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abzuweichen und von den V Orten sich nicht zu sondern, sondern bei den hl. Sacramenten, der Messe, der Für-bitte der Mutter Gottes und der lieben Heiligen zu beharren, die Bilder nicht zu verwerfen, ?c. (2.) Da mitden Bannen und dem Ablaß großer Mißbrauch getrieben worden, so begehre man schlechthin, daß die V Orte„nochmals" darüber rathschlagen Helsen, um solche Uebcl auszureuten; würden sie nicht entsprechen, so müßteman allein ans Mittel ausgehen, um dergleichen abzustellen. Zn andern Sachen wolle man ihnen handeln undstrafen helfen und dafür Leib und Gut einsetzen. (3.) Des Bundschwörens halb möchte man ernstlich bitten, eseinstweilen aufzuschieben; wenn das aber nicht erhältlich sei, so gedenke man doch niemand auszuschließen, sondernwie von Alter her denen zu schwören, die es auch thnn. (4.) Endlich habe man den dringlichen Wunsch zuäußern, daß Zürich nochmals gebeten und ermahnt würde, von dem zwinglischen Glauben abzustehen und sichdadurch nicht zu sönderu, indem man hoffe, daß der allmächtige Gott uns wieder zu Frieden und Einigkeit helfenwerde; doch müßte solches vor der Beschwörung der Bünde geschehen.
Da die Berncr Quellen über die von Nr. 328, s erwähnte Konferenz nichts enthalten, und obiger Text,ungeachtet der Angabe, daß eine Botschaft der V Orte vor die Räthe gekommen, mit den übrigen Umständenleidlich stimmt, so glauben wir dieses Actenstück, das leider weder Unterschrift noch Datum hat, am passendstenhier einzuordnen, immerhin unter Vorbehalt näherer Prüfung.
STS.
Wern. 1525, 2. December.
Staatsarchiv Bern : Rathsmanual Nr. 207, p. 128—129.
Tag der Städte Bern, Freibnrg und Lausaune. — Festsetzung der Hauptartikel des Burgrechts mitLausanne.
1) Das Bcrner Nathsbuch sagt nichts über die Anwesenheit von Botschaften auS Freiburg und Lausanne;dennoch ist dieselbe zn vermuthen, kaum nämlich anzunehmen, daß der Große Rath von Bern nur von sich ausdie Bcdingnisse aufgesetzt habe. Ans dem Freibnrgcr Nathsbuch ist nur zu ersehen, daß am 1. December überdie Verhandlung in Bern (s. 27. Nov. f.) Bericht erstattet wurde.'
2) Der Bcrner Stadtschrcibcr Cyro bemerkt am Schlüsse obigen Eintrags: (Und) „ist diß burgrecht wyteruolzogen durch bedcr stetten Bern und Fryburg Kotten nf vis r^ris 1525." Vgl. Abschied Nr. 326, b.
3) 1525, 4. December, Freibnrg. 1. Die Botschaft von Lausanne berichtet, daß Bern sie für 25 Jahrezu Bürgern angenommen. Beschluß, über die Artikel zn sitzen, wie man „mit einander leben" wolle. 2. Abord-nung von Boten nach Bern und Nomont. K. A. Fr-wurg- Ni-iMu-h Nr. «z.
4) 1525, 5. December. Bern an Freibnrg und Solothnrn. „Als dann die von Losen üwcrs wüssens annch und uns nmb ein burgrecht geworben, haben wir sölichS unscrs teils (in) kurz verrückten tagen angenommenund also über ir dargelegten artikel gesessen und die erlütert, also des ersten, der hilf halb, wann dieselben von
osen mit gewalt wider recht und billigtest von einichcm getrungcn und überfallen, daß alsdann durch den (sie)ryen Stetten, so sy zuo burgern anncmen, by geschwornen ciden erkannt solle werden, ob inen sölich übertrangun angriff wider recht bescheche, und wann solichs erlütert, inen hilf und bystand ze bewysen. Und als sy einermmch begert, gemein tagen ze halten, haben wir die zno Petcrlingen gesetzt. Demnach als sy vermeinten, dieircn in der fürsten dienst als ander Eidgnosscn mit der bcsoldung gehalten werden, wellen wir inen darzno gegenen fürsten und Herren fürmündig und hilflich sin, daß sy ouch als ander Eidgnosscn gehalten werdind. Daßouch diß burgrccht rrv jar wären und all fünf jar ernüwert, nach verloufnen xxv jaren an uns den dryen stettenstan, das fürer ze vollstrecken. Demnach ist abgcredt, daß dhein party der andern fyend enthalten, sonders uß