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4,1,a (1873) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1521 bis 1528
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1138 August 1527,

die streitigen Märchen der Bannwartschaft(en) Wyler und Gnrrvolf (Eourgcveaux) cm Ort und Stelle besichtigtund auf dieser Jahrrechnnng Bericht gegeben; nachdem man auch die Kundschaften und Gewahrsamen vollständigverhört, und einen bei dem Rcctor zu St. Katharinen liegenden Brief gewürdigt, der nun deutlich beweist, daßder nach der Aussage der Muriner zu der Bannwartschaft Gnrwolf gehörende Acker in derjenigen von Wylerliegt, hat man endlich gesprochen, daß dieser Acker nebst dem dabei liegenden Gehölz, der schnnrrechten Marchgemäß, in der Bannwartschaft Wyler gelegen sei, daß also die von Gnrwolf nichts daran fordern können; dochsollen beide Parteien wie von Alter her gegenseitig Tratt und Weidgang haben („uf einandren trettoten" :c.).Z». Zwischen den Priestern von Orbe und Marc Barba ist erkannt, sie sollen einander zu Orbe berechtigen,und der Bann, den die Priester „halten" wollen, abgestellt sein, «z» Den Gebrüdern von St. Paul ist auf dieBitte ihrer Vettern Sebastian und Wilhelm von Meßbach die'Hälfte von dem „Lob" ab dem Hause Menton,die den beiden Städten zufiele, erlassen; die andere, die dem Vogt zu „Cherling" (Echallens) gehört, sollen sieohne Abbruch ausrichten, i . Das zu Murten ergangene Urtheil betreffend Jacob „zun Brüdern" von Kerzerswird bestätigt; über den Handel des Andern, das Sacrament belangend, ist gerathen, es bei der erlittenen Ge-fangenschaft bleiben zu lassen, weil er „ein Gauch und nicht bei Sinnen" ist; es sollen also Beide lcdig sein.

Rechnung des Schultheißen zu Murten, Hans Steider, Rechnung des Vogtes zu Echallens, Hans Künzi.

Zil,«. Hieher sind vermuthlich folgende Acten einzubezichen:

1) Instruction für die freiburgische Botschaft: 1. Dem Gesuch der Muriner, das Umgeld wie bisher zubehalten, zu entsprechen. 2. Auch die Herrschaft Münchenwyler soll beiden: alten Herkommen bleiben; würdedas gütlich nicht zugestanden, so sollen die Boten das Recht vorschlagen gemäß dem Burgrecht. 3. Die Metzgerzu Domdidier sollen angehalten werden, den verweigerten Zoll zu entrichten. 4. „Gegen den Brobst von Wyler:Des ersten söllent die von Wyler, und das je und je gebrucht ist worden, ein gefangnen gan Murten über-antwurten und daselbs lassen richten in namen miner gnädigen Herren beider Stetten. Zum andren sind jeund je die von Wyler mit den appellatzen gan Murten kommen und daselbs ist (es) bcliben. Zum drittenmüessen die von Wyler, wann man mit dem vennlin nszücht von Marten, ein man geben und mit dem pannerzwen in irem kosten. Zum vierten gibt ein Brobst von Wyler dem Schloß von Murten in namen minergnädigen Herren beider Stetten järlichs zins um den schirm als oberhuot lx ß. und ein pfund Pfeffers. Zumfünften sollen und sind (sy) schuldig den weiblen von Murten die garben zno geben als ein andrer uß derHerrschaft Murten, und dasselb wie obstat ist je und je gesin." K.A. Fr-tburg: Insu. Bd.i. °s.

2) 1527, 9. August. Bern an Freibnrg. Man habe sich in den letzten Tagen über den Gcrichtszwang unddie Herrlichkeit zu Münchenwyler berathen und mit den freiburgischen Boten und dem Amtmann und der Botschaftvon Murten die vorgelegten Schriften des Priors geprüft, aber nicht gefunden, daß die Ansprüche, welche Freiburgund Murten in Betreff der Appellationen, der verwirkten Personen, der Weibelgarben w., überhaupt der hohenGerichtsbarkeit erheben, zuläßig seien, indem das Priorat zu M. mit allen Rechtsamen und Nutzungen der Stiftzu Bern zustehe, deren Kastvogt und Schirmherr man sei, sodaß man da nach eigenem Gefallen unbehindertwalten könne und deßhalb auch das Gericht verlegt habe, zu welcher Aeuderung man ebenso wohl befugt gewesensei als Freiburg, indem es die Gerichtsgäuge von Gimmels, Libistorf und Grissach, die vorher nach Murten gehört,in seine Stadt gezogen habe. Es wisse auch wohl zu würdigen, ob die Muriner wegen des Burgrechts, das dievon Wyler hinterrücks ihrer Herrschaft mit ihnen gemacht, sich da Rechte zueignen können; daher sei man der festenZuversicht, von Freibnrg und Murten deßhalb nicht rechtlich belangt zu werden, zc.

St. A. Bern: Teutsch Misstven H. 226 I>, 2S7. — K.A. Freibnrg t A. Bern.

3) Unter obigem Datum forderte Bern durch ein französisches Schreiben die von Villars -les -Moines auf,dem seinerzeit unbefugt errichteten Burgrecht mit Murten sofort zu entsagen, unter der Androhung, die Ungehomsamen ohne Weiteres zu verjagen. Welsche Misswen so ». Raihsbuch Nr. 21-«, p. «>. :«s.