1124 Juli 1527,
Ostern bewilligt, innert welcher Zeit sie dem Landvogt im Thurgan ohne alle Einrede bezahlt werden sollen,IV. Sodann ist dem Landvogt im Thurgan befohlen, sich ohne Verzug zu erkundigen, wer sonst noch an demFrevel Theil genommen, jeden um 5 Gl. zu strafen und diese Bußen in der genannten Frist einzuziehen; wersich als unschuldig ausweist, soll frei ausgehen; wer aber als stärker betheiligt erfunden wird, soll auch höherals die Andern gestraft werden, Heimzubringen, wann man die 2000 Gulden von Zürich fordern wolle,»t». (Für Lucern:) „Gedenkent gegen den(en) von Soloturn ein tag anzuosetzen," I«I». Bern begehrt Antwortbetreffend die Pfründe Propst Nägeli's. Man bleibt aber bei dem zu Neuenburg gefaßteil Beschluß, e«. Diedrei Orte Bern, Freiburg und Solothurn werden ersucht, von ihrer Zumuthung, daß der Vogt im Thurgaunicht bloß aus dem Ertrag der hohen Gerichte besoldet werde, abzustehen und die VII Orte bei dem Herkommenbleiben zu lassen, da vor der Erwerbung der hohen Gerichte kein Vogt dort gesessen und die Herren seinethalbauch keine Kosten gehabt haben. «Ick. (Freiburg) „Gedenkent denen von Glarus an ir feilster,"
VI», »'»' aus dem Berner Eremplar, dein Hinwider e, ie, I, t—v, :»» fehlen. Im Freiburger und Solo-thurner mangeln <», «?, I, »». t—:»», l»I», im letztern auch Ii, »VI. Dem Zürcher fehlen tl, l, I,x, 2, VI».
Zu i». Der Text enthält über den Gegenstand der Klage nichts. Die nöthige Auskunft ist aus den bezüg-lichen Acten zu schöpfen:
1) 1527, 25. Juni, Constanz. Instruction für Jacob Zeller und Hans Wellenberg, als Boten an alle (X)Orte der Eidgenossen. Sie sollen von Ort zu Ort reiten lind nachbarliche Dienste anbieten w., sodann anzeigen,wie die Pfleger der St. Jos-Herberge oder des Seelhauses, worin alle fremden Pilger um Gottes willen beherbergtund gespiesen werden, im letzten Jahre wegen der Frühmesserei, die dazu gehöre und dem Rathe zu verleihenzustehe, 4l)l) Gulden an drei Orten im Thurgau um Zins angelegt und dafür die landesüblichen Verschreibungenempfangen haben. Wiewohl nun dieselben zugeben, daß die Zinse ohne alles Verheftcn und Verbieten ausgerichtetwerden sollten, habe der Lnndvogt im Thurgau die Gülten doch in Beschlag genommen, weil der Priester, den derRath als Frühmesser dahin gesetzt, keine Messe mehr halte; die deßhalb geführte Beschwerde und das Begehren umAuflösung des Haftes sei jedoch abgewiesen worden mit der Angabe, daß die Obern befohlen haben, allen Priestern,welche Weiber genommen oder nicht Messe hielten, keine Renten und Gülten mehr zu verabfolgen. Dies habeden Rath befremdet, weßhalb er vor die neun Orte, die auf Sonntag Erandi zu Einsicdeln gewesen, eine Bot-schaft verordnet und sie freundlich gebeten habe, davon abzustehen, allein ohne Erfolg, wodurch er veranlaßt sei,die Eidgenossen gründlich zu berichten. Wenn es auch den Anschein habe, daß 'Etliche von der Priesterschaft beiihren Boten geworben und ein solches Verbot ausgewirkt haben, da man nicht glauben könne, daß die (eidg.)Gesandten es aus eigner Bewegniß erlassen hätten, so wäre es doch von bedenklichen Folgen und der StadtConstanz beschwerlich, wenn ihre Zinser deßwcgen nicht mehr Zinsen wollten oder dürften, weil in der Stadt keineMesse gefeiert oder irgend eine andere Ordnung eingeführt würde, indem ja solche Verordnungen weder die Zinsernoch die Eidgenossen in ihrem Regiment und anderm Wesen berühren oder hindern, zumal wo die Zinsen, Zehntenoder Gülten nicht der Messe oder anderer (kirchlicher Dienste) wegen verschrieben seien, sondern für baar em-pfangenes Geld, oder wo die Zinser ihre Güter mit solchen Beschwerde» erkauft oder geerbt haben. Denn sollten^ je dergleichen oder ähnliche Einreden gegen die Erfüllung von Briefen und Verträgen Geltung erlangen, so würdezuletzt gar keine Verschreibung mehr in Kraft bleiben, indem gegen alle Zinse und Gülten leicht ein Vorwand zuerheben wäre, um andern ihr Eigenthum „abzustreifen"; was für Zerrüttung und Schaden das überall hervor-bringen müßte, und wie einer solches vom andern lernen würde, könne jeder Beständige einsehen ... Die Zinserberühre die Frage nicht, ob der Einnehmer seiner Stiftung oder dem Amt nicht genug thue; das gehe allein denStifter, den Lehensherrn oder die Obrigkeit an, die dann je nach Umständen und Nothdurft gegen die Priestereinschreiten mögen. Darum sei man Hinwider, wenn Jemand, der in der Eidgenossenschaft wohne oder dessenAltvordern etwelche Pfründen oder Anderes in Constanz gestiftet, darüber zu klagen hätten, daß die Stiftung