August 1K27,
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4«S.
Wattravers. 1527, 5. August.
Staatsarchiv Bern: Allgemeine eidgenössische Abschiede Xä.. 227. Kantonsarchiv Solothuvu: Abschiede Bd. XVI.
Tagleistuug der Botcu vou den zehn Orten, wegen der Märchen zwischen den Herrschaften Grnndson undVal Travers, mit den Anwälten der Städte Bern und Freiburg.
Zu Anfang haben die Boten der beiden Städte einen zwiefach besiegelten Vidimus vorgelegt, laut dessenvor etwa huudertundsiebzig Jahren zwischen den Herren von Neuenbürg und Grandson über die Grenzen ihrerGebiete ein Span gewaltet, worüber dann durch viele Fürsten und Herren ein Spruch gefällt worden ist, nachwelchem die Herrschaft Grandson gar weit gegen Val Travers hinab reichen sollte; die Städte begehren nunbei diesem Briefe und den darin bezeichneten Märchen zu bleiben. — Dagegen zeigen die Anwälte der zehn Ortedrei Aulaßbriefe, die seit jenem Spruche theils durch Herren von Grandson, theils durch die zwei Städte in dergleichen Sache aufgerichtet, wonach dann durch die Schiedleute viele Kundschaften verhört und schriftlich verfaßtworden sind; hiedurch, glauben sie, sei der vorerwähnte Brief entkräftet und das Recht der zehn Orte an denfraglichen Märchen erwiesen, weßhalb sie ihrerseits bitten, sie bei dem alten Besitz und Herkommen bleiben zulassen, damit ein Proceß erspart werden könne. — Darauf hat man beiderseits die vorhandenen Titel geprüftund abgeredet, deren Inhalt heimzubringen; die Anwälte der zehn Orte haben indcß (jetzt schon) den Vorschlaggemacht, den so lange hinausgezogenen Streit auf freundliche Schiedleute zu „setzen", damit man endlich zu einemAustrag gelange. Dies hat jeder Bote in den Abschied genommen, um auf dem nächsten gemeineidgenössischenTag in der Sache weiter zu handeln.
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JÜNch. 1527, 12. bis 14. August (Montag bis Mittwoch nach Laurcntii).
Staatsarchiv Zürich: Acten Wiedertäufer. Staatsarchiv Vera: Allg. eidg. Abschiede 243. Evangel. Abschiede X. 1. Kantonsarchiv Basel: Abschiede.
Kantonsarchiv Schaphausen: Abschiede.
Tag der Städte Zürich, Bern, Basel (Wolf Hütschi), Schaffhauscn, St. Gallen,tt. (Berathung von Strafmaßregeln gegen die Wiedertäufer). I». (Vortrag Zürichs über die in der Eid-genossenschaft waltende Verderbniß und Zwietracht).
Zu k) Die Stelle der Acten vertritt das erste Conccpt der beabsichtigten Druckschrift, nnter dein Titel:„Was diß nachfolgende ratsbotschaften, nämlich von Zürich, Bern und Sant Gallen uf hindcrsichbringen an irHerren und obern der widertöufcr halb onvergryfenlich beratschlagt haben, nämlichen daß von inen allen gemeinlichein offner trnck uf nachfolgende form usgan füll, und habend die beid Kotten von Basel und Schaffhnsen nit mergwalt gchcbt, dann allein uf die bcschribne tngsatzung zuo losen, was allda gchandlct wcrd," d. d. Mittwochnach Laurcntii (14. August), vou der Hand des Zürcher Stadtschreibcrs Or. W. Mangolt. Der Schluß, vonrein geschäftlicher Natur, setzt fest, daß auf dem nächsten Tage, der ans U. L. Frauen Nntivitatis (8. Sept.) nachZürich anberaumt wird, besonders über die „Pönfälle" und das Maß der Strafen berathschlagt werden soll.
Schaffhausen hat nur eine Abschrift des Mandats, ebenso Basel. — Die Fassung des Titels in dem ZürcherEonccpt weicht von der Abschrift im Berner Ercmplar darin ab, daß die crstere nur Basel als noch nicht zu-stimmend nennt.