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4,1,a (1873) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1521 bis 1528
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August 1527,

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Wern. 1527, 5. August.

Staatsarchiv Bern: Jnstructionenbuch 36. Rathsbuch Nr. 211, p. 127 f. 131 f. KantvnSarchiv Freibnrg: Jnstr. Bd. I. 53. Muriner Absch. t. I.

Jahrrechnung der Städte Bern und Freiburg, mit den Amtleuten zu Murten und Echallens.

Gesandte: Frei bürg, Wilhelm Schweizer, Lorenz Brandenburger, alter und neuer Seckelmeister.t». Dem Maurer, der das Korn- und Gerichtshaus zu Echallens gebaut hat und über seinen Lohn hinausein Geschenk begehrt, wird ein ganzes Kleid verordnet. I». Die Klage einer Frau Magdalena von Orbe, dievon ihrem Manne das väterliche Gut zurückfordert, wird auf den Bericht des Vogtes, daß sie sich gegen denMann vergangen, abgewiesen; ihm soll es freistehen, sie zu „begnaden", v. Dem Vogt zu Echallens ist wegendes Edlen Anton von Gleresse, betreffend Franz Tavel, geschrieben und befohlen, dem letztern ein Gelübde abzu-nehmen, daß er sich weiterer Drohungen und Zureden wider den von Gleresse enthalte und ruhig bei demgesprochenen Urthcil bleibe; wenn er dem keine Folge leistete, so müßte er verhaftet werden, «I. Dem genanntenvon Gleresse ist eine Empfehlung an alle Hauptlcutc (aus) der Eidgenossenschaft gegeben, wegen seines Sohnes,der sich im spanischen Lager zu Marignano befindet, «. Denen von Orbe, die voriges Jahr den Zehntenadmodicrt haben, ist des Mißwuchses wegen die Hälfte nachgelassen, Ix Boten von Murten zeigen an, wie desBischofs von Lausanne Vogt zu Wiblispurg, Pierre Major, vor einiger Zeit (Wein?) über den See nach Averdongeführt, aber die Zahlung des Umgeldes verweigert habe, weil er gemeint, der Bischof sei davon befreit. Daraufist erkannt, die Muriner sollen bei ihrem Umgcld bleiben, und der Bischof es geben wie Andere, DieselbenBoten erinnern, daß das Hochgericht durch die ringsum aufgewachsenen Bäume verdeckt werde; da es aber nichtnützlich wäre, diese Bäume zu beseitigen („schwendtcn"), so wünsche die Stadt, das Hochgericht an einen andernOrt zu versetzen. Einen solchen sollen die beiden Seckelmeister, die nach Murten gehen, um den Zollstock „aufzu-brechen", ausfindig machen. I». Deßgleicheu wird ihnen befohlen, des Galms halb auf Begehren der Nachbarnund Bannwartc über das AbHolz zwischen den Parteien zu entscheiden, der im Schloß liegenden Ordnung gemäß,i» Ferner sollen sie sich nach den Einschlägen im Moos erkundigen, die Parteien verhören und nach Befundendgültig absprechen, Ii,. Sie sollen auch die Piuten und Maße zu „Lugnouroz" (Lugnorre) „erfeckeu" undverschaffen, daß sie gezeichnet werden, und zwar sollen dieselben denen von Marten gleichförmig sei», I. Endlichsollen sie dafür sorgen, daß die unordentliche Gewohnheit in dem Gericht zu Lugnouroz, daß die Verwandtendie Fürsprecher und Urthcilgeber sind, abgestellt werde. »». Wie der Propst und Wyler und Summer (?) vonMurten vereinbart sind, ist „kundbar", i». „Deßglichen bemelter Herr Probst und Hans Studer, schultheiß znoMurten, der worten halb, so der probst dein schulthcißcn zuogeredt zc." «. Nachdem die Boten beider Städte

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