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Demiiber 1525,
iren landen triben nnd auch dhein dnrchzug gestatten sollend. Der znogesatztcn nnd obinans halb ist angestelltnf üch, Denne ist solichs alles beschcchcn dein Herzogen von Savope (nnd) dem Herrn Bischoffen von Losen anenachthcil, ircn rechten nnd herrligkcitcn unabbrüchig, ?c. lind damit sötich bnrgrecht vollzogen und die brief förinlichiifgericht, mögend ir üch üwers willens entfließen und üwcrn botten, so nf Nicolai von der Jcnfcvn wegen harzno uns gefertiget, in befclch geben, Hann ze handeln (und) dein ustrag ze geben". . .
St. A. Bern: Deutsch Missiven I*. t. 490.
5) 1525, 3. December (Sonntag nach Andrea), Solothnrn. Beschluß von Itäthen nnd Bürgern, dievon Lausanne und Genf nicht in Burgrechtc aufzunehmen, auch wenn die zwei andern Städte es thun würden;als gute Nachbar» lvollcn aber die Herren, wo sich Spane erheben, nnd sie etwas Gutes handeln nnd scheidenkönne», es gerne thnn wie bisher, „nnd an dem Herzog von Savoycn Briese und Siegel halten."
K. A. Solothnrn I Rathsbnch Nr. lg, I>. «22, S2S.
Am 4. December wurde laut Rathsbnch ill entsprechendem Sinne an den Herzog geschrieben; jedoch istdabei nur des Bnrgrcchts mit Lausanne erwähnt.
ZT«.
Ijern. 1525, 6. bis 8. December (auf Nicolai).
Staatsarchiv .Bern : Allgemeine eidgenössische Abschiede X. p. 382.
Tag der drei Städte Bern, Frei bürg") und Solothuru, k». megeu des Herzogs vou Savoyen undder flüchtigen Genfer.
1. Nachdem beide Parteien vor den Verordneten erschiene», haben die von Genf allerlei Artikel nndkaiserliche Freiheiten zur Sprache gebracht nnd eine Erläuterung darüber begehrt, indem sie »leinen, der Herzoghabe manigfach wider Recht nnd Billigkeit gehandelt, indem er etliche Personen habe richten und peinlich verhörenlassen, obwohl er lant der erwähnten Freiheiten dazu keine Befugnis) besitze, ?c. 2. Die herzogliche Botschaftwill keine Vollmacht haben, diese Frageil erörtern und entscheiden zu lasseil, sondern einzig zu erkennen geben,daß ihr Herr den drei Städten bewillige nnd anvertraue, diesen Handel freundlich zu vertragen; hatte er sicheines Andern versehen, so wäre er wohl bereit, den Briefeil und Titeln der Genfer init andern Gewahrsamenzu begegnen. 3. Da nun die von Genf mit gütlicher Unterhandlung sich nicht begnügen wollen, wofern nichtihre Nechtstitel verhört und darüber abgesprochen würde, die Verordneten (der drei Städte) aber keine andernBefehle haben, als den Span in der Freundlichkeit auszugleichen, den Genfern zn sicherer Heimkehr zu verhelfenund sie kraft der den Städten zu übergebenden Verschreiblingen des Herzogs bei solcher Sicherheit zu handhaben,immerhin mit Vorbehalt späterer rechtlicher Prüfung ihrer Freiheiten, auf Begehren der Genfer, was alles aberausgeschlagen wurde, so hat man zuletzt beschlossen, das an die höhern Gemalten zu bringen, den Herzog schriftlichanzufragen, ob er zu einer solchen Erläuterung einwilligen würde, und je nach seiner Antwort weiter zn handeln.4. Deßhalb ist ein anderer Tag anberaumt auf Dienstag nach der hl. drei Königen Tag (9. Januar 1526),hier zn Bern. Actum 8. December.
?». Abschluß des Burgrechts mit Lausanne, unter dem 7. December. — S. Beilage 4.
Als Gesandte bezeichnet das Frcibnrger Nathsbnch unter dem 1. December: Hans Krnimnelistoll, Lorenz Brandenburgnnd Ulman Techterniann, unter dein 4. Dcc. außer diesen dreien noch den Schultheißen (Dietrich von Endlisperg), Walter Heid,Schnewli, Zacob Fryburger, Caspar Werli, Ludwig Hans und Roginit f?).