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4,1,a (1873) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1521 bis 1528
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1123
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Juli 1527

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Mitthcilung einer Abschrift dieser Antwort verweigern, so wird beschlossen, den Handel heimzubringen. Weilbeim Abwehren über die Frage, ob man die zu Neuenbürg liegende Ablösungssumme thcilen oder wieder anlegen'volle, die Stimmen (abermals) gleich stehen, und Basel und Schaffhansen abwesend sind, so wird die Sachenochmals in den Abschied genommen, um ans dem nächsten Tag bestimmte Antwort zu geben, t. Wahrend ausdiesen Tag den sechs Orten von denen von Wohle» 40 Gl. und von einem Andern 50 Gl. bezahlt werdensollten, bringen die von Wohle» nur 20 Gl. und bitten dringend um Nachlas; der andern Hälfte. Heimzu-bringe». — Der Andere bringt 40 Gl. und bittet nm Nachlas; des Nestes; er wird ihm nachgelassen; doch soller den Untcrvogt für das von Bog) Cgli sel. gemachte Versprechen, ihm ein Paar Hosen und ein „Wamsol"daraus zu schenken, zufrieden stellen"). — Es hat nun jedes Ort 11 Gl. (der Gl. zu 2 Pfd. Heller BaderWährung) davon erhalte», ii. Der Gesell, der vor Jahren bei Brcmgarten so schändlich mit einem Mädchenumgegangen ist, soll ans Betreten verhaftet n»d nach Verdienen bestraft werden, v. Die Boten, die man nachSargans abordnet, sollen beauftragt werden, sich bei den Bündnern für die beiden von Fnlach, Chorherren zuChur, nach Kräften zu verwenden. Zürich regt abermals den Streit wegen Lunkhofen an und theilt seinediesfällige Ansicht jedem Orte schriftlich mit. Es beruft sich auf sein Schreiben vom (7. 8.) Januar und erklärt,sein altes Recht behaupten zn wollen. Diese Instruction wird heimzubringen beschlossen, um auf dem nächstenTag Antwort zu geben, ob man die früher gegebene Antwort bestätigen wolle, oder was weiter in der Sachezu thun sei. x.» Da die ungünstige Witterung und die seltsamen Zeitumstände in und außerhalb der Eidge-uossrnschaft immer mehr Besorgnisse erwecken, so soll jeder Bote an seine Obern bringen, das; es gut wäre,Kreuzgänge oder andere Gottesdienste anzuordnen, um Gott, seine liebe Mutter und alle Heiligen um Erhaltungvon Frieden und Einigkeit anzuflehen, z» . I. Als das Hauptgeschäft dieses Tages war bestimmt, die Strafe fürdie am Sturm zn Illingen Bethciligten endgültig festzusetzen. Da nun aber Zürich meint, es werde durch denVertrag zu Einsiedel», der getroffenen Abrede zuwider, der Unschuldige mit dem Schuldigen gestrast, weszhalbes denselben nicht habe besiegeln wollen, bis die „Sprnchleute" sich für den Nothfall zur Erläuterung über denbestehenden Anstoß erboten, so wird jetzt das Anerbieten gemacht, aus gegenwärtigem Tage nochmals gemeinsamzu rathschlagen, um gemäß dein Abschied von Frauenfeld die aufgesetzten Strafbestimmunge» zu mindern oderzu mehren. — Nachdem Zürich darauf eingetreten und diese Verhandlung in Gang gekommen, hat sich dasselbedoch wieder zurückgezogen mit der Erklärung, daß es mit einer solchen Vermittlung nicht einverstanden sein könneund weitere Vollmachten einholen müsse. Dies hat man auch bewilligt; die zurückkehrenden Boten bringen dannaber den Entschluß, die Sache neuerdings vor die Schiedsrichter gelangen zu lassen und diesmal zu weiteremVorgehen nicht mitzuwirken. II. Darauf haben die nenn Orte gemäß dem Vertrage die Strafen folgendermaßenangelegt: 1. Der Gemeinde Stammheim 1000 Gl. 2. Nußbäumen 150 Gl. 0. Wagenhansen 150 Gl. 4. Ober-und Nieder-Neunforn 150 Gl. 5. Dem Jttinger-Amt 800 Gl. 0. Denen vor der Brücke zu Stein 150 Gl.

Dießenhofen 100 Gl. 8. Herder» 20 Gl. 0. Dem Lorenz Freienmnth von Wigoltingen 20 Gl. und jedemder Vier, die ihm haben fischen helfen, 5 Gl., zusammen 20 Gl. 10. Vier Mitschuldigen von Eschenz je 5 Gl.,zusammen 20 Gl. 11. Der Frau des Vogtes von Stammheim 800 Gl. 12. Vier Mitschuldigen aus Langeu-dorf und Kurzendorf jedem 5 Gl., zusammen 20 Gl. 13. Dem Marx Syz von Frauenfcld 8 Gl. 14. ChristianHaak von Hüttwylen 13 Gl. 5 Schl. Die ganze Summe beträgt demnach 3521 Gl. 5 Schl. Pfg. (der Gl. zn

Constanzer oder 10 Schwyzer Batzen). III. Für die Entrichtung dieser Strafgelder wird ein Ziel bis künftige

Die letzten Sätze enthalten statt des „er" beständig ein „sie" INui.