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4,1,a (1873) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1521 bis 1528
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Januar 1526.

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den l^pan zu freundlichem Eutscheid au sie zu «eisen; weil er sich aber schwieriger Händel wegen ins Piemonthabe verfügen müssen, sei es derzeit nicht möglich gewesen, seine schriftlichen Gewahrsamen aufzusuchen und vor-zulegen, weßhalb er wünsche, daß ein anderer Tag auf Fastnacht bestimmt werde, wo er dann seine Titel hoffezeigen zu können. 3. Dagegen machen die Genfer allerlei Beschwerden geltend und begehren, daß die Sache jetztentschieden oder wenigstens der nächste Tag bälder gehalten werde. 3. Infolge der Zusage des Herzogs wirdnun festgesetzt, daß jede Partei ans Sonntag nach Lichtmeß (4. Februar) mit ihren Bcweisschriftcn in Bernerscheinen solle, damit dieselben verhört und der Span in der Güte vertragen werden könne. I». Die Beantwor-tung der Klage desselben Boten, daß die Appellationen von Bittens durch das neue Burgrecht mit Lausannenach Peterlingen zu gemeinen Tagen gezogen werden, ist ans de» nächsten Tag verschoben. Auf die Anzeigeder Botschaft des Bischofs von Lausanne, daß das Bnrgrecht mit der Stadt, wiewohl es seine Herrlichkeit,besonders der llebclthäter halb, vorbehalte, seinen Rechten und dem zu Frcibnrg gemachte» Spruch widrig sei,ist den Boten, die jetzt »ach Lausanne reiten, um das Burgrecht zu beschwören, befohlen, darüber zu erkennen,das; wenn des Bischofs Amtleute säumig und nachlässig wären, die im Bnrgrecht bezeichneten Personen zu fangen,die Bmger befugt sein sotten, dieselben gefänglich einzuziehen und den Amtleuten des Bischofs zu überantworten.

^ Betreff der Weinfuhrlcute, die bisher manigfaltige Untreue geübt haben, wird verabschiedet, daß derjenige,der den Wein, welchen er führt, mit Wasser schwächt und dabei betreten wird, als einoffener" Dieb an seinemLeibe gestraft werden sott; deßhalb sott ein Verbot ausgehen, damit Jeder sich davor zu hüten wisse. Auch dieReblcnte sind vor solche»: Betrug zu warnen, indem sie die gleiche Strafe zu erwarten hätten, v. Nach Sannenwird geschrieben, damit der vorbereitete Aufbruch für die Genfer unterbleibe.

Zu ». Die unzweifelhaft auf diese»: Tage eingelegte» Parteischriften lassen wir nebst einigen andern Actenfolgen:

1) (1525), 10. November. Genf an Lucern (und andere Orte?). Es haben sich Etliche von hier entfernt,arunter Ann Girard, Tresorier, der das große Siegel bei Händen habe. Dies zeige man hiemit an und bitte,

wenn derselbe irgend etwas unterhandeln und beschließen wollte im Namen der Stadt, ihm und seinen Genossenleine» Glauben zu schenken, da man ihnen keine Befehle gegeben, rc. rc. St. A. «»-->»: MWvc».

2) 1525, 23. Dccembcr. Bern an den Herzog von Savopen. Antwort ans de» Vortrag durch den Laudvogtder Waat, daß ihm die Beschickung des angesetzten Tages nicht gelegen sei, rc. Wiewohl man ihm gerne ent-spräche, könne »in» den Tag doch nicht wohl verschieben und bitte daher, denselben durch Gesandte zu besuchen,indem seine persönliche Anwesenheit nicht nöthig sei, damit seine Gegner nicht neuen Anlaß erhalten, ihn zuverleumden, w. w. St. A. Bnn: Lalcin. Misftve» I. 22V ».

3) 1525, 26. December (Icmilsmain clo nool rrvj), Turin. Der Bischof von Genf an AdvocatMaistrePierre Chapellain" (?). llebcrsendnng von Schreiben an Bezansou (Hugnes) und die (übrigen?) Genfcr(Gesandten)

ci den Eidgenossen, mit Verweisung ans eine beigelegte Instruction und mündliche Aufträge des Boten, behufseurer dringend gewünschten Botschaft (nach Bern und Freiburg :c.?).

4) 1525, 26. December (wie oben).Uomorro, äs clirs an portonr eis In lottro gno si pur tortunsIvstois vontramt clo mon ssiAnour lo (tue clo Lnvo^ö, clo osorrro ou t'airo olroso gur soit prvjuclieinlo <r

svssvlng äs Eonsvo st (a. In?) trnnottiss äs In orto guo nun obstnnt gnolciuo lsttrs ou nmbnssnäo st mos-suFors II« nv cioikrjont ottoir, aar mon vouloir ost äs poursnivro In jnrisclietion clo mon o^Iiso ot Anrcloroo gno )»)' juro. IN si^no äs vorito jnv osoript ot srgmo oosto es lonclomain" oto.

3) und 4) im St. A. Bern: A. Genf (Copie von Cyro).

5) 1525, 29. Dccembcr (Vonsris post nntivit. Oomini). Bern an Genf. Etliche der Vertriebenen klagen,

'huen Gunst bezeigt haben, verfolgt und mit Gefangenschaft bedroht werden, was »ran nicht vcr-träglich finde mit der althergebrachten gegenseitigen Freundschaft, rc. Daher begehre man, daß die Betreffenden