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4,1,a (1873) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1521 bis 1528
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August 1527.

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2) (1527?)Burgermeister und Rats zuo Costanz vcrautwurtung gegen röm. kais. Mt. und des hail.Reichs Statthaltern und Regiments Räten im hl. Nych uf etlicher von Grafen, Frpcn, Ritterschaft und Adeldes lands zuo Swaben ingebrachte Supplication betreffend Herrn Bischoffen und das Thumbcapitel zuo Costanz." (Datum fehlt). (IZ.)

3) (1527)Des hochwürdigen Fürsten zc., mins gnedigen Herrn von Costanz, auch seiner f. G. Thumb-capitels warhafte underricht gegen Burgermaisters und Rats der statt Costanz vermainten antwurtung an desHailigen Reichs Statthalter und Regiment, auch ctlich Grafen, Freiherren von der Ritterschaft und Adel des^lands zuo Swaben von inen beschechen." (<ü. v.)

4) (1527)Eingriff und Neuerungen durch die von Costanz bescheen nach gehaltnem tag zuo Ueberliugcn."(N.)

1)im St. A. Lucern: A. Bischof Constanz (Abschriften aus der bischöfl. Canzlei).

5) 1527, 30. Juli. Mandat der Gebrüder Christoph und Felir, Grafen zu Wcrdeubcrg und Hciligenbcrg,den nach Constanz entwichenen Priestern, Mönchen und Nonnen keine Renten und Gülten zu verabfolgen, bissie zum alten Wesen zurückgekehrt sein werden, ?c. zc. St. A. Lucmn A. N-UglmishSnd-l cAbschristZ.

6) 1527, 16. Juli, lleberlingen. Instruction für Joh. Melchior von Bubenhofen und Wolf von Helmstorf,Vogt zu Bischofzell, als Gesandte von Domdecan und Capitel der hohen Stift Constanz, was sie mit Schultheißund Rath von Lucern verhandeln sollen. Nach Uebergabe des Creditivs und Verrichtung der Grüße haben sievorzutragen:

1. Sie (Sch. u. R.) mögen bereits wissen, wie vielfältig Bm. und Rath von Constanz den Bischof und dieStiftsverwandtcn, wider alle geistlichen und kaiserlichen Freiheiten, Verträge, Briefe und Siegel zc., je länger je mehrbeschweren und ihrer Rechte mit Gewalt entsetzen. Daraus sei gefolgt, daß ihre Angesippten von Grafen, Freien,Rittern zc. in Schwaben auf dem letzten Reichstag zu Speier von sich aus, ohne Klagen und Zuthun von Seitender Stift, solche Eingriffe zu Herzen gefaßt und ohne Zweifel auch erwogen haben, wie viel ihnen selbst undihren Nachkommen an der Erhaltung dieser Stift liegen müsse, und was für ein beschwerliches Beispiel zu ihremNachtheil es werden könnte, wenn das Vorhaben deren von Constanz nicht gehindert würde. Darauf haben siemit Vorwissen und Beistand der Räthe des Königs von Böhmen und Ungarn eine Votschaft nach Constanzgeschickt, um für die Abstellung jener Beschwerden zu arbeiten zc. Weil aber die Constanzer das abgeschlagen, sohaben die genannten Grafen und Herren zu Eßlingen eine Supplication an das Reichsregiment verfaßt unddamit so viel bewirkt, daß beide Parteien zu gütlichem Verhör nach Ueberlingen geladen und etliche Räthe desReichs(-Regimcnts) als Commissaricn dazu verordnet worden. Auf dem bestimmten Tage seien der Bischof, dieDomherren, auch die Grafen und Freien von deren Verwandtschaft mit großen Kosten erschienen, in der Absicht,die Gütlichkeit anzunehmen; aber die Gegner haben den Tag soschimpflich, verzügig und verächtlich, auch ohnevollkommenen Gewalt" besucht, daß man ohne Abschied habe scheiden müssen. Die Constanzer seien auch mit ihrenEingriffen nicht stillgestanden, sondern immer weiter gegangen. Unterdessen hätte die Sache ans dem Reichstagzu Regensburg vorgebracht und ein Entscheid gefaßt werden sollen, wenn der Tag zu Stande gekommen wäre.Da nun die erwähnten Grafen ?e. die Angelegenheit als eine eigene behandelt, so habe man bisher die Freundeund Mitbürger von Lucern, als die samt ihren Bundesgenossen sonst mit allerlei wichtigen Geschäften beladenseien, damit nicht behelligen, sondern ihrer so viel möglich verschonen wollen. Nachdem aber der erwähnte Reichstagohne Wirkung" vergangen, und die Constanzer sich vermuthlich immer Aergeres erlauben werden, so wäre eS nichtzu oerantworten, wenn man diese Anliegen länger verschweigen wollte.

2. Damit nun sie Sch. und Rath aller Sachen gründlich berichtet werden und desto ersprießlicher zurathen wissen, so sollen die Gesandten zuerst die berührte Supplication (Beil. ^.) ubergeben, sodann die Ant-wort deren von Constanz (Beil. L.), ferner die Gegenschrift des Bischofs und der Stift (Beil. d.), endlich dasVerzeichniß der nenesten Beschwerden (1).*). Da sie daraus ersehen werden, daß die von Constanz wider die goldeneBulle, den Landfrieden, die Rcichsabschiede, wider alle Vernunft, geistliche und weltliche Rechte zc. handeln, sostelle man die ernstliche dringende Bitte, die Unbilligkeit solcher Eingriffe zu beherzigen und deßhalb guten Rath

Diese Bezeichnungen stimmen theilweise mit den obigen nicht.