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August 1527
bleiben, nämlich die Uebertreter mit dem Recht bestrafen helfen, seien es „rechte" Pfaffen oder Laien. — DerAbt entgegnet, wenn es dabei bleibe, so haben sie ihn seiner Lehen entsetzt; also beharre er bei seiner oben erklärtenAntwort und rufe laut des Landrechts um Recht an. 4. Wiewohl man also nicht weiter gekommen, haben dieGesandten doch keine Mühe gespart, um freundliche Mittel zu finden, aber bei den Toggenburgern nichts aus-gerichtet; weil der Abt ihnen nicht hat zulassen wollen, um Bußen, Frevel und malefizische Händel nach ihremBedünken richten zu lassen, so habeil sie alle vorher festgesetzten Artikel betreffend die Fälle, Fastnachthühner,Wildbann, Fischenzen w. „lassen nüt sin", und wollen also die Dinge bleiben lassen wie vordem. Darum läßtauch der Abt die Dinge so ansteheil, indem er das gestellte Begehren gar nicht („mit keiner gewüßne") annehmenkönne und dazu keine Gewalt habe. 5. Daraus haben die Landleute abreisen und nichts weiter hören wollen;die Gesandten und Schiedleute haben sie aber nochmals vorbeschieden und ihnen mit vielen freundlichen Wortenvorgestellt, was für jämmerliche Sachen durch die aufrührischen Pfaffen entstanden, und sie deßhalb gebeten, diezwei Länder mehr anzusehen als die schnöden bösen Pfaffen, den Abt bei seinen geistlichen Lehen unbeirrt bleibenund nach seinem Belieben gegen die Pfaffen handeln zu lassen; wenn sie das zugäben, so würde man den Abtersuchen, die Landleute um Bußen, Frevel und Strafen in hohen und Niedern Gerichten auf ihre Eide richten zulassen, so zwar daß Nutzungen und Kosten gleich getheilt würden, und dieses Abkommen fünf Jahre dauernsollte, jedoch dem Gotteshaus an seinen Kaufbriefen, Freiheiten, Lehen, Urtheilen und Rechten unschädlich. Siewerden an das erinnert, was sie zugesagt haben, und daß das Gotteshaus nicht bloß mit Schwyz und Glarusverwandt sei, und ermahnt, die Folgen wohl zu bedenken, namentlich aber die Ihrigen zu vermögen, daß sieZinse, Zehnten, Steuern, Gülten w. gemäß den Briefen und dem Landesrecht gehörig entrichten, die bösen Pfaffenstrafen helfen und widersetzliche nach Schwyz und Glarus zum Rechten weisen, zc. 6. Darauf geben die Landleutedie Antwort: Die Pfaffen, die sich vergangen hätten oder ferner übel handeln würden, wollen sie mit dem Rechtenstrafen helfen, sodaß jedermann daran Gefallen haben solle. Wenn Jemand die schuldigen Zinse zc. verweigerte,so wollen sie nach Kräften und mit dem Recht ihn anhalten, seine Pflicht zu leisten, soweit Briefe und Urbarevorhanden und der Besitz erwiesen sei. Falls eine Gegend der Landschaft mit dem Abt einen Span bekäme,wollen sie ein unparteiisches Gericht darum einsetzen und gutes Recht ergchen lassen, und wenn einzelne Personengegen die Herrschaft widerspänstig wären, so würden sie dafür sorgen, daß keine Verwandte oder (andere) par-teiische Leute in das Gericht gesetzt würden *). 7. Der Abt bringt vor, daß er mit der Grafschaft (Toggenburg)„den Zehnten" in Rindal und Ramsau erkauft habe, der bis auf die letzten vier Jahre immer entrichtet wordensei; aber seither geben die Rindaler von hundert Garben kaum drei., die Ramsauer gar nichts; daher bitte er,daß man sie anhalte, den Zehnten zu geben wie von Alter her. — Die Rindaler antworten, sie geben gern,was sie schuldig zu sein wissen; sie seien aber arme Leute und nmssen die Last der Abgabe schwer empfinden;auch wissen sie nicht, woher dieselbe rühre, begehren daher, daß man verhöre, was darum vorhanden sei, wünschenjedoch, daß man ihnen den Zehnten gütlich erlasse. — Der Abt erwidert, er könne denselben nicht nachlassen,da er mit der Grafschaft keinen andern erkauft habe, und fordere also kleinen und großen laut Brief und Siegel.— Darauf haben sich die Rindaler entfernt und weiter nichts gehandelt.
«I. Rechtsverhandlung zwischen dem Abt, Decan und Convcnt des Gotteshauses St. Gallen und denLandleuten in der Grafschaft Toggenburg. Im Namen der erstern erscheinen Marx Brunnmann, Statthalter zu
*) Im Original fehlt der Schlußtheil des Satzes, wahrscheinlich wegen Aussall eines Bogens, und der vermnthliche Schluß-Dagegen folgt noch die Verhandlung wegen der Rindaler Zehnten zc.