August 1527,
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der Landleute, er habe keinen andern Befehl, als zu fordern, daß des Abtes Gewahrsamen angezeigt werden; jenach deren Inhalt sei er angewiesen zu antworten oder die Sache heimzubringen, und wollen dann (die Leute)mit dem Abt abkommen. Der Fastnachthühner halb sei ihm nichts befohlen; was von gemeinen Landleuten deßwegen„gemacht" werde, nehme man auch an. Da die Hoftagwen nur die armen Leute beschweren und der Herrschaftwenig nützen, so bitten sie, ihnen solche nachzulassen. — Dagegen erklärt der Abt, er habe nicht „Gruft nochBriefe" durchsucht, weil vordem alles fleißig gegeben und geleistet worden; es sei hier nicht viel Beweisens nöthig;nur die Urbare wolle er verhören lassen, indem er hoffe, bei der alten Besitzung zu bleiben, w. Da der Zinsverweigert werde, so könne er die Ehrtagwen auch nicht schenken. — Hierauf ist abgeredet, daß die Hofjüngerund Gotteshausleute die Zinse an das Schloß ausrichten sollen wie von Alter her; für den Fall, daß Jemanddies übersähe, erbieten sich die Landleute, denselben zu seiner Pflicht zu weisen; dagegen soll der Abt aus Gnadenden Hoftagwen nach Jberg ihnen erlassen. 9. Der Abt beklagt sich wegen der Stenern von den GemeindenAerniswald, Wülfikon, Ganderswil, Anwil, Gonzenbach, Hummelwald, Wylersfeld und Spreitenbnch, daß ihmvon Etlichen Eintrag geschehe. — Die Anwälte der Beklagten bekennen, daß sie solche schuldig seien und vonjeher gegeben haben; wenn aber jemand sie nicht entrichten wollte, solle man denselben rechtlich belangen; dannwollen sie dazu behülflich sein, daß die Steuern immer gegeben werden. — Dabei lassen es die Schiedleute mitbeidseitigem Willen bleiben, in der Erwartung, daß die Landlente ihrem Erbieten nachkommen werden. I». DerPfarrer zu Rickenbach bringt vor, er habe im Dorfe Schwarzenbach laut der verhörten Briefe einen Zehnten, denjetzt aber die Pflichtigen nur theilweise anerkennen, indem sie sich auf das Wort „Brache" stützen, was vorher niegeschehen, indem der Zehnten nm 90 Kronen erkauft, der Brachzehntcn aber kaum 20 Kronen werth sei, weßhalber um Hülfe bitte. «. 1. Da dem Bogt von Schwarzenbach zu Jonschwyl ein Gefangener mit Gewalt entrissenworden ist, was der Abt bestraft wissen will, so antworten die (Anwälte) von Jonschwyl, es werde sich niemalserweisen, daß die Gemeinde das gethan habe; die That gefalle ihnen nicht, und wenn es sich finde, daß einer derIhrigen schuldig sei, so wollen sie ihn strafen helfen. — Der Abt erwidert, die Sache sei zu Jonschwyl geschehen,und die Knechte des Landvogtes wissen die Thäter nicht anzugeben; wiewohl man nicht annehme," daß die Gemeindees gethan, glaube man doch, sie sollte die Thäter anzeigen, damit sie bestraft werden könnten. — Die von Jonschwylentgegnen, die Gemeinde habe sich deßhälb zweimal versammelt und der Sache nachgefragt, aber nichts erfahren;weil das nun den Knechten des Landvogtes begegnet sei, so mögen diese die Thäter bezeichnen; damit wolle dieGemeinde sich verantwortet haben. — Zuletzt wird dem Landvogt befohlen, dem Handel nachzuforschen undalsdann nach Gebühr zu verfahren. 2. Der Abt klagt gegen die von Ober-Iltzwyl wegen des Kornzehntcns, derbis voriges Jahr „redlich" gegeben, seitdem aber zurückgehalten worden sei, und wegen der Vogtsteuer, die seit„etlichen" Jahren nicht mehr gegeben werde; er bitte, die Pflichtigen anzuhalten, daß sie dieselbe entrichten; sonstwüßte er das Recht anrufen. - Die Bauern antworten, sie werden unbillig angesprochen, denn sie „haben etwasdafür", legen einen Brief ein und begehren, daß derselbe verhört werde; dann ersuchen sie die Schiedleute, denAbt zu bitten, sie dabei gütlich bleiben zu lassen. — Darauf erwidert der Abt, der Zehnten sei ein Klosterlehenund habe immer dem Gotteshause zugehört. — Die Bauern wollen aber ganz und gar nichts anderes thun, alswas ihuen „eben" ist, kehren sich an freundliche Vorstellungen nicht, und auf die Bemerkung, daß sie sich ver-wuthlich doch fügen müssen, hat einer („etlicher") geantwortet, er sehe Schwyz und Glarus nicht an und wollesie nicht zu Nichtern. 3. Hierauf hat man mit ihnen („nnsern landlüten"; allgemein?) weiter geredet und sie gefragt,vb sie den Abt bei seinen geistlichen Lehen bleiben und ihm die schnöden üppigen Pfaffen strafen helfen oder ihn»ach seinem Gutdünken gegen sie handeln lassen wolle». Sie bemerken, sie wollen einfach bei der obigen Antwort
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