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4,1,a (1873) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1521 bis 1528
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1004
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1004 Oktober 1526

haben angenommen die Aebte von Weingarten und Weißenau, die Anwälte der Landvogtei zu Schwaben, Ueber-lingen, Pfnllendorf, Stein, Buchau, Waldsee, Wyl, Mörsburg, Stockach Die Grafen von Montfort, Ravens-burg und Markdorf wollen ihn auch vollziehen, so lange es Andere thun. Der Landcommenthur zu Altshausenwolle sich halten wie Ravensburg, Mengen wie Pfullendorf. Der Abt von St. Gallen und die StadtMeßkirch wollen dem Abschied so weit möglich nachleben, ihn aber nicht annehmen; die Stadt St. Gallenlasse sich den gefallen in der Meinung, die ihr Gesandter eröffnet habe. Mundrachingen, Rüdlingen und Sulgenwollen den Abschied, aber dennoch keinen Aufschlag dulden. Der Vogt von Wolfeck habe weder eingewilligt nochabgeschlagen, Ehingen wolle nichts davon wissen. Weitere Antworten seien noch nicht eingegangen; nur habendie oberen Städte: Memmingen, Kaufbeuren, Kempten, Wangen, Isw) und Leutkirch, geschrieben, daß sie denAbschied nach örtlichen Umständen so weit möglich beobachten wollen. Hierseits gedenke man, dabei zu bleiben,so lange Andere nicht davon abgehen. Nachschrift vom 24. Während der Ausfertigung des obigen Schreibenssau alle Betheiligten?) sei etwas eingefallen, dessen Ende man habe erwarten wollen. Lindau habe zeitweise dasFleisch etwas höher verkaufen lassen, als der Aufschlag zugebe, aber seither die Schätzer in den Eid genommen'dabei zu bleiben; Ravensburg melde, daß einige Nachbarn sich nicht daran halten, sodaß es sich auch nicht daranbinden könne, wenn es nicht Alle thun; deßgleichen Markdorf. In Betracht des Schadens, den der Aufschlagbrächte, möge nun Schaffhausen wie Constanz und Andere bei dein Abschied bleiben.

Archiv Schaffhausen: Korrespondenzen.

2) 1527, 21. März. Constanz an Schaphausen. Man nehme wahr, daß seit dem letzten Schreiben überden Fleischkauf einige Obrigkeiten von dem bezüglichen Abschied zurückgetreten seien, und hier selbst haben dieMetzger mit theurem Verkauf der Zungen,, ohne Wissen des Rathes, die Ordnung gebrochen. . . Da zudemeinige Städte erklären, sie werden sich in diesen Dingen mit Niemand mehr einlassen, so sei es für die übrigennicht mehr möglich, bei dem Abschied zu bleiben ... »>. w.

4«».

c^ucern. 1526, 26. October (Freitag vor St. Simon und Judas Tag).

Staatsarchiv Bern : Acten Kirchliche Angelegenheiten.

!. Gesandte von Bern Peter im Hag; Benedict Schütz, Bogt zu Lenzburg klagen gegen RudolfFrei von Schlierbach, er habe ohne Ursache der Beruer Glauben faul gescholten, dazu bös geflucht, u. s. w.,was Stadt und Landschaft nicht ungeahndet lassen können, wcßhalb sie begehre», daß der Thätcr ihrer EhreGenugthuung gebe; wenn er aber längnen wollte, so wüßte man ihn mit gegenwärtigen Kundschaften zu überweisen, daß er die beklagten Worte gebraucht habe, :c. 2. Dagegen läßt der Beklagte reden, er erkenne, daßer zu viel und unrecht gethan hätte, wenn er sich so geäußert; es sei aber nicht so verletzlich gemeint und aus-gedrückt worden; als er nämlich mit einigen Bernern zu Rickenbach getrunken und geredet habe, wie es beimWein zu geschehen pflege, und er von ungefähr gesagt, er sei ein griter Lucerner, haben etliche Berner geant-wortet, sie seien gute Berner und herausfordernd (fräfelicher wys") gefragt, ob ein Berner nicht so gutals ein Lucerner, da möge er unter Andern, wohl erwidert haben:Es sind etlich, die Hand ein bösen nüwenglauben, und welcher unser lieben frowen und die lieben Heilgen verachte und nünt schätze, der sig nit als guotals er oder ein (anderer) Lucerner, etc." Darauf haben sie ihn angegriffen und so behandelt, daß es ihmschier zu schwer" geworden wäre. Die Berner habe er nicht schmähen wollen; daher glaube er, ihnen keinenWandel" schuldig zu sein, wisse er doch von ihnen nichts als Ehrbares und Gutes zc. 6. Nach weiterer Ver-yörung beider Parteien wird in Betracht, daß die eingenommene Kundschaft mehr erweist, als der Beklagte