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August 1527,
zu ertheilen. Wenn sie die Sachen anders vernommen hätten, als die obgenannten Schriften sie darstellen, sowollen sie sich dadurch zu keiner Unfreundschaft bewegen lassen, sondern des hohen Stiftes Güter, so viele in derEidgenossenschaft liegen, sich zu bürgerlichem Schirm empfohlen sein lassen, w.
St. A. Lucern: Nugeb. Abschiede (Besiegeltes Original).
7) 1527, 10. August (Samstag Laurentii), Ueberlingen. Domdecan und Capitel von Constanz an Lueern.Creditiv für Johann Melchior von Bubenhofen und Wolf von Helmstorf, als Anwälte in dem Span mit derStadt Constanz, um getreuen Rath einzuholen, ?e. St. A. sucnn: A. Bischof Konstanz.
Zu i». 1527, 2. September (Montag nach Verenä). Zürich an Lucern ?c. 1. Antwort auf das ab demletzten Tag in Lucern erlassene Schreiben. 1. In Betreff Hans Burger's sei zu melden, daß man dessen Nach-werben bei den Eidgenossen bedanre, da er als Burger von Zürich das wohl unterlassen dürste. Wiewohl mandie Sache zu Tagen bereits genugsam erläutert habe, wolle man den Verlauf derselben doch nochmals darlegen.. -Man sei nun der Zuversicht, daß die Bünde und alle Rechte das diesseits beobachtete Verfahren „zugeben", undbegehre daher, daß Burger abgewiesen werde, indem die andern Orte sich in gleichem Falle solche Zumuthungenauch nicht gefallen lassen würden, w. 2. (Zu l.) Dem Vertrag betreffend die 2000 Gl. vom Jttinger Handelher sei man nachzukommen bereit, sofern das anderseits auch geschehe; man zeige daher an, daß das Geld hierals zu der X Orte Händen erlegt sei.
Nachschrift: In dem Burger'schen Handel könne man nicht als parteiisch gelten, da in der Landschaft injeder Kirchhöre die Gottesgaben zur Erhaltung der Armen verwendet werden, und die Obrigkeit daraus keinerleiNutzen ziehe, w. St. A. Lueem: Misswen.
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Schwyz. 1527, c. 2. September f.
Kantonöarchiv Schwyz: Acten Abtei St. Gallen. StiftSarchiv St. Gallen.
Gesandte: Schwyz. Heinrich Reding, Landammann, nebst ganzem Rath. Glarus. Fridolin Dolder,alt-Vogt im Aargau; Dionys Bussi, alt-Vogt zu Werdenberg. Abt von St. Gallen. Marx Brunnmann,Conventherr und Statthalter zu Wyl; Heinrich Schenkst, Reichsvogt daselbst; Heinrich Fleckenstein von Lucern,als Beistand. Grafschaft Toggen bnrg. Hans Nndlinger, Ammann im Thnrthal; Bernhard Küenzli undOswald Egli, Ammänner im untern Amt;. Heinrich an der Wies, Ammann zu Wattwyl; Heinrich Steiger,Stadtschreiber zu Lichtensteig.
t». Unterhandlung wegen verschiedener Beschwerden der Landschaft Toggenburg gegen den Abt von St.Gallen^). 1. Der Fastnachthühner halb erklären die Landleute, sie reden nichts darein, soweit der AbtBrief und Siegel habe; wenn aber Jemand davon befreit wäre oder sie abgekauft hätte und das beweisen könnte,so sollte er dabei auch bleiben; wo das nicht der Fall sei, und die Hühner nach altem Brauch bezogen werden,wollen sie darum nicht rechten, bitten jedoch, darin Mittelwege zu suchen, damit arme Leute, schwangere Frauenund Kindbetterinnen nicht beschwert würden. — Das finden die Herreit (Gesandten resp. Schiedleute) annehmbar,nämlich so daß Jeder die Hühner gebe oder für ein Huhn einen halben guten Batzeit; wo aber schwangereFrauen wären, die zum Sacrament gehen, Kindbetterinnen, arme Witwen, Waisen und arme Miethsleute
U Das Original hat folgenden allgemeinen Titel: „Spruch nnd giietlich Widerhandlung der spann, stoß und mißverstand,so sich ein zit dahar zuogetragen durch die jetz niiwen ingerißncn schwebenden luterischen fachen und händlen zwüschen unscrmgnädigen Herren von S. G. und unfern landliiten uß der grafschaft Toggenburg, wie die hienach in klag und antwurt sürgewendt,vergrissen, uf den anlaß hierum beschechen giietlich mit beider teilen willen, müssen und wllssenhafter täding hingelegt (worden) sc.Das Ganze ist nur ein Concept; daß der größere Theil des Textes (». l—3, 6, 7) gestrichen ist, erklärt der Schluß (Art. o, 8 4).