Druckschrift 
4,1,a (1873) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1521 bis 1528
Entstehung
Seite
855
Einzelbild herunterladen
 

Februar 1526.

855

»48.

Kinstedeln. 1526, 27. Februar f. (Dienstag nach Reminiscere f.).

Twais.irchiv «Iicern: Allgem, Ablchicde ». l. 5 ISS. K. 2. k. ljgg-zss. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, Bd. S. I. 2kl.

Staatsarchiv Bern: Allg. eidg. Abschiede, 75». KaiitouSarchiv Basel: Abschiede. Ka»to».Zbibliothck Freiburg: Güard. Sammlung, T. III.

KantvnSarchiv Frciburg: Abschiede, Bd. SS. KantonSarchi» Solotlnirn: Abschiede, Bd. XIV. Kantonsarchiv Schaffhausc»: Abschiede.

LandeSarcliiv Appenzell I. N.: Abschiede.

Gesandte: Bern. (Sebastian vom Stein.) Lucern. (Jacob Feer; . . . Joh. Huber.) Freibnrg.lPeter Arsent.) Solothurn. (Peter »Hebolt, alt-Schnltheiß.) Appenzell. (Ammann »Hans Lanker; AmmannBroger.) — (Die übrigen unbekannt.) — Vgl. Nr. 249.

N. Die von Nußbäumen bitten um Nachlaß der 190 Gl., die man ihnen als Strafe für ihren Ungehorsamgegen die Gebote der Eidgenossen auferlegt hat, mit der Zusicherung, sich fortan zu halten, wie es guten Christengezieme. Darauf wird ihnen die Hälfte erlassen, doch mit dem Beding („underscheid"), daß sie sich wohl verhalten;lonsl wolle mau ihnen nichts geschenkt haben. ?». Der dortige Vogt") zeigt an, Zürich habe die von Nußbaumenu»t denen von Stammheim in Eid genommen, den Stürmen nachzulaufen, wenn solche in der Umgegend aus-gehen sollten. Galeazzo Visconti beschwert sich schriftlich über die Verleumdung, daß er nicht ein guter Eid-genosse sei, sondern gegen sie und die Franzosen Umtriebe gemacht; man möge ihm solche „Nachreder" anzeigen,damit er sie vor Recht laden könne, »heimzubringen, um sich deßhalb zu erkundigen, «i!. Dem Landvogt imthurgau wird aufgetragen, den Knechten zu Gottlicben .52 Gl. zu verabreiche» als ihre halbjährige Besoldung.^ ' In dem Streit zwischen »Haus von Goldenberg und dem Landvogt im Thurgau, betreffend die von Ellikon,werden beide Parteien verhört und erkannt: (1.) Was vo» Ellikon zum Thurgau gehört, soll der Gerichte halb»> deni Vertrag begriffen sein, wie die (der) andern Edelleute im Thurgau. (2.) Diejenige» von Ellikon, diezur Grafschaft (Thurgau) gehören, sind der Hühner halb zu halten, wie der neue Vertrag mit den Edelleutenvorschreibt. (3.) Wenn dieselben thätlich den Frieden brechen, so soll der Landvogt mit ihnen verfahren nachVecht und Brauch im Thurgau. Wenn sich der von Goldcnberg mit diesem Eutscheid nicht zufrieden geben will,io kann er die Sache vor ein freies Landgericht bringen; sofern dann ein („nciswelicher") Theil durch dessenllltheil beschwert zu sein glaubt, kann er noch appelliren nach bisherigem Brauch, il. (Antwort der fünf Orte),^crn verspricht, die von den VII Orten begehrte Erklärung wie die Werbung Zürichs nächstens au seineAcniter 6" bringen; es hoffe binnen Kurzem eine Antwort geben zu können, die den VII Orten gefällig sei.Glarus erklärt, es habe in so kurzer Zeit keine Gemeinde versainmeln können, bleibe übrigens bei seiner früher»Antwort, daß es bei dem christlichen Herkommen bleibe», die Bünde treulich halten nud den VII Orten strafenhelfen wolle, ivo es mit zu strafen habe, was böser »Händel jetzt leider vor sich gehen. Basel sagt: Diese.Zwietracht sei ihm von Herzen leid; es wolle sich von den Eidgenossen nicht söndern und den Bünden treulichnachleben; laut seiner Bundesbriefc sei es aber nicht befugt, die von Zürich oder ein anderes Ort auszuschließen;sondern wenn ein Ort wider das andere sei, so soll es freundlich dazwischen reden und mittel»; dies wolle esnach Kräften erstatten. Schaffhausen: „Wir die siben Ort söllen uns zuo ine» nüt änderst verstehen, dannu>z sy schuldig sye» inhalt der pündteu; dem wellen sp trüwlich geleben und nachkommen und zuosctzcu, waswen gott verliehen hätt, und ob sich etmar wider uns setzen, wellen sy sich halten, daran wir gfallen haben, und

*) sollte wohl heißen: Der Vogt im Thnrgau.

»