August 1527,
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(„huslüt"), sollte nichts genommen werden, „je nach Bedünken der Amtleute" des Abtes; was bisher augestauden,soll dahin sein, — Der Abt will so viel nachlassen: Wo eine schwangere Frau, eine Kindbetterin oder armeLeute sind, die dem Almosen nachgehe;:, soll man nichts nehmen;, wo aber (sonst) die Knechte Hühner finden,soll man sie geben; wo keine wären, ist für das Huhn ein Behemsch zu entrichten; das Vergangene soll abgethansein, und armen Witwen, Waisen ?c. sonst Gnade bewiesen werden. — Die Grafschaftslcnle begehren nochmals,daß von armen Leuten nichts genommen werde, wollen aber deßhalb keine Verschreibung aufrichten lassen, sondernbei dem Herkommen bleiben. 2. In Betreff der Fälle bemerken die Grafschaftsleute, sie wissen (eigentlich) nicht,was der Abt klage; was aber die Briefe und Freiheiten enthalten, fechten sie nicht an; hätte jemand dawidergehandelt, so sollte das (freilich) nicht die Landschaft entgelten; die Thäter mögen rechtlich belangi werden. Weil(es oft vorkomme, daß) arme Kinder ihren Vater verlieren, so bitten sie, hierin eine Milderung zu erwirken,wie es anderwärts auch geschehen. — Der Abt antwortet, er begnüge sich mit dein, was der Kaufbrief und dasin Glarus ergangene Urlheil zugeben, fordere (also), daß das Halbvieh getheilt werde. Wenn jemand in (Landes-)Nöthen als Gehorsamer auszöge und umkäme, oder wenn einer um der Eidgenossen willen einem Verbündetenzuzöge und stürbe, so würde man, wie bisher, nichts beziehen; sofern aber jemand wider Verbot und wider derEidgenossen Willen einem Herren diente, sei es billig, den Fall zu nehmen. Auch sollte Niemand auf demTodbett über seiir Vieh durch Vermächiniß verfügen. Wenn ein Vater absterbe und Kinder hinterlasse, so sollteauch je von dem Nettesten, der abstürbe, der Fall gegeben werden; doch werde, wenn das bald auf einandergeschehe, immer Gnade geübt. — Die auf dem Hemberg und einige Andere, die den Hauptfall schuldig sind,wollen denselben geben, aber nur einen „rechten". — Ueber diese Frage wird abgeredet und beschlossen, dieLandleute sollen die Fälle geben gemäß den erwähnten Briefen, jedoch mit der „Gnade", zn der sich der Ab!erboten hat. 3. Der Zehnten und besonders der Strickzehnten, Heu-und Kleinzehnten wegen klagt der Abt gegendie von Kirchberg, indem er darthnt, daß dieselben dem Gotteshaus zugehören, das dem Priester ein Corpusgeben müsse; er begehrt also, daß die Zehnten entrichtet werden wie von Alter her. — Antwort der Landleute:Sie wissen nichts, das sie oder ihre Vorder« je für den Zehnten empfangen hätten, wiewohl sie aus Furcht ihngegeben; darum wünschen sie zu vernehmen, woher die Last eigentlich komme, und bitten um Nachlaß, oder umeinen Mittelweg, so nämlich daß sie den Kornzehnten gäben, oder daß der Abt denselben ablösen ließe. Fernerverlangen sie, daß ausgemessen („usgangen") werde, wie weit der Strickzehnten gelte („gang"); denn sie glaubenzu weit genöthigt zu werden. — Der Abt will bei seinem Besitze bleiben, er würde denn dessen durch das Rechtentsetzt, erbietet sich aber, für den kleinen Zehnten Geld zu nehmen, und zwar jährlich (von jeden: Pflichtigen?)1 Pfund Pfenning. — „Um den Strickzehntcn" wird abgeredet, daß alle, die denselben schuldig sind, den großenZehnten, nämlich von Korn, Fäsen, Haber, Gerste, Roggen und Heu gebe» sollen; für den kleinen haben siejährlich 1 Pfd. Pfg. zu entrichten. Z» Ehren der beiden Orte werden die Rückstände gestrichen. 4. (Auf dieKlage des Abtes) wegen der Frevel und Bußen von hohen und Niedern Gerichten'erwidern die Landleute,sie haben von dem alten Brauch gehört, daß die Landleute das Gericht besetzt und Bußen erkannt haben; nunmüssen die Richter, wenn ein Gericht gehalten (? „besetzt") werde, schwören zu nrthcilcn, was sie recht dünke;dabei sollten sie billig bleiben dürfen, und deßhalb bedauern sie die Zumuthung („söliches gesüech") des Abtessehr ^); denn sie meinen, sie wollen Handel» als ehrbare Leute und sich durch keine Tädignng in ihren Gewissenbinden lassen, zc. — Nachdem man den Landleuten gewisse Mittel vorgeschlagen, sind sie auf dieser Antwort
*) Der Inhalt der Klage oder Forderung des Abtes ist aus dem Terte nicht erstchtlich. Vgl. u.