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Juli 1527
geleisteten Eide noch nicht entbunden habe w. Der von Geroldseck sei zu Einsiedeln nie Abt gewesen und in derletzten Zeit sogar nicht mehr Pfleger, indem er die Pflegerei vor Landammann und Rath („uns") aufgegeben,den bezüglichen Brief zerschnitten und das Siegel zerbrochen habe, auf sein vielfaches Bitten auch förmlich ent-lassen worden und dann unaufgefordert und unerlaubt aus dein Gotteshans weggezogen sei. Darum habe manpflichtgemäß nach dem jetzigen Abt geworben, dem die Abtei von dem alten Abte, Konrad von Hohen-Rechberg,willig übergeben worden sei, und den man dann auch als regierenden Abt in den Geschäften des Klosters eingesetzthabe. Das alles sei mit dem von Geroldseck nie geschehen, indem er auf alles, was er mit der Pflegerei besessen,Verzicht gethan und das Gotteshaus gänzlich verlassen habe. Aus diesen und andern Gründen betrachte man die> von Stäfa als ihrer Eide entledigt und schuldig, dem jetzigen Abte wie die andern Gotteshausleute zu schwören.Man gedenke das Gotteshaus bei seineu Freiheiten und Rechtsamen nach Vermögen zu schirmen, und ermahnenun Zürich, da es sich immer erbiete, die Bünde treulich zu halten, nochmals freundlich und mit ernstlicher Bitte,die Leute von Stäfa zur Huldigung anzuhalten. Wenn dann der Herr von Geroldseck eine Ansprache erhebenwolle, so wolle man ihm den Bünden gemäß gutes Recht ergehen lassen. 2. Wiederholtes Begehren, dem JosephArnberg, alt-Landvogt im Thurgau, Antwort zu schicken, daß Zürich ihn bei seinem Rechtbieten laut der Bündewolle bleiben lassen. 3. Gesuch um Entschädigung an Christen zu Bäckst, für die im dortigen Steinbruch erlitteneVerletzung (worüber ziemlich viele Korrespondenzen vorliegen). 4. Begehren einer Antwort über eine zu Rüti voneiner Gräfin von Toggenburg gestiftete Pfründe (mit der Verpflichtung zu einer täglichen Messe zu Ehren U.Frauen, mit der Androhung von 5V ft. Buße für jede Unterlassung, dein Gotteshaus Einsiedeln verfallend).5. Zusendung eines Befehls an den Landvogt im Thurgau, den Haft zu lösen, den er auf ein von dem Abt zuStein dem Kloster Einsiedeln „vertestamentirtes" Gut gelegt. St. A. Zim-h-A. Sch»»».
4) 1527, 16. März (Samstag nach Jnvocavit). Gangolf von Hohen-Geroldseck an Zürich. Sein BruderDiebold und er haben jüngst in Zürich ange^eigst wie jener in Schmyz und bei den Gotteshausleuten von Ein-siedeln verleumdet werde, daß er das Gotteshaus verlassen habe und sich in der Heimat wie ein Kriegsmannhalte. Er, Gangolf, habe denselben bei Schivyz gebührlich verantwortet und auf Begehren der Herren von„Schwerstes", daß sein Bruder noch eine Zeit lang abwesend bleibe, in der Hoffnung, daß indessen alles sich gutgestalte, denselben vermocht, wieder heimzureiten, jedoch init dem Vorbehalt, daß er damit seine Rechte keineswegsaufgebe w., laut beigeschlossner Copie. Weil nun seitdem nichts mehr gehandelt und dem Bruder dasjenige, dasihm zustehe, nicht verabfolgt worden; da auch ein Mönch von St. Gallen . . als Abt zu Einsiedcln regierenivolle, wiewohl er nicht rechtmäßig erwählt und der Abtei nicht fähig sei . . ., worüber die Grafen und Herrenim Reiche bei Schwyz bereits Beschwerde erhoben, so könne Diebold die Sache nicht länger anstehen lassen. Daer nun Burger von Zürich sei, so werde dieses ersucht, denselben bei dem zu handhaben, wozu er Fug und Rechthabe, ?c. St. A. Zürich : A. Schwyz.
5) 1527, 16. November (Samstag post Martini). Derselbe an Zürich. Dank für die bisher bewieseneHülfe und Empfehlung zu weiterem Schirm ?c. — Desgleichen 1528, 20. März (Freit, u. Oculi). n>. w.
6) 1527, 20. April. Schmyz an Zürich. Mau habe als glaublich und unzweifelhaft erfahren, daß Dieboldvon Hohen-Geroldseck ohne alle Anforderung an den Abt zu Einsiedeln oder dessen Schirmherrn und Kastvogtin des Gotteshauses Hof in Zürich eingeritten sei, denselben mit Gewalt besitze und da wider alle Billigkeit desKlosters Güter genieße. Das könne man nicht gestatten; man werde auch keine Kosten bezahlen, die er da mitEssen und Trinken dem Gotteshaus aufladen möchte, und zwar aus folgenden Gründen. Weil man ihn nichthabe handeln lasse» nach seinem Gefallen, so sei er an den Rath gelangt mit dem Vorgeben, er erkenne seineUngeschicklichkeit in „der Sache", bitte daher ihn der Pflege zu entlassen und ihn mit einer Pfründe zu versehen,die einein Conventherrn gebühre. Man habe ihn der Pflege entledigt, auch den guten Willen gehabt, ihm eineanständige Couvcntpsründe zu verordnen; er aber habe das nicht erwartet, sondern das Siegel zerbrochen ?e., ohneErlaubniß (resp. Abschied) von dem damals noch vorhandenen Abt oder dem Kastvogt den Orden „liegen lassen"und das Gotteshaus mit Allem übergeben, nachdem er demselben nicht zum besten Haus gehalten. Darum findeman nicht gebührlich, ihn nach seinen früheren Freveln und so unschicklicher Handlung wieder einzulassen und