiheiten und Kaufbriefe; dazu sollten sie also mit dem Rechtgewiesen werden. Darauf lassen die Landleute antworten, es habe sich die ganze Landsgemeinde der Grafschaftvereinigt und entschlossen, den: Herrn von St. Gallen alles zu geben und zu thun, was sie schuldig seien, undwofür er besiegelte Briefe und Titel habe; dabei sei es aber nicht geblieben, indem sie immerfortumgezogen"werden, was ihnen beschwerlich sei; deßhalb hoffen sie, daß die zwei Orte Schwyz und Glarus, als ihre liebenHerren und Landlente, ihnen dazu beholfen seien, daß der Abt dasjenige, womit er sie erkauft habe,für dasSeine nehme", damit hinfür beide Theile und die zwei Orte ruhig blieben, und sie schaffen und handeln könnten,was ihnen gelegen und vortheilhaft wäre; sie begehre» nun darüber eine Entscheidung, ob er nicht dazu sollegewiesen werden. 2. Des Abtes Anwälte erwidern, sie seien nicht bevollmächtigt, etwas wegzugeben oder zuverkaufen, sondern beauftragt, um die spännigen Artikel zu rechten. Weil aber dieser Einzug geschehen, begehrensie den Kaufbrief um die Grafschaft T. zu verhören, indem dann wohl bekannt würde, daß derselbe keine Losungzugebe, und der Abt nicht genöthigt werden könne, sie zu gestatten. 3. Nach vielen weiteren Vorträgen derParteien wird zu Recht erkannt, es solle der eingelegte Kaufbrief verlesen werden. Nachdem das geschehen, habendie Nichter zu besserer Aufklärung der Sachen auch den Landrechtbrief der zwei Orte mit der Grafschaft Toggen-burg verhört, worauf die Anwälte des Abtes weiter vorgetragen haben, sie hoffen, daß der Kaufbrief anerkanntwerde, und setzen das zu Recht. Die Landlente haben infolge der mit den zwei Orten gepflogenen Berathung sichbegeben, diesen Brief nicht anzufechten, und deßhalb die Meinung geäußert, es sei jetzt unnöthig, den Brief zubekräftigen, was sie Hinwider zu Recht setzen. 4. Nach weiterem Wortwechsel haben die Richter auf ihren Eid mit derMehrheit zu Recht erkannt: Weil die Landlente von Toggenburg um den Kaufbrief nicht rechten wollen, so soll derBrief weder gebessert noch geschwächt sein, sondern bleiben wie er ist, und sollen jedem Theil seine Rechte und An-sprüche gegen den andern vorbehalten sein., 5. Die Anwälte des Abtes erneuern nun ihre anfangs erhobene Klagebetreffend die geistlichen Lehen, worauf die Landlente nähere Angaben fordern, wo der Abt in denselben verkürztworden sei; was gemeine Landschaft berühre, wollen sie dann genügend verantworten. Da hierauf die äbtischenAnwälte viele Eingriffe erzählt haben,hie unnot ze melden", entgegnen die Landlente, die angebrachten Beschwerdenberühren nicht die ganze Landschaft; darum wollen sie sich nicht weiter damit befassen; sie reden übrigens dem Abt unddem Gotteshans nicht in die geistlichen Lehen, anerkennen ihn als Lehcnherrn und wollen ihn bei dem, wozu er Briefund Siegel und Recht habe, bleiben lassen; wenn Einzelne darin ungehorsam wären, so möge der Abt dieselbenberechtigen an den Orten, wo sie wohnen, ivas auch billig sei; sofern aber einzelne Gemeinden (befunden gcg-ninen") Eingriffe thnn, so möge er sie beklagen laut des Landrechts vor Schwyz und Glarus, oder wo esgebührlich wäre; dagegen verhoffcn sie, daß der Abt diejenigen unter ihnen, die um Caplaneien oder Anderesbesiegelte Briefe und Gerechtigkeiten haben, dabei auch bleiben lasse. t>, Hieraus tragen des Abtes Anwälte fernervor, es sei zwar (von den Gegnern) freundlich geredet worden; aber wenn die zwei Orte Boten oder Briefe zuben Toggenburgern geschickt, um die bösen Pfaffen, die solche Neuerungen eingeführt, zu strafen und abzustellen,