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1146 August 1527.
zu Schwarzenburg hat angeregt, es sollte der Heuzehnten zu Steinhaus (wieder) „aufgerichtet" werden. DieLandleute sagen aber, sie haben ihn immer mit Geld bezahlt. Daher ist dem Vogte befohlen, der Sache nachzu-forschen; erfindet sich, daß dieser Zehnten früher bestanden, so ist er wieder herzustellen; sonst bleibt es bei demHerkommen. In Betreff der March zwischen Guggisbcrg und Plafeyen ist verabredet, es solle zu Freiburgnach bezüglichen Schriften gesucht werden; finden solche sich nicht, so werden dann beide Städte ihre Boten ab-ordnen, um mündliche Kundschaft zu erheben und darnach zu marchen. Auf die Klage des Vogtes imNamen der Landleute, daß Einer, der schon früher deßhalb gestraft worden, sich offen lutherisch nenne, ist demVogt befohlen, ihn um 26 Gl. zu büßen, nach dem Mandate von Frciburg, das derzeit die Strafe zu bestimmenhat, und das Geld seinerzeit zu verrechnen. ?»?». Hans Rudolf von Meßbach, Vogt zu Grandson, legt Rech-nung ab, laut deren er jeder Stadt schuldig bleibt 241 Pfd. 2 Groß 1 Pfg., 42 Mütt 2 Kopf 1 Wierling Kornund 21 Mütt Haber, kleine Münze und Grandsoner Blaß. vv. Der Vogt zu Grasburg, Wilhelm Hertenstein,hat jeder Stadt zu entrichten 49 Pfd. 7 Schlg. 2 Psg., 11 Mütt Dinkel, 2 Mt. Roggen, 2 Mt. Mischelkorn,2 Mt. Gerste, 114^2 Mt. Haber, in Berner Währung und Maß.
Zu >»t>, <;<?. Der Detail der Einnahmen und Ausgaben ist hier weggelassen.
Sargans. 1527, 12. August f.
Staatsarchiv Lucern: Ungebundene Abschiede. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, Bd. 9, 1. 335. — Tschud. Abschiede-Sammlung, Bd. 6, Nr. 43.
Tag der VII in Sargans regierenden Orte.
1. Abgeordnete der III Bünde samt deni Landvogt von Maienfeld bringen vor, es sei nicht möglichgewesen, den verlangten Tag anzusetzen, indem der von Baden aus an sie gerichtete Brief der VII Orte zu späteingetroffen, und auch jetzt könnte ein solcher Tag nicht früher als in vierzehn Tagen stattfinden; sie seien aberabgeordnet, um auf gütlichem Wege in Betreff der Zehnteil und Einkünfte des Klosters Pfäfers und der Steuermit den Eidgenossen zu unterhandeln; zu Weiterem haben sie keine Vollmacht. 2. Nachdem man beide Parteienangehört, „alles nit not zuo mälden", aber keine gütliche Beilegung der Streitigkeiten in Aussicht steht, werdendie (drei) Boten der Bünde wiederum ersucht, einen Tag deßhalb anzusetzen; denn es sei der VII Orte ernst-licher Wille, daß dem Kloster Pfäfers alle in den Bünden liegenden Zehnten, Zinse und Einkünfte ungeschmälertverabfolgt, oder die Zehnten zu Misch, wie dieselben erkauft worden, baar abgelöst werden, und daß auf die inden Bünden liegenden Lehen und Güter der Eidgenossen und des Klosters Pfäfers keinerlei Steuern gelegt werden;es sollen min die Bünduer eine Antwort senden, ob sie das Verlangte nachlassen wollen oder nicht; wollten siees nicht thnn, so werde man gemäß den Bundesbriefen und Capiteln, die zwischen den Eidgenossen und den zwei(nicht betheiligten) Bünden bestehen, die Sache rechtlich entscheiden lassen. I». Abgeordnete der Stift in Churmelden, wie die Psarre zu Flums von denen von Brandis samt dein Schloß Greplang an ihre Stift gekommenund voil derselben bisher verliehe» morden, wie nun aber die von Flums ihre Pfarre selber verliehen und aufdie Beschwerde der Stift zur Antwort gegeben haben, sie möge ihnen nur irgend einen Brief dafür vorweisen,so werden sie dem nachleben, was die Herren lind Obern darüber erkennen würden, e. „Die (der) rechnung,so wir voll dem Apt von Pfäfsers ingenomen und empfangeil, habent wir uns wol benüegt, ein guote erlicheund zimlichc rechnung, gnuogsamlich erfunden, ouch mit allen synen kilchzierdcu in altem pruch (und) Nutzbarkeit