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August 1527.
»erharrt und haben die Bitte und Ermahnung angebracht, den Abt dahin zu vermögen, daß er sie bei den altenFreiheiten bleiben lasse *). 5, Da die von Oetwil alle Zehnten geben ohne den vom Heu, so vermeint der Abt,sie sollen auch diesen geben wie von Alter her, da es ein Kirchenzehnten sei, — Die Beklagten antworten, sieseien immer gehorsam gewesen; da nun der Abt und seine Amtleute öfter vorgegeben, bezügliche Briefe zu haben,so mögen solche jetzt vorgelegt werden, — Darauf erwidert der Abt, er begehre (nur) bei dem langhergebrachtenBesitze zu bleiben, er würde denn mit Recht davon getrieben, besonders bei dem großen Zehnten, als Korn, Haber,Roggen und Gerste. — Darauf wird erkannt, daß alle nach Oetwil Zehntpflichtigcn diesen großen Zehnteil gebensollen wie von Alter her, und für den kleinen jährlich 1 dicken Pfenning; des letztern wegen dürfen sie aberauf die Güter des Gotteshauses keine Steuer („nüt") legen. 6, Der Abt fordert von denen von Degersheim(„Tägerschm") die herkömmliche Steuer sowie die Fälle und Fastnachthühner. — Sie bestreiten die Steuer nicht,haben sie aber, weil man ihnen Hühner und Fälle „anheische", die sie nicht schuldig zu sein glauben, zurückgehalten;werden sie, wie „der Brief" laute, als Freie behandelt, so wollen sie die Steuer gerne geben. — Hierauf wird andein Abt „erfunden", daß er den zwei Orten zu Gefallen, aus Gnaden und deni Artikel gemäß, daß die Leute gehaltenwerden sollen wie die Freien, jedoch seinen Gerechtigkeiten und dem (früher) erlangten Urtheil sonst ohne Schaden,denen im Gericht in der Weibelhube die Fälle nachläßt; dafür sollen sie die verfallenen Stenern entrichten undauch künftig Stenern geben, auch die Fastnachlhühner wie Andere in der Grafschaft Toggenburg. 7. Betreffendden Wildbaun und die Fischenzen, die laut des Kaufbriefs der Herrschaft gehören, meinen die Landleute,sie müssen Wege, Straßen und Brücken herstellen, an welche der Abt ihnen nichts gebe; auch habe er an derThür eigene Güter, die in die Wehren mitbeschlossen werden, ?c. Gewild haben sie wenig anderes als Wölfeund Bären, die ihnen nur Schaden zufügen; wenn der Abt ihnen die abnehme, so sei es ihnen nur lieb; eskönnte ihnen aber billig gütlich gestattet werden, einen Fuchs oder einen Hasen ?c. zu „fangen", und wenn etwasgefangen würde, so brächte man es doch dem Abt oder seinen Amtleute» wohlfeiler („nächer"), als er selbst esfangen könnte; sie bitten daher, das ihnen nachzulassen. — Der Abt hält, ihnen entgegen, daß dieses Recht derObrigkeit zugehöre, und daß er es laut des Kaufbriefes erworben und bezahlt habe. An die Brücken etwas zugeben, sei er nicht schuldig, wiewohl er etwa ans Gnaden Beiträge bewilligt habe. Von den Gotteshausgütern,die er gekauft, müsse er zudem steuern wie andere Landleute; er könne also nichts nachlassen.—Der Abt behältsich (nun) vor das Roth- und Hochgewild, als Hirsche, Hinden, Rehe und Gemsen; wer das übertritt, densollen die Landleute strafen helfen. Für das andere (Gewild) sollen sie von dem Landvogt die Erlaubnis; nehmen,die er ihnen geben soll. Der Fischenzen halb wird zugestanden, daß die Grafschaftsleute, deren Güter an denGewässern liegen, von oben her bis zum Schloß Schwarzenbach fischen mögen, doch nur mit Beren, Rüschenund der Schnur, aber nicht mit dem Sireifgarn, und wenn jemand zu fischen begehrt, so soll er den Landvogtzuerst darum fragen, „und ob dann der Landvogt etwa ein fischezen wüßte, da sond sy in ouch (da)by blibenlan." In Betreff des Wildbanns ist beschlossen, daß Jedermann in der Grafschaft Voglen und jagen möge, wound wie er will, mit Vorbehalt des Hochwilds, das der Abt verbannt wissen will, sodaß niemand es unerlaubtjagen soll °^). 8. Ueber die .Zinsen, Ehrtagwen und Fastnachthühner an das Schloß Jberg antwortet der Anwalt
*) Im Original bemerkt der Schreiber, B. Stapfer: „Diser artikel ist zuo diser zyt güetlich angestellt und sta» lassen."
**) Hier hat der Concipient die vermuthlich eingetretene Verwendung der Schiedleute nicht berührt; daher die Härte diesesUebergangs.
"*) Das Original wiederholt hier in etwas andern Ausdrücken die vorausgehenden Bestimmungen und läßt einen neuredigirten, etwas bestimmteren Passus über die Fischenze» folgen, der übrigens sachlich nichts Neues enthält.