Mi 1527 HZ,
„In.summa, ich beger nüts von üch minen Herren, will üch hiemit wider niemand bewegt haben, dannallein diewyl ich bin ein einiger conventherr, und deßhalb üwer burger, mins gottshus Einsidlen und mich dcs-selbigen nit verzigen Hab, und gcdachts mins gotshus Hof und güetere in besitz und inHaben bin by rrviij jaren,und von rechtswegen nieniand sins inhabcns on rechtlich erkanntnuß entsetzt werden soll noch mag, so ruof ich üchan als der enden ein cristcnliche und ordentliche obrigkeit, daß ir mich by mynem iuhaben und besitz beliben, mitgwalt und der that nit darus trybcn noch andren (das) ze thuon gestatten, sonder mich als üwern burger darbyhandhaben, schützen und schirmen; so erbüt ich mich hiemit dem Blnrer und sunst menklichem, wer zuo mir zesprechen hat, vor üch eins rechten ze sin und was von nch gesprochen werd, dem selbigen ze leben und nachze-komen" ... ' SI> A, Zürich: A. Schwyz.
10) 1527, 16. Juni (Trinitatis). Zürich an Schwyz. Anzeige des Empfangs eines Schreibens betreffendDiebold von Geroldseck, mit dem Versprechen baldiger Beantwortung. St.«. Mich: Migw-n.
11) 1527, li. Juli (Samstag nach St. Ulrichs Tag), Zürich. Rathsbeschlnß: „Min Herren Nät und Bürgerhabent sich uf her Dicbolds von Hochen-Geroldseck underricht und beger uß beweglichen Ursachen entschlossen undim für Kescheid anzeigen lassen, daß er allhie in des gotshus Einsidlen Hof und uß desselben nutzen, güetern undgefallen sin zimlichen enthalt, sinem stand gemäß, haben sölle, so lang und vil, bis er des mit gebürlichcm rechten...entsetzt werd, und soll dise Meinung unseren Eidgnossen von Schwyz mit den besten fnogen zuogeschriben werden."
St. A. Zürich: Nathsbuch k. 49 a..
12) 1527, 6. Juli. Zürich an Schwyz. Ans dessen jüngstes Schreiben, welches Antwort begehre in der Sachedes Diebold von Geroldseck, bekenne Z., wie ihm zugemuthet werde, daß ihm allerdings an Eidgenossen mehrgelegen sei als an jenem Manne; allein es habe für denselben nicht Partei ergriffen, sondern auf dessen Anrufenum Recht, als ordentliche Obrigkeit an den betreffenden Orten, ihm solches nach aller Gebühr wollen zu Theilwerden lassen. Da Zürich nicht genugsam berichtet sei, wie er seinen Sitz im Convent zu Einsiedeln verwirkthaben soll, so habe es ihm keinen füglichcrn Ersatz leisten können als die Einräumung des Hofes in der Stadt,samt dem nöthigen Einkommen, bis er in aller Form Rechtens desselben entsetzt werde; dies möge nun Schwyzdem Sachverhalt gemäß würdigen und sich überzeugen, daß Zürich nicht anders habe handeln können.
St. A. Zürich: Missiven.
Zu n. Den Wortlaut der Zürcher Instruction enthält eine BeiInge des Bcrner Abschieds in 199, 29V.
Zu >. 1) Den vollen Wortlaut der erwähnten zweiten Instruction der Zürcher Boten (dd. 26. Juli,Freitag nach Jacobi) enthält das Zürcher Jnstrnetionenbnch III, k. 2.
Wir fügen noch einige frühere Acten bei:
2) 1527, 8. Juli (Montag nach lllrici). Zürich an Bern. Zu den bereits mehrmals angezeigte» Beschwerden,die es von etlichen Orten der Eidgenossen erfahren, habe sich kürzlich eine neue gesellt in der Angelegenheit desJttinger Handels, wodurch es veranlaßt werde, an die acht Orte nach Laut der beiliegenden Copie zu schreiben.Wiewohl es nicht nöthig wäre, sich deßhalb auch bei Bern zu beklagen, da dessen Gesandter in Frnncnfeld gerndas Beste gethan hätte, so habe ihm Zürich dieses Schreiben doch wenigstens nicht verbergen wollen, womit esdie Bitte verbinde, für den Fall, daß jene harten Strafen Unrath nnd Aufruhr erwecken würden, ein getreues Auf-sehen zu haben und sich gegen Zürich freundlich zu erzeigen, was es in gleichem Falle redlich zu vergelten gedenke.
S«. A. Bern: Abschiede ä-r. 202—205. — St. N. Zürich: Missiven.
3) 1527, 8. Juli (wie oben). Zürich Nil die acht Orte. Ans den« letzten Abschied von Frauenfeld ergebesich, daß in der Ansehung der Strafen für den Jttingcrhandel dem zu Einsiedel» gemachten Vertrag nicht ganzgleichmäßig verfahren worden sei, indem dieser unzweideutig bestimme, daß diejenige», welche zu Illingen irgendwiegefrevelt haben, gestraft werden sollen; nun seien aber die Bußen nicht dem Maß der Schuld entsprechend, sondern»ach dem Vermögen und der Zahl der Hänser angeschlagen, was jenem Vertrage stracks zuwiderlaufe. Es seidoch bekannt, daß eine große Anzahl der llnterthanen dein Sturm unwissend nachgelaufen, in der Meinung ihre
^ Eidespflicht zu erfüllen, ohne an dem Kloster irgend welchen Mnthwillen zu verüben, also leine Strafe verdienthaben; wie sollen sie nun nach Anzahl der Personen nnd der Feuerstätten gebüßt werdend Die Natur undBilligkeit erfordere, daß jeder für seine That selbst verantwortlich sei nnd nicht der Unschuldige für den Schuldigen