Juli 1527
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ihm etwas als Besitz zu vergönnen. Wenn er aber den Abt oder Schwyz mit einer Ansprache „besuche", sowerde man ihm gutes Recht halten, gemäß den Bünden; dagegen solle er des Gotteshauses Güter unbekümmertlassen, bis er etwas mit Recht beziehe; eine billige Ansprache stehe ihm aber nicht zu, weil er muthwillig dasKloster verlassen und dem Vernehmen nach den Orden aufgegeben. Daher sei auch offenbar, daß die Gottcshausleuteder ihm geleisteten Eide gänzlich entbunden und ihm deßhalb nichts mehr schuldig seien; denn sobald er von demPflegeramt abgetreten, seien die Eide entkräftet gewesen, Indern die Leute nur einem Äbt oder Pfleger und nieeinem (bloßen) Conventherrn schwören. Wenn er aber vermeine, Burger von Zürich zu sein, weil bisher jederAbt oder Pfleger von Einsiedel» im Burgrccht von Zürich gestanden, so hoffe man zwar, daß Zürich den Abtoder Pfleger des Gotteshauses auch fortan als Burger erkenne; weil aber „dieser" weder Abt noch Pfleger sei,so könne er. auch nicht Burger sein, und Zürich seiner gegen Schwyz sich nicht beladen. Wenn es aber widerVerhoffen demselben gegen das Gotteshaus oder Schwyz zum Recht verhelfen wollte, so erwarte man, daß esgemäß den geschwornen Bünden verfahren werde. — Da jener von Geroldseck vorgespiegelt, daß man einenMönch von St. Gallen wider päpstliche und kaiserliche Rechte und Freiheiten als Abt intrudirt, dix Gottcshaus-leute zur Huldigung genöthigt und damit etwas Ungebührliches gehandelt habe, so sei zu erwidern, daß man nichtsohne reifliche Prüfung der Urkunden gethan habe, und protestier man, daß kein Stiftungsbrief bestimme, daßnur Grafen und Adelspersonen zu Aebten erwählt werden dürfen; man habe auch „diesen" (Abt) mit Gunst undWissen des alten Herren von Rechberg sel. angenommen, und dieser bei guter Vernunft die Abtei und Prälaturfreiwillig übergeben; darum wolle man hierin nichts wider päpstliche und kaiserliche Rechte gehandelt haben. Unddamit Zürich erkenne, daß der von Geroldseck sich unbillig beklage, so erbiete man ihm Recht vor päpstlicherHeiligkeit oder gemäß der Erbeinung, je nach seiner Wahl, da man kein Recht glaube scheuen zu müssen. Manhoffe nun, daß Zürich sich nicht bewegen lasse, ihm irgendwie anders beizustehen als zum Recht, wie man eshiemit dargeschlagen, und daß es ihn eher abweisen werde, in der Erwägung, was für Freundschaft, Einigkeitoder Ruhe aus solchem Handel erwachsen könnte. Dem allem zufolge begehre man freundlich, daß Zürich denvon Geroldseck von seinem unbilligen Vorhaben abweise oder dann anhalte, sich mit dem erbetenen Recht zubegnügen ?c. Denn sollte das nicht geschehen, so könnte mau nicht umhin, die Sache au die Eidgenossen zu bringenund deren Hülfe anzurufen, weßhalb man umgehende schriftliche Antwort erwarte. St. A. Zürich: A. Schwyz.
Dieses Schreiben theilte Zürich dem Beklagten mit. Diebold von Geroldseck zog die gegen ihn gerichtetenSätze in vierzehn Artikeln aus und beantwortete sie einzeln. Seine Schrift wurde dann der Antwort Zürichsbeigelegt und von Schwyz in einem folgenden Schreiben (14. Juni) theilweise refutirt. Wir lassen die Klagartikelweg und geben das klebrige wörtlich.
7) Antwort Herrn Diebolds von Hohen-Geröldseck, sc.
1. „Daß ich zuo Zürich in des gotshuses Hof und hus geritten, ist war; denn wohin sollt ich billicher rytcndann in das min, das mir als ein(z)igem conventherren nach allem rechten und billicheil allein zuogehört, jaunerfordert des Blarers, der sich wider alle des gotshuses fryheit und alt harkoiümen für ein Abt tragt undintrudiert hat, und so ich des bemeldten gotshus by rrviij jarcu ein Pfleger und conventherr mit eeren, als ichhoff, gewesen und nach abgang mins Abts und prelaten ein einig glid und kein ander convent(herr), sunder ichallein, verhoff ich, ein jeder verständiger könn wol ermessen, daß ich hie gar kein gwalt gebracht, ouch des gots-huses güeter zuo zimlicher underhaltung nüße nach der billicheit und wie mir von recht zuostet wll
2. „So mine Herren von Schwyz der Pflicht, so sy schirms halb schuldig, nachkommen wollend, wie sy sichdenn deß beniesend, werdend sy mir das gotshus unvcrschuldter fach nit allein nit verhalten, sundcr mich all, deneinigen convcntmünch, der des gotshuses allein vehig, das ze besitzen, schütz und schirm geben, damit das gotshusby dem alten harkoiümen und wie es von klingen und kcisern gcstift und gefryt ist; will mich also hiemit referierthaben uf iren schirmbrief und alle des gotshuses brief und fryheiten."
ll. „Ich bekenn mich, daß mine Herren von Schwyz mir nit allein in des gotshuo fachen gnots gethon,sunder mir und miirrn briiedern in unfern anligenden geschäften allzit gar früntlich und tniwlich geholfen, deßmine briieder und ich inen zno guot(em) meiner vergessen, sunder willig in allweg nach unsenn vermögen umbsy beschulden und verdienen wölkend zc."