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4,1,a (1873) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1521 bis 1528
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Februar 1526.

meltcn ir lieb Eidgnossc» von Zürich uf nechstkünftigem Tag zuo Eiitsidlen von gemeinen Eidgnossen deß, ouchanderer fachen irs fürtrags halb ein lüterung begären und erfordern. Actum xij» Febrriarij Anno zc. xxvj? "

8iZ. Stattschriber zuo Bern.

Eine Minute dieser Antwort hat auch das Berner Rathsbuch.

Wir lassen die Instruction in einem Auszug folgen:

1) 1526, 6. Februar, Zürich. Instruction für die Botschaft nach Berirch. l. Nachdem kürzlich eineBotschaft von den VII Orten in Bern gewesen, habe man vernommen, wie die Angabe verbreitet worden, nurZürich und Glarus seien schuld, daß Bern den Reversbrief wegen Neuenbürg noch nicht besitze. Wäre diese Sagewirklich irgendwo ausgegangen, so haben die Boten darüber ernstes Befremden zu äußern; denn in den Instruc-tionen aus den letzten sechs Jahren finde man gar nichts davon, daß man das Begehren Berns je abgeschlagen;im Gegentheil habe man immer erklärt, sich der Mehrheit anschließen zu wollen; man wisse auch nichts anderes,als daß vor Jahren ein bezüglicher Brief in Pergament errichtet und von Zürich als dem vordersten Ort besiegeltworden sei. Da man aber seit etlichen Jahren nur selten zu Tagen berufen worden und mitgesessen, so wisse mannicht, was Neuenburg betreffend geschehen sei; übrigens haben gewisse Orte als die Mehrheit seit längerer Zeitnach ihrem Willen gehandelt und sich um den Widerspruch anderer Orte nicht bekümmert; so lasse sich denken,daß die andern Orte auch ohne Zürich und Glarus hätten willfahren können; man behalte indessen Glarus vor,sich selbst zu verantworten. Damit aber Bern sehe, daß man um solches und Größeres nicht zanken wolle, über-gebe man hicmit förmlich ohne Bedingung den eigenen Anthcil, wie man vor Jahren ebenfalls ohne Proceß indem Span um die Reiskosten im Thurgau entsprochen habe; „denn ir und ewere vordem um uns und unservordem vil mer guots beschuldt haben."

2. Ferner werde Zürich beschuldigt, es handle gar ungeschickt und habe (z. B.) eine Kirche zerstört undmache die Thurgaucr ungehorsam. Antwort: Man befleiße sich zu thun, was Gott gefalle und sein heiliges Wortlehre; daß man Kirchen zerbreche, werde niemand beweisen. Sodann bezeuge man zu Gott, daß man nichts mehrscheue als Ungehorsam und Widerwillen gegen die Obrigkeit; man habe es auch höchst ungern, wenn Jemanddie diesseitigen Angehörigen irgendwie zu Ungehorsam reize; noch viel weniger sei man geneigt, dies gegen Mit-regierende selbst zu thun, habe man doch Mühe und Kosten nicht gespart, um im Thurgau, Kleggau und ander-wärts Frieden und Einigkeit herzustellen. Zudem seien die Thurgauer jetzt so ruhig, wie seit langer Zeit nichtmehr; wenn aber der Landvogt wegen jeder Kleinigkeit über Unruhe klage, müsse man das geschehen lassen.

3. Sodann werde den Boten von Zürich, die letzthin zu Bern gewesen, nachgeredet, sie hätten, weil dortmit allen Ehre» aufgenommen, daheim gerühmt, wie Bern verheißen habe, mit Leib und Gut zu Zürich zustehen, worauf die Thurgauer von neuem „halsstarker" geworden seien w. Darin geschehe den Boten Unrecht;denn sie haben nichts anderes heimgebracht, als was ihr schriftlicher Abschied enthalte; darum sei auch nicht zuglauben, daß die Thurgauer deßwegen widerspenstiger seien.

4. Hienach sollen die Boten die Eidgenossen von Bern des dringendsten bitten, immer das Bessere zu glaubenund bei allfälligen Anklagen Zürich auch zu hören und sich weder mit Zurückforderung der Bünde noch auf denTaglcistungcn van Zürich abzusondern, da man gegenseitig mehr als andere Orte durch Liebesbeweise verbunden sei.

ö. Endlich haben die Boten zu klagen über die beständige Ausschließung Zürichs von den Tagen und vonGeschäften, die dasselbe auch berühren, sowie über die letzthin gefaßten Beschlüsse für den Fall eines eidg. Aus-zugs (großentheils wörtlich wie in der Missive d.d. 6. Febr. an die zwölf Orte, worauf Bezug genommen ist).

St. A. B -MI Allgem. eidg. Abschiede 2. 5g—65.

Es möchte hier der geeignetste Ort sein, das erwähnte Rundschreiben einzulegen:

2) 1526, 6. Februar. Zürich an die zwölf Orte. Beschwerde, wie in früheren Schreiben, daß man seiteiniger Zeit auf den Tagen Dinge verhandle, die Zürich ebenso wohl angehen, wie andere Orte, und „Anschlägemache" betreffend Herrschaften, für deren Eroberung es seinerseits auch Leib und Leben eingesetzt habe; wenn es etwanoch zu Tagleistungen beschrieben werde, so lasse man die Boten doch bei der Verhandlung nicht zu, so lange

Die Handschrift ist diejenige des Gesandten Funk.