November 1526.
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»m ihre Mitbürger von Genf und Lausanne zu belästigen und anzufechten, sondern ihnen freie Zufuhr vonKaufmannsgütern und Lebensmitteln und offene Märkte gewähre, wie es sich zieme und von Alter her Brauchgewesen. (3.) Die fraglichen Burgrechte wollen sie unverbrüchlich behaupten. (4.) Wenn der Herzog von sich ausoder durch seine Unterthane» und Anhänger etwas unternähme, um dieselben zu lösen oder zu schwächen, namentlichwenn er das Recht anriefe, um sie aufzuheben, so will man (auch) alle ander.» Bündnisse mit ihm widerrufen,die Briefe herausfordern und alsdann das Recht erwarten, die Burgrechte aber aufrecht erhalten.
Französischer Abschied, — theilwcise Ausführung von Nr. 408 s. Das Rathsbuch hat nur Minuten.
4R0.
Aenf. 152k, 27. November f. (Dienstag vor Andreä f.)
Staatsarchiv Bern : Mg. eidg. Abschiebe X. x. ssa. KantonSarchiv Preiburg! Acten XNoiros räckörolvs.
Gesandte! Bern. Peter Stürler, Vcnner; Henz Schleif. Freiburg. Hans Guglenberg; Wilhelm Zeso.
«. Die Zusätzer in Genf haben einen Lakaien, den der Herzog von Bourbon aus Mailand geschickt,gefangen. Dem Befehl, denselben über des Kaisers.und des Herzogs Anschläge zu verhören, sind die Botennachgekommen; da sie aber mit aller Mühe nicht mehr aus ihm gebracht, als was die Verzicht enthält, so habensie ihn auf eine Urfehde losgelassen. I». Da die Zusätzer in dem Schloß Allaman („Allemonien") drei Kriegs-pferde genommen, die dem Herzog von Burgund gehören, so hat Bern, damit weder den Genfern noch denEidgenosse» etwas daraus erwachse, den Seinigen besohlen, die Pferde zurückzugeben; weil aber die Boten vonFreiburg deßhalb keine Instruction besitzen, so haben die Anwälte beider Städte die Sache an ihre Obrigkeitengelangen lassen, mit der Bitte um unverzügliche Autwort. v. 1. Die savoyischen und die genferischen Anwältehaben auf dem letzten Tage zu Bern ihre Beschwerden gegen einander vorgetragen; deßhalb sind die Boten derbeiden Städte hieher abgefertigt, um sie weiter zu verhören. Anfänglich stellen nun die Genfer eine Anzahl armerLeute vor, die dem Bischof uud der Stadt zugchöreu, und bitten, dieselben zu vernehmen. 2. Da die savoyischenAnwälte, nämlich Herr von Luse (?), Bailli zu Boygey uud Herr Le Mcstre Presya (?), das Begehre» der zweiStädte, diesem Verhör beizuwohnen, abgeschlagen, mit dem Vorgeben, es sei ihnen von dem Herzog hiefür nichtsbefohlen, so wird in ihrer Abwesenheit zur Verhörung der erwähnten Kundschaften geschritten, die dahin lauten:Der Herzog habe auf den Tagen zu Lucern und Bern immer vorgegeben, es seien drei oder vier Märkte inder Umgegend von Genf bestimmt, wo die Genfer ohne Gefahr sich mit Lebensmitteln versehen könnten; alsaber die Leute, darauf vertrauend, dort allerlei gekauft uud heimgeführt, sei das ihnen von den Savoyern gewalt-thätig weggenommen worden. 3. Dagegen legen die Anwälte des Herzogs ein schriftliches Verzeichnis; von zahl-reichen Beschwerden gegen die Genfer vors welche die Letztern aber nicht anerkennen wollen. Auf die Bitte derzwei Städte, die Kläger vorzuführen, damit die Genfer ihre Antwort auch geben können, erwidern die Savoyer,die Verletzten seien zum Theil Verbannte aus Genf, die dem Herzog anhängig gewesen, zum Theil aus seineneigenen Landen; sie müßten in Genf für Leib und Leben fürchten ?c. Auch die wiederholte Bitte der eidgen.Anwälte, die Kläger zu stellen, damit man erkenne, wer die Wahrheit oder Lügen geredet, und das Anerbieten,sie mit Reutern herzugeleiten, ja mit ihrer eigenen Person für deren Sicherheit einzustehen, haben die Savoyerabgewiesen, indem sie meinen, man sollte ihren Schriften Glauben schenken; sie müssen ihrerseits begehren, daßsich die Boten der Städte in des Herzogs Gebiet auf Grund der vorgelegten Klagen über die Sachen erkundigen.